Kritische Beiträge zura IV. Buche der horazischen Oden.
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Emendation Raefis in Schwung gekommen. Mag die Lesart
retis in einem .manuscriptum exemplar Rottendorphik gestanden
haben oder nicht: keinenfalls gehört die Lesart dem
Archetyp an; denn alle von uns eingesehenen Handschriften
haben kein s. Sofern aber Tacitus von den rätischen Alpen,
niemand dagegen von den vindelicischen Rätiern spricht, hat
allerdings des N. Heinsius Conjectur viel für sich. Allein es
scheint mir doch zu unsicher, ob Horaz wirklich die Rätier
und Vindelicier auseinander gehalten hat. Er verwahrt sich ja
im Folgenden ausdrücklich gegen ethnographische Gelehrsamkeit,
und auch Martial scheint beide Völkerstämme nicht als
verschieden angesehen zu haben, IX 84, 5: Me tibi Vindelicis
Raetus narrabat in oris. Wahrscheinlich hielt Horaz die Vindelicier
für einen Theil der Rätier. Und dass sub Älpibus
keines weitern Epithetons bedürftig ist, wird niemand bezweifeln,
vgl. Lucan. I 302: Hiemesque sub Älpibus actae. Ich
möchte vermuthen, Bentley würde seine Vertheidigung der
Heinsius’schen Conjectur, welche von ausserordentlichem Einfluss
auf die Horazkritiker gewesen ist, gar nicht unternommen
haben, wenn er sich nicht hinsichtlich der Handschriften getäuscht
hätte. Er glaubte nämlich, wenn hinter dem reti oder
raeti ein Buchstabe ausradiert war, dieser ausradierte Buchstabe
sei ein s gewesen; allein es war ein zweites i. Uebrigens haben
auch schon die Mönche an dem Raeti Vindelici Anstoss genommen
und wir finden in den Handschriften v und q, also
nicht vor dem zwölften bis dreizehnten Jahrhundert, V. 18
zwischen gereutem und Vindelici ein et eingeschoben. Diese
Emendation, welche in vielen alten Ausgaben gedruckt im
Texte steht, ist höchst bedenklich, weil sich Horaz im IV. Buche
sehr hütet, lange Vocale zu elidieren.
18 — 22. Quibus e. q. s. — omnia werden von Vielen
(Lambin, Guyet, Buttmann, Peerlkamp, Meineke, Linker,
Gruppe und Andern) für eine Interpolation gehalten. Diese
müssen dann sed in et verwandeln und verfallen somit in den
eben gerügten prosodischen Fehler: Vindelic(i) et diu. So etwas
darf dem IV. Buche nicht durch Conjectur imputiert werden.
Die Verse passen aber ganz köstlich in den Zusammenhang.
Nicht eine gelehrte Abschweifung soll es sein, wie Ritter meint,
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