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Hartei.
ging, die Bestandteile dieses als gemeinsam und war ihre
Wiederholung erlässlich (vgl. Böckh Chronol. epigr. Stud. S. 36).
— Auch 52 c , 2 Z. 35 ff. kann, obwohl ein ein Jahr vorher
beschlossenes Psephisma enthaltend, mit seinen unvollständigen
Präscripten (acf) als entschuldigt gelten, indem dieses
Psephisma gleichsam als eine Beilage des vorausgehenden behandelt
wurde. — Demnach erregt derselbe Defect in 230, 2
(h gb' id f", der zweite Beschluss gehört in ein anderes Jahr wie
der erste), 240 (acf"), 401 (’ahif"), ’AÖijvaiov V 522 (ahicf")
481 (akliif") für sich schon den ernsten Verdacht, dass die
athenische Kanzlei mit der Abfassung und Aufstellung dieser
Inschi'iften nichts zu thun hatte und Unkenntniss oder Flüchtigkeit
privater Aufsteller dafür verantwortlich zu machen sei, ein
Verdacht, der noch dui-ch andere Indicien zur vollen Gewissheit
gebi’acht werden wird.
Die Bedeutung, welche der Unterschrift des Schreibers
beigelegt wurde, Hesse sich an einem interessanten Beispiel
darthun, wenn nur sein officieller Ursprung sicher stünde. Auf
der Inschrift nr. 230 folgt auf ein erstes Decret, in welchem
alle wesentlichen Stücke des regulären Protokolles erkennbar
sind ad' b" lig in' cf" unmittelbar ein zweites, dessen Protokoll
Frg. b Z. 5 ff., was sonst wie wir sahen auf das sti-engste
festgehalten wird, die Datirung ad' fallen Hess, aber die Erwähnung
des Schreibers doch nicht aufgab, sondern lieber an
ganz ungewöhnlicher Stelle hgb" in'f" anbrachte. Man könnte
durch die mit kleineren Buchstaben angefügte 4. Zeile des
Frg. b sich zunächst vei’anlasst sehen zu glauben, dass Raummangel
zu dieser Kürzung di-ängte. Aber der eben beobachtete
Usus für ein zweites auf demselben Steine stehendes Decret
die Datirung des erstem so weit wie möglich gelten zu lassen
(vgl. 119, 2 cf', 190, 2 hgz'cf", 390, 2 hg i e" cf") unterstützt
solche Vermuthung nicht, Hesse aber die ungewöhnliche
Einfügung um so bedeutungsvoller erscheinen, wenn nur die
beiden leider sehr fi-agmentarisch erhaltenen Decrete in dasselbe
Jahr gehörten, wie sie auf dieselbe Pei’son (Archippos)
sich beziehen. Nun bemei’kt aber Köhler sehr richtig p. 98:
Atque Rangabis quidem duo decreta quae duobus fragmentis con-