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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

Studien  über  attisches  Staatsrecht  und  Urkundenwesen.  I.

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tinentur  etiam  eiusdem  anni  fuisse  sibi  persuasit,  de  qua  re  aliter
sentiendum  esse  pnto;  neque  enim  intellego  quomodo  praescripta
alterius  decreti  ita  restitui  possint  ut  et  lacuna  expleatur  et  non
evadat  annus  intercalaris,  quurn  prius  decretum  non  possit  non
spectare  ad  annum  communem.  Ergo  duo  decreta  diversorum
annormm  esse  censendum  est  et  prius  quidem  anni  communis,
alterum  anni  intercalaris.  Man  mag  sich  versucht  fühlen,  diese
Behauptung  noch  durch  ein  weiteres  Argument  zu  stützen.
In  dem  Fragment  des  ersten  Decretes  ist  b"  bis  auf  vier  Buchstaben ­
  sicher  herzustellen:  f)  Mv7fcü)[vo<;  ....  e-ppap.-[j.aJtEusv.
  In  dem  Fragment  des  zweiten  Decretes  erkennt  man
von  b  nur  den  Rest  des  Demotikons  Z.  7  [--]veu<;
[teuev  -  -der  schon  allein  hinreicht  die  Lücke  hinter  Mvv^awvo;
zu  füllen.  Für  die  nothwendige  Ergänzung,  welche  man  immer
nehme,  bleibt  mithin  kein  Raum;  denn  die  Stellenzahl  der
Zeilen  ist  in  beiden  Decreten  die  gleiche  31.  Dies  führte  auf
verschiedene  Schreibernamen  und  Jahre,  wenn  man  nicht  besser
an  eine  auf  dieser  Inschrift  nicht  unmögliche  Abkürzung  des
Demotikons  glauben  müsste,  worüber  später  zu  sprechen  sein
wird.  Wichtiger  und  für  die  verschiedene  Zeit  der  Decrete
beweisend  ist  der  Umstand,  dass  i'  im  zweiten  den  Zusatz  y.at
cup.’rpcscpoi  hat,  e  im  ersten  ihn  aber  entbehrt.  Dass  dieselben
also  in  verschiedene  Jahre  gehören,  kann  keinem  Zweifel  unterliegen. ­
  Jedoch  auch  unter  diesen  Verhältnissen  verliert  das  Protokoll ­
  des  zweiten  Decretes  nichts  an  Interesse  für  unsere  Frage.
Dasselbe  leidet  dann  allerdings  an  einem  bei  einer  Urkunde
ofüciellen  Ursprungs  höchst  befremdenden  Mangel,  wie  ja  auch
noch  ein  anderer  wichtiger  Bestandtheil  c  zu  fehlen  scheint.  Aber
man  wird  in  seiner  Fassung  um  so  mehr  eine  Bestätigung  dafür
erblicken,  dass  wer  immer  sie  concipirte  b  für  unentbehrlicher
als  ad  hielt,  lieber  die  Datirungs-  als  die  Legalisirungsclausel
aufgab,  wenn  beide  nicht  anzubringen  waren.  Bevor  wir  aber
vorschnell  entscheiden,  gilt  es  sich  mit  der  Thatsache  auseinander ­
  zu  setzen,  dass  in  nicht  wenigen  Fällen  das  Fehlen  des
Bestandtheiles  b  in  den  Präscripten  nachzuweisen  ist.  Wir
wollen  demnach  zum  Zwecke  einer  genaueren  Prüfung  das  in
der  früheren  Uebersicht  der  Formulare  zerstreute  Material  hier
zusammenstellen.  Die  Inschriften,  in  deren  Präscripten  der
Schreiber  nicht  aufgezeichnet  war,  sind  folgende:
            
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