Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. I.
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Der Tag der Pi’ytanie begegnet zuerst auf nr. 52 aus 01.103,1
= 368/7, dann auf 54 aus 01. 104, 2 = 363/2 und auf dem
thessalischen Bundesvertrag aus 01. 104, 4 = 361/0, welchen
Kumanudis im ’Ä0f ( v<xiov Y 424 und Köhler in den Mittheil,
d. d. arch. Inst. II 197 edirten, und gelangt nach und nach
zu regelmässiger Aufnahme und fester Stellung. Erst ein
Menschenalter später gesellt sich h zu g, zuerst auf nr. 121 aus
01. 110, 3 = 338/7. Beide behaupten sich von 336 v. Chr. ab
und zwar in unabänderlicher Ordnung li g als regelmässige
Bestandteile des Protokolls. Ein Jahr vorher zeigt sich noch
Schwanken. Wir besitzen aus 01. 110, 4 = 337/6 v. Chr.
zwei in derselben Ekklesie durchgegangene Beschlüsse, wie
aus der Identität des Vorsitzenden zu entnehmen, 125 und 126;
aber nur der erstere hat hg, der zweite hat hg so wenig wie
die anderen von demselben Rathsschreiber concipirten Decrete
dieses Jahres, 124 und 127.
Ferner wird einige Jahre darauf, zuerst nr. 173 aus 01.112,1
= 332/1 (vgl. 175. 177. 179. 182 u. s. w.), noch eine weitere
Bestimmung in die Protokolle aufgenommen,
i = die Bezeichnung der Versammlung (ßouXvj,
und des Versammlungsortes (ßouXrj iv ßouXeuxr ( p'!w,
sx.xAY]<jJa ev Qeaxpo> u. dgl.),
und als letztes Stück auf einigen wenigen Inschriften spätester Zeit
Je == die Bezeichnung der Gattung des Decretes (ßouXr/;,
Bvjp.ou tjdjijpiap.a),
um von einigen ephemeren Veränderungen und Zuthaten hier
noch abzusehen; Bei i wiederholt sich im ersten Jahr der Anwendung
dieselbe Beobachtung wie bei hg. Wir haben drei Beschlüsse
derselben Versammlung, wie aus der Identität des Präsidenten
und dem gleichen Datum (hg) hervorgeht, erhalten, nr. 173, 174
und den jüngst von Kumanudis im ’Aö^vatov VI 131 publicirten. In
dem Protokolle des ersten ist der Versammlungsort notirt, i-/.zXr)oia
[e]v [Ilsipaiet); in jenen der beiden anderen fehlt diese Angabe.
Als Beispiel des vollen Formulars mag das fast makellos
erhaltene Präscript der Inschrift nr. 247 aus 01. 118, 3 = 306/5
v. Chr. dienen:
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