70
Joseph Chmel.
geschickte von der politischen nicht zu trennen. Besonders ist
das Verhältniss des Erzstiftes Salzburg und seiner Suffragane, Seckau.
Gurk, Lavant von höchster Wichtigkeit; die Besitzungen dieser Kirchenfursten
und ihre Stellung gegen den Landesfürsten, zumal in
der Zeit, wo derselbe zugleich deutsches Reichsoberhaupt 'war, verdienen
die umsichtigste Beleuchtung. Leider sind die Acten und Urkunden
aus diesen Jahren (1440—1402) so fragmentarisch und
lückenhaft, dass man sehr leicht irre gehen kann in positiven Behauptungen.
Salzburg war auf Seite des Concils zu Basel, selbst
noch zu einer Zeit, da K. Friedrich bereits mit Papst Eugen IV. und
seinem Nachfolger Nicolaus V. aufs innigste verbunden war; wahrscheinlich
hatte diese Stellung Einfluss auf des römischen Königs
Benehmen gegen den Erzbischof, der aber nicht versäumte, sich das
Wohlwollen einflussreicher Räthe zu verschaffen, um die königlichen
Gesinnungen zu seinen Gunsten umzustimmen *).
1) Die Geschichte des Erzstiftes Salzburg in diesem Zeiträume verdiente allerdings
eine umständliche Beleuchtung, die wir uns für eine besondere Abhandlung
Vorbehalten, wir können hier nur des Erzbischofs Verhältniss zum römischen
Könige berücksichtigen.
Zu Brixcn vermittelte König Friedrich auf der Rückkehr von seiner ersten
Krönungsreise (10. und 12. Jänner 1443, s. Regesten I, Nr. 1337 und 1343)
zwischen Herzog Heinrich von Baicrn und dem Erzbischof Friedrich von Salzburg,
welche durch längere Zeit Jurisdictionsstreitigkeiten in Unfrieden versetzt
hatten.
Der Erzbischof musste das oberste Halsgericht in Müldorf und auf der
Herrschaft Mattsee durch eine beträchtliche Geldsumme an sich lösen und dem
Herzog die Gerechtsame des Erzstiftes im Landgerichte Tittinoning und einem
Theile von Trossberg cediren.
Wenige Wochen später verlieh König Friedrich in Salzburg selbst dem
Kirchenfürsten die Reichsregalien, der den gewöhnlichen Lehenseid leistete
(Regesten I, Nr. 1381, 30. Jänner 1443).
Hinsichtlich der Verhältnisse des Erzbischofs in den Erb landen des
römisch-deutschen Königs ist zu bemerken, dass die landesfürstlichen Gerichte
bei Klagen innerösterreichischer Landesedlen gegen den Erzbischof
bereit waren, den letztem zum persönlichen Erscheinen in der Landschranne
zu nötliigen. Der König jedoch scheint durch das Ansicliziehen der Rechtssachen
der Stellung des geistlichen Reichsfürsten gebührende Rücksicht geschenkt
zu haben.
Zu der in meinen Materialien, Bd. I, S. 171, Nr. LV, abgedruckten Urkunde
vom 28. Juni 1445 (s. Regesten I, Nr. 1933), vermög welcher K. Friedrich
verspricht, den Proccss zwischen dem Erzbischof und dem krainerischen