Studien über attisches Staatsrecht und Urkundenwesen. I.
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ha nr. 37, Z. 47. 260 (a in abweichender Form ijpye oh
’A0T)vai'oti; Apcmwv). 273, Z. 2 und 25. 301.
b'a nr. 176. 194.
Weit seltener wird der erste Rathsschreiber ohne den Archonten
zur Bezeichnung des Jahres verwendet und zwar in den Rechnungen
der Vorsteher öffentlicher Bauten, so nr. 299 (&'). 303.
304 frg. c (p. 160). 306 frg. d. 308. 309 frg. e. 315. Dass
aber auch Psephismen nach ihm allein datirt wurden, darf man
vielleicht aus nr. 31 Z. 14 ff. ßovjöstv Ta[? toXei? | ü>q y.a-uä
xaq qo^pa<fäq, a[i stt! . . | ]tou Ypap.p,aTe6oVTO<; syevov[to TTSpl
t[wv toXe]ü>v tüv sxt 0pav:-qq schliessen. Ein inschriftlicher Beleg
ist dafür nicht aufzubringen. Alles zusammengefasst erwachte
also das Bedürfniss bei den Athenern, ihre öffentlichen Decrete
zu datiren, spät, etwa zu Anfang des peloponnesischen Krieges
und gelangte erst nach und nach zu festen Formen und consequenter
Befriedigung.
Aber lebhafter fast, wenn die Zahl der erhaltenen Fälle
einen solchen Schluss gestattet, als das Bedürfniss der Datirung
machte sich ein anderes geltend, die besondere Bezeichnung
des Schreibers, welchem in den Decreten selbst der Auftrag,
sie auf Stein schreiben und an bestimmtem Orte aufstellen zu
lassen, gegeben wird. Auch dieser neue Bestandtheil wird dem
Formular cdhef vorausgeschickt, nicht selten mit dem Namen
des Archonten zusammen und wie dieser durch grössere Schrift
und Absatz ausgezeichnet. Fast nirgends aber erscheint an
dieserStelle der Namen des Schreibers blank wie ausnahmslos
im Innern des Formulars, sondern mit seinen Attributen
ausgestattet, und zwar entweder mit dem Namen des Vaters
und dem Demotikon (45 IIpox^sT)? A-capßcu Euwvup.su? sypapp-aTsuE,
46 und wohl auch 20, 58) oder dem Demotikon (59, 1
Aößuv ev. Ivy)owv E-fp., 61 At6-yv<]T0<; «hpsappto?); nur einmal steht
der Vatername allein (40 «taiywciroi; (bpuvfycu), während in
einigen Fällen die triimmerhafte Erhaltung nur so viel sicher
erkennen lässt, dass nicht der blosse Namen aufgeschrieben
war (22 B . 63) oder für sich keinen Schluss auf die Existenz
eines oder beider Attribute gestattet (8. 22". 22°. 46". 62.
67. 70. 71. 73. 75. 96). Auf 33 und 33" steht der blosse
Namen, aber die Form der Aufschrift ist wie bemerkt eine
singuläre.