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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

574

Hartei.

nr.  52 c ,  2.  77.  119,2.  120.  135°?  168,  1  und  2.  175”.
190,  2.  234.  237.  240  (=  Vita  d.  X  Redner  S.  852).
249.  299».  300.  319.  329,  2.  332.  343.  390,  2.  401.
477\  481,  1.  482,  1.  ’AQv^tov  V  522.  Ehrendecret
Zeno’s  bei  Diogenes  L.  VII  10.
Von  diesen  25  Fällen  sind  zunächst  vier  bei  Seite  zu
stellen,  in  welchen  die  Unvollständigkeit  der  Präscripte  und
das  Fehlen  des  b  seine  Entschuldigung  oder  Erklärung  in  dem
unmittelbar  vorausgehenden  Decret  mit  vollständigem  Protokoll ­
  findet:  119,  2  (cf”).  190,  2  (ligz  cf").  329,  2  (d'f").
390,  2  (hgie’cf")-  von  besonderer  Beschaffenheit  ist  52°,  2.
Was  77  betrifft,  so  habe  ich  bereits  oben  die  Vermuthung
geäussert,  dass  in  [IIo]Xux)äj<;  ]a'E3v)s  vor  den  sicher  erkennbaren ­
  Bestandtheilen  cde  der  Namen  des  Schreibers  zu  sehen
sei.  Auch  sind  diese  Reste  wie  sonst  die  an  die  Spitze  gestellten
Namen  der  Schreiber  mit  grösseren  Buchstaben  geschrieben.
Auf  der  ersten  Zeile  stand  das  solenne  0eoi.  Jedenfalls  ist
dies  aber  ein  Protokoll  alten  Stils  und  demnach  anzunehmen,
dass  cdebf  auf  dem  Steine  gestanden.
240  (acf"),  249  (ad'f"),  401  (aliif")  geben  durch  die
grosse  Unvollständigkeit  ihrer  Protokolle  den  deutlichsten
Beweis,  dass  sie  nicht  auf  officieller  Aufzeichnung  beruhen.
Für  240  ist  dies  auch  längst  von  C.  Curtius  in  seiner  gründlichen ­
  Untersuchung  dieser  Inschrift  (im  Philologus  XXIV
83  ff.)  erkannt  worden  und  es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,
dass  auch  die  uns  in  dem  Leben  der  X  Redner  S.  852  erhaltene ­
  Abschrift  desselben  Ehrendecretes  mit  gleich  unvollständigem ­
  Präscript  ad'f"  nicht  nach  dem  von  Staatswegen
errichteten  Denkmal  erfolgte,  sondern  in  letzter  Reihe  auf  eine
Inschriftensammlung  zurückgeht,  welche  das  Archiv  als  Quelle
benutzte.  In  401  verräth  sich  dies  auch  schon  im  Wortlaut
des  Decretes  durch  den  sprachlichen  Ausdruck  und  einige
Abweichungen  von  dem  regulären  Formular  der  späteren
Bürgerrechtsdiplome,  wie  es  uns  in  395.  427.  428.  429.  455
vorliegt;  ich  verweise  nur  auf  SiSooOai  8e  auiu  y.al  xoXi-ei'av
5oxi[j,ac9svTi  sv  -no  oixaor^piw  •/.atä  zobq  vcpouc  statt  osooaOai  und
xaia  tov  vop.ov;  ferner  ist  in  touc  oe  Oe<jp.o0£Tac,  ovav  xai  üc  xAvjpüaiv
  Bty.aav^p’.ov  eie  eva  y.at  Tceviaxoaiou?  O'.y.acxäc,  elaaytxyefo  tyjv  ooy.ip.aaiav
  aiivveip.av*ae  y.ai  oouvai  Tcepl  aöxou  tt,v  ipy)tpov  sowohl
            
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