Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

572

Hartei.

ging,  die  Bestandteile  dieses  als  gemeinsam  und  war  ihre
Wiederholung  erlässlich  (vgl.  Böckh  Chronol.  epigr.  Stud.  S.  36).
—  Auch  52 c ,  2  Z.  35  ff.  kann,  obwohl  ein  ein  Jahr  vorher
beschlossenes  Psephisma  enthaltend,  mit  seinen  unvollständigen ­
  Präscripten  (acf)  als  entschuldigt  gelten,  indem  dieses
Psephisma  gleichsam  als  eine  Beilage  des  vorausgehenden  behandelt ­
  wurde.  —  Demnach  erregt  derselbe  Defect  in  230,  2
(h  gb'  id  f",  der  zweite  Beschluss  gehört  in  ein  anderes  Jahr  wie
der  erste),  240  (acf"),  401  (’ahif"),  ’AÖijvaiov  V  522  (ahicf")
481  (akliif")  für  sich  schon  den  ernsten  Verdacht,  dass  die
athenische  Kanzlei  mit  der  Abfassung  und  Aufstellung  dieser
Inschi'iften  nichts  zu  thun  hatte  und  Unkenntniss  oder  Flüchtigkeit ­
  privater  Aufsteller  dafür  verantwortlich  zu  machen  sei,  ein
Verdacht,  der  noch  dui-ch  andere  Indicien  zur  vollen  Gewissheit ­
  gebi’acht  werden  wird.

Die  Bedeutung,  welche  der  Unterschrift  des  Schreibers
beigelegt  wurde,  Hesse  sich  an  einem  interessanten  Beispiel
darthun,  wenn  nur  sein  officieller  Ursprung  sicher  stünde.  Auf
der  Inschrift  nr.  230  folgt  auf  ein  erstes  Decret,  in  welchem
alle  wesentlichen  Stücke  des  regulären  Protokolles  erkennbar
sind  ad'  b"  lig  in'  cf"  unmittelbar  ein  zweites,  dessen  Protokoll
Frg.  b  Z.  5  ff.,  was  sonst  wie  wir  sahen  auf  das  sti-engste
festgehalten  wird,  die  Datirung  ad'  fallen  Hess,  aber  die  Erwähnung ­
  des  Schreibers  doch  nicht  aufgab,  sondern  lieber  an
ganz  ungewöhnlicher  Stelle  hgb"  in'f"  anbrachte.  Man  könnte
durch  die  mit  kleineren  Buchstaben  angefügte  4.  Zeile  des
Frg.  b  sich  zunächst  vei’anlasst  sehen  zu  glauben,  dass  Raummangel ­
  zu  dieser  Kürzung  di-ängte.  Aber  der  eben  beobachtete
Usus  für  ein  zweites  auf  demselben  Steine  stehendes  Decret
die  Datirung  des  erstem  so  weit  wie  möglich  gelten  zu  lassen
(vgl.  119,  2  cf',  190,  2  hgz'cf",  390,  2  hg  i  e"  cf")  unterstützt
solche  Vermuthung  nicht,  Hesse  aber  die  ungewöhnliche
Einfügung  um  so  bedeutungsvoller  erscheinen,  wenn  nur  die
beiden  leider  sehr  fi-agmentarisch  erhaltenen  Decrete  in  dasselbe ­
  Jahr  gehörten,  wie  sie  auf  dieselbe  Pei’son  (Archippos)
sich  beziehen.  Nun  bemei’kt  aber  Köhler  sehr  richtig  p.  98:
Atque  Rangabis  quidem  duo  decreta  quae  duobus  fragmentis  con-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.