Studien über attisches Staatsreciit und Ürlrundenwesen. 1.
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Z. 2 "/.«Ta xo]v Os'ov s . . . auf eine solche doppelte Datirung zu
deuten, wenn dieselbe ein Volksdecret enthielt; doch l'cco? y;xo
10 '\/r t o<.c\i.a Öioccou xivcc y) cu/,■?;; r, Sijpou bemerkt Kumanudis. Ein
interessantes Beispiel aus dem 4. Jahrhundert v. Chr. bietet
aber das Belobungsdecret eines Priesters, welches Kumanudis
a. a. 0. S. 134 edirte: [’EH ap]^ovxo<;, iepelwq oe
’Av3po|[y.Äeou<; ey. KspapEcov, exi xf,c ’Avxto/i'So? oy|[B6y)? upuxav£i'a]i; y.x/..,
womit man aus römischer Zeit nicht etwa Z. 2 der von Pittakis
(l’ancienne Athenes p. 493) mitgetheilten Inschrift iizl Aazwvo?
ä'p/ovToq y.tzi tepew^ Apoü<j[ou uyxxxou vergleichen darf, indem nach
K. Keil’s Nachweis dieselbe Person das Archontat und das
Priesterthum des Drusus verwaltete (vgl. Rhein. Mus. XVIII 64),
eher die Weihinschrift, welche Philios im ’A0v;vaiov V S. 319
nr. 44 publicirte, ’Acy.ATjTuw y.cct 'Y-pei'a y.at 2eßaGx<j> Kafaapt siri
ä'p-/ovxo<; y.ai tspeax; ApoÜGCu ixaxou A^p.G/^apouc ’A^view?, ispetoc Sicc ßt'ou
Zi)vtovo? 'Pap.vcuaiou (vgl. Kumanudis ebend. AM 146). Dass unsere
Inschrift nicht etwa gemissbraucht werde, um eine Nachricht
Plutarchs in der Vita des Demetrius 10 S. 893 zu retten, ist
nach Kirchhoff’s überzeugender Untersuchung über die Datirung
nach Priestern der Soteren kaum zu befürchten (Hermes
11 161 ff.). Derselbe bemerkt a. a. 0. S. 171: ,Nichts ist
gewöhnlicher und auch natürlicher, als dass Inschriftensteine,
welche im Temenos eines Tempels aufgestellt waren, entweder
allein oder nebenher nach den Priestern oder den Priesterinnen
der Gottheiten datirt wurden, denen der Tempel gehörtet
Und damit ist, wie ich meine, die bis jetzt singuläre
Datirung unseres Decretes erklärt, auf dessen Abfassung die
attische Staatskanzlei' ebensowenig wie auf andere derselben
Gattung Einfluss genommen haben mag. Unter diesen Umständen
verdient selbst eine Kleinigkeit wie die Schreibung
exol^eptcjsy, auf welche als eine ganz ausnahmsweise bereits Kumanudis
aufmerksam machte, Beachtung. Ich vermag im Augenblick
nur ein Beispiel namhaft zu machen, CIA. II nr. 117
Prg. a Z. 3; 325 Z. 5 steht iizvyt-ßi<j'Cß.'>. Auch in dem Ehrendecret
Zeno’s bei Diogenes L. VII 10 steht der Aorist.
Nicht weniger singulär ist 461, wo gleichfalls zwischen b
und h eine behördliche Person erwähnt erscheint, die in irgend
einer Weise mit der Protokollirung oder Aufzeichnung der
Beschlüsse zu thun gehabt haben dürfte: yj ’Eiuffidvv)? ’E-ioavou