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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 90. Band, (Jahrgang 1878)

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J.  Müller.

Loslösung  des  ersten  Satzgliedes  von  den  näheren  Bestimmungen
octonis  aeris  singula  quadrantalia,  so  dass  zu  ne  quis  vinum  Gr.
nur  vencleret  zu  denken  wäre,  darf  als  unzulässig  ausser  Betracht ­
  bleiben.  Ebenso  wenig  lässt  sich  etwa  aus  ne  quis  bei
v.  Gr.  ,ut  quivis‘  bei  Amineum  ergänzen.  Es  ist  zwar  im
Lateinischen  die  Ergänzung  eines  affirmativen  quisque,  omnes
in  einem  folgenden  Satzgliede  aus  nemo  im  vorausgehenden
und  ebenso  die  Ergänzung  des  affirmativen  ut  aus  ne  nichts
Ungewöhnliches,  1  allein  hier  würde  dem  Leser  beides  vereint
zugemuthet,  und  zwar  ohne  jede  Andeutung  in  der  Form  der
Rede,  die  auf  die  richtige  Auffassung  führte.  Mit  ne  quis
vinum  Graecum  Amineique  octonis  ....  venderet  wäre  schon  eine
solche  Andeutung  gegeben  und  Amineum  könnte  leicht  durch
Assimilation  an  Graecum  entstanden  sein.  Allein  wo  sich  in
solchen  Fällen  Anfügung  durch  que,  et  oder  atque  findet,  ist
das  Verhältniss  der  Gedanken  adversativ  und  der  Uebergang
so  selbstredend,  dass  er  nicht  eigens  angezeigt  zu  werden
braucht.  Vgl.  aus  den  eben  bezeichneten  Beispielsammlungen
besonders  Tac.  Ann.  13,  14.  Gurt.  8,  14,  35.  Corn.  Nep.
XVIII,  6,  2.
Wir  werden  daher  nur  durch  Eiuschiebung  von  ut  nach
Amineumque  zu  einem  verständlichen  Ausdruck  gelangen.  2
14,  97.
Quid?  non  et  Caesar  dictator  triumphi  sui  cena  vini  Falerni
amplioras,  Chii  cados  in  convivia  distribuit?  idem  Hispaniensi
triumplio  Chium  et  Falernum  dedit,  epulo  vero  in  tertio  consulatu
suo  Falernum,  Chium,  Lesbium,  Mamertinum.

1  Vgl.  Madvig  Gr.  §.  4G2  b.  Hand  Tursell.  4  p.  56  Nr.  3.  Seyffert-Miiller
zu  Cie.  Lael.  S.  387.  Curt.  3,  5,  14;  7,  1,  38;  8,  1,  48;  8,  14,  35;  9,  4,
27.  Plin.  28,  24.  Tac.  Hist.  1,  1.
2  Eine  Stütze  meiner  Auffassung  der  Stelle  darf  vielleicht  auch  darin  gefunden ­
  werden,  dass  neben  der  Jahreszahl  gerade  das  Verbot  der  vina
exotica  (vgl.  Gell.  13,  5,  5  quaeri  clebere  exoticum,  vel  Rhodium  aliquod
vet  Lesbium)  zu  dem  Irrthum  des  Plinius  könnte  Anlass  gegeben  haben,
dass  er  bei  Erwähnung  des  ähnlichen  Verbotes  der  unguenta  exotica  13,
24  die  Censoren  des  Jahres  665  P.  Licinius  Crassus  und  L,  Julius  Caesar
auch  auf  das  Jahr  565  übertrug.
            
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