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J. Müller.
Loslösung des ersten Satzgliedes von den näheren Bestimmungen
octonis aeris singula quadrantalia, so dass zu ne quis vinum Gr.
nur vencleret zu denken wäre, darf als unzulässig ausser Betracht
bleiben. Ebenso wenig lässt sich etwa aus ne quis bei
v. Gr. ,ut quivis‘ bei Amineum ergänzen. Es ist zwar im
Lateinischen die Ergänzung eines affirmativen quisque, omnes
in einem folgenden Satzgliede aus nemo im vorausgehenden
und ebenso die Ergänzung des affirmativen ut aus ne nichts
Ungewöhnliches, 1 allein hier würde dem Leser beides vereint
zugemuthet, und zwar ohne jede Andeutung in der Form der
Rede, die auf die richtige Auffassung führte. Mit ne quis
vinum Graecum Amineique octonis .... venderet wäre schon eine
solche Andeutung gegeben und Amineum könnte leicht durch
Assimilation an Graecum entstanden sein. Allein wo sich in
solchen Fällen Anfügung durch que, et oder atque findet, ist
das Verhältniss der Gedanken adversativ und der Uebergang
so selbstredend, dass er nicht eigens angezeigt zu werden
braucht. Vgl. aus den eben bezeichneten Beispielsammlungen
besonders Tac. Ann. 13, 14. Gurt. 8, 14, 35. Corn. Nep.
XVIII, 6, 2.
Wir werden daher nur durch Eiuschiebung von ut nach
Amineumque zu einem verständlichen Ausdruck gelangen. 2
14, 97.
Quid? non et Caesar dictator triumphi sui cena vini Falerni
amplioras, Chii cados in convivia distribuit? idem Hispaniensi
triumplio Chium et Falernum dedit, epulo vero in tertio consulatu
suo Falernum, Chium, Lesbium, Mamertinum.
1 Vgl. Madvig Gr. §. 4G2 b. Hand Tursell. 4 p. 56 Nr. 3. Seyffert-Miiller
zu Cie. Lael. S. 387. Curt. 3, 5, 14; 7, 1, 38; 8, 1, 48; 8, 14, 35; 9, 4,
27. Plin. 28, 24. Tac. Hist. 1, 1.
2 Eine Stütze meiner Auffassung der Stelle darf vielleicht auch darin gefunden
werden, dass neben der Jahreszahl gerade das Verbot der vina
exotica (vgl. Gell. 13, 5, 5 quaeri clebere exoticum, vel Rhodium aliquod
vet Lesbium) zu dem Irrthum des Plinius könnte Anlass gegeben haben,
dass er bei Erwähnung des ähnlichen Verbotes der unguenta exotica 13,
24 die Censoren des Jahres 665 P. Licinius Crassus und L, Julius Caesar
auch auf das Jahr 565 übertrug.