Studien über attisches Staatsrecht und Urkunden wesen. I.
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za: als auch die Verbindung Soüvai zxX. mit 9£cp.o8exa? singulär,
GuvvEtp.avxa? aber singulär und unbeholfen. Ob die Aufzeichnung
am Schlüsse des Decretes verordnet war oder nicht, lässt sich
nicht sagen. Auf die Nichtbezeichnung der prytanirenden Phyle
in 240 und 401 und ihre Bedeutung wurde bereits früher aufmerksam
gemacht (S. 572).
Ist die nicht officielle Aufzeichnung dieser Decrete demnach
höchst wahrscheinlich, so steht sie bei zwei anderen mit
gleich defecten Protokollen
481 (akhif") und 482, 1 (ad' hgiz" f )
durch den Wortlaut der Urkunden selbst fest, indem der Rath
beschliesst 481 Z. 41 (l'äize^wp^oGat toi? e^ßoi?) exi $1 zai axvjaa:
gti)Xv]v lyouaav xä fauxöv ovöp.axa zat xä xxepi xoüxwv dir^i'op.axa (dies
bezieht sich auf das erste und zweite Decret) und Z. 66 (e^sivai)
ävaypa^ac cs xoos xb (jr^taiza p.exä xöv aXXwv ei? tyjv auxrjv axv)Xr]V
(das bezieht sich auf das dritte Decret), und so auch 482 nicht
ein Beamter mit der Obsorge der Aufzeichnung betraut wird.
Wie auf älteren Inschriften der Namen des Rathsschreibers an
der Spitze steht und dieselben dadurch als öffentliche Stiftungen
bezeugt werden, so steht hier als derjenige, der die Inschrift veranlasst
und die Kosten getragen hat: Söul? StixuSo? DvjÖev mkp xßv
[auvsM)ßto]v av£0T)z£v. Ferner sind dieselben und ausser ihnen nur
487 einzig in ihrer Art, indem sie Decrete enthalten — auf
der ersten Inschrift ist das zweite und dritte, auf der zweiten
das dritte von dieser Beschaffenheit —, welche der Protokolle
gänzlich bis auf den Namen des Antragstellers, der doch sonst
wenigstens solchen an zweiter, dritter oder vierter Stelle stehenden
Ephebendecreten vorgesetzt zu werden pflegt, entbehren.
Aber wenn man diese Argumente nicht für genug beweisend
halten sollte, dass mit der Aufschreibung dieser Urkunden eine
der hergebrachten, strengen Formen unkundige Hand zu thun
hatte, so müsste wenigstens zugegeben werden, dass sie derselben
entwöhnt war; denn es bleibt zu beachten, dass 481
und 482 in die zweite Hälfte des ersten Jahrhunderts v. Chr.
gehören und was Köhler über beide bemerkt S. 295: scilicet in
hoc titulo et in titulo 482, quem inter annos 41 et 30 a. Chr.
exaraium esse oportet, vestigia quaedam deprehendere licet Status
rerum publicarum a temporibus antiquioribus diversi. ln utroque
titulo cosmetae et ephebis honores decernuntur non iam a scnatu