Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. I.
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tinentur etiam eiusdem anni fuisse sibi persuasit, de qua re aliter
sentiendum esse pnto; neque enim intellego quomodo praescripta
alterius decreti ita restitui possint ut et lacuna expleatur et non
evadat annus intercalaris, quurn prius decretum non possit non
spectare ad annum communem. Ergo duo decreta diversorum
annormm esse censendum est et prius quidem anni communis,
alterum anni intercalaris. Man mag sich versucht fühlen, diese
Behauptung noch durch ein weiteres Argument zu stützen.
In dem Fragment des ersten Decretes ist b" bis auf vier Buchstaben
sicher herzustellen: f) Mv7fcü)[vo<; .... e-ppap.-[j.aJtEusv.
In dem Fragment des zweiten Decretes erkennt man
von b nur den Rest des Demotikons Z. 7 [--]veu<;
[teuev - -der schon allein hinreicht die Lücke hinter Mvv^awvo;
zu füllen. Für die nothwendige Ergänzung, welche man immer
nehme, bleibt mithin kein Raum; denn die Stellenzahl der
Zeilen ist in beiden Decreten die gleiche 31. Dies führte auf
verschiedene Schreibernamen und Jahre, wenn man nicht besser
an eine auf dieser Inschrift nicht unmögliche Abkürzung des
Demotikons glauben müsste, worüber später zu sprechen sein
wird. Wichtiger und für die verschiedene Zeit der Decrete
beweisend ist der Umstand, dass i' im zweiten den Zusatz y.at
cup.’rpcscpoi hat, e im ersten ihn aber entbehrt. Dass dieselben
also in verschiedene Jahre gehören, kann keinem Zweifel unterliegen.
Jedoch auch unter diesen Verhältnissen verliert das Protokoll
des zweiten Decretes nichts an Interesse für unsere Frage.
Dasselbe leidet dann allerdings an einem bei einer Urkunde
ofüciellen Ursprungs höchst befremdenden Mangel, wie ja auch
noch ein anderer wichtiger Bestandtheil c zu fehlen scheint. Aber
man wird in seiner Fassung um so mehr eine Bestätigung dafür
erblicken, dass wer immer sie concipirte b für unentbehrlicher
als ad hielt, lieber die Datirungs- als die Legalisirungsclausel
aufgab, wenn beide nicht anzubringen waren. Bevor wir aber
vorschnell entscheiden, gilt es sich mit der Thatsache auseinander
zu setzen, dass in nicht wenigen Fällen das Fehlen des
Bestandtheiles b in den Präscripten nachzuweisen ist. Wir
wollen demnach zum Zwecke einer genaueren Prüfung das in
der früheren Uebersicht der Formulare zerstreute Material hier
zusammenstellen. Die Inschriften, in deren Präscripten der
Schreiber nicht aufgezeichnet war, sind folgende: