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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkunden  wesen.  I.

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za:  als  auch  die  Verbindung  Soüvai  zxX.  mit  9£cp.o8exa?  singulär,
GuvvEtp.avxa?  aber  singulär  und  unbeholfen.  Ob  die  Aufzeichnung
am  Schlüsse  des  Decretes  verordnet  war  oder  nicht,  lässt  sich
nicht  sagen.  Auf  die  Nichtbezeichnung  der  prytanirenden  Phyle
in  240  und  401  und  ihre  Bedeutung  wurde  bereits  früher  aufmerksam ­
  gemacht  (S.  572).
Ist  die  nicht  officielle  Aufzeichnung  dieser  Decrete  demnach ­
  höchst  wahrscheinlich,  so  steht  sie  bei  zwei  anderen  mit
gleich  defecten  Protokollen
481  (akhif")  und  482,  1  (ad'  hgiz"  f  )
durch  den  Wortlaut  der  Urkunden  selbst  fest,  indem  der  Rath
beschliesst  481  Z.  41  (l'äize^wp^oGat  toi?  e^ßoi?)  exi  $1  zai  axvjaa:
gti)Xv]v  lyouaav  xä  fauxöv  ovöp.axa  zat  xä  xxepi  xoüxwv  dir^i'op.axa  (dies
bezieht  sich  auf  das  erste  und  zweite  Decret)  und  Z.  66  (e^sivai)
ävaypa^ac  cs  xoos  xb  (jr^taiza  p.exä  xöv  aXXwv  ei?  tyjv  auxrjv  axv)Xr]V
(das  bezieht  sich  auf  das  dritte  Decret),  und  so  auch  482  nicht
ein  Beamter  mit  der  Obsorge  der  Aufzeichnung  betraut  wird.
Wie  auf  älteren  Inschriften  der  Namen  des  Rathsschreibers  an
der  Spitze  steht  und  dieselben  dadurch  als  öffentliche  Stiftungen
bezeugt  werden,  so  steht  hier  als  derjenige,  der  die  Inschrift  veranlasst ­
  und  die  Kosten  getragen  hat:  Söul?  StixuSo?  DvjÖev  mkp  xßv
[auvsM)ßto]v  av£0T)z£v.  Ferner  sind  dieselben  und  ausser  ihnen  nur
487  einzig  in  ihrer  Art,  indem  sie  Decrete  enthalten  —  auf
der  ersten  Inschrift  ist  das  zweite  und  dritte,  auf  der  zweiten
das  dritte  von  dieser  Beschaffenheit  —,  welche  der  Protokolle
gänzlich  bis  auf  den  Namen  des  Antragstellers,  der  doch  sonst
wenigstens  solchen  an  zweiter,  dritter  oder  vierter  Stelle  stehenden ­
  Ephebendecreten  vorgesetzt  zu  werden  pflegt,  entbehren.
Aber  wenn  man  diese  Argumente  nicht  für  genug  beweisend
halten  sollte,  dass  mit  der  Aufschreibung  dieser  Urkunden  eine
der  hergebrachten,  strengen  Formen  unkundige  Hand  zu  thun
hatte,  so  müsste  wenigstens  zugegeben  werden,  dass  sie  derselben ­
  entwöhnt  war;  denn  es  bleibt  zu  beachten,  dass  481
und  482  in  die  zweite  Hälfte  des  ersten  Jahrhunderts  v.  Chr.
gehören  und  was  Köhler  über  beide  bemerkt  S.  295:  scilicet  in
hoc  titulo  et  in  titulo  482,  quem  inter  annos  41  et  30  a.  Chr.
exaraium  esse  oportet,  vestigia  quaedam  deprehendere  licet  Status
rerum  publicarum  a  temporibus  antiquioribus  diversi.  ln  utroque
titulo  cosmetae  et  ephebis  honores  decernuntur  non  iam  a  scnatu
            
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