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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

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Joseph  Climel.

So  hatte  er  ihm  schon  vor  seiner  Ankunft  in  Rom  eine  Bulle
ausfertigen  lassen,  in  welcher  dem  Kaiser  für  sich  und  noch  hundert
von  ihm  auszuwählende  Personen  bewilligt  wurde,  dass  der  Yon  ihm
(oder  ihnen)  gewählte  Beichtvater  ihn  (oder  sie)  von  allen  Sünden
(auch  den  sonst  Yorbehaltenen)  lossprechen  könne  einmal  im  Leben
und  dann  in  der  Todesstunde  *).
Einige  Tage  nach  der  Krönung  wurden  auf  seine  ergebene
Bitte  zahlreiche  Indulgenzen  ihm  eingeräumt 2 ).

Nr.  2807.  Wir  finden  aber  keine  Spur,  dass  dieKaiserinnvon  dieser  Namensveränderung ­
  Gebrauch  gemacht.  Abgedr.  in  m.  Materialien  II,  S.  3,  Nr.  III.
volentes  et  decernentes,  quod  deinceps  Elena  voceris  et  nomineris,  et  tu  ipso
nomine  fungaris”  .  .  .
*)  D.  d.  Rom  11.  Februar  1452.  S.  Regesten  K.  Friedrich’s  IV.,  Bd.  I,  Nr.  2766,
vollständig  abgedruckt  im  Anhang  S.  CXIV,  Nr.  94.  Die  Bedingungen  sind:
wenn  er  (Kaiser)  oder  sie  (die  hundert)  im  Gehorsam  verharren  gegen  Ihn
(Papst)  oder  seine  canonisch-erwahlten  Nachfolger;  die  Beichtväter  sollen  von
der  Pflicht  der  Genuglhuung,  wenn  jemand  dieselbe  zu  fordern  berechtigt  ist,
nicht  dispensiren;  sollten  er  oder  diese  hundert  dadurch  zu  Vergehen  geneigter ­
  werden,  ist  die  Gnade  ungültig.  Eine  weitere  Bedingung  ist,  dass
er  oder  diese  hundert  ein  ganzes  Jahr  nach  Empfang  der  Gnade  alle  Freitage ­
  fasten  sollen  oder  falls  aus  einem  kirchlichenGebote  dieser  Tag  ein  Fasttag ­
  (das  heisst  nicht  bloss  ein  Abstinenztag)  wäre,  an  einem  andern  Tage  in
der  Woche;  sollten  sie  in  dem  bestimmten  Jahre  oder  einem  Theile  desselben
verhindert  sein,  wird  das  Fasten  auf  eine  andere  Zeit  verlegt  oder  kann  auch
vom  Beichtvater  in  andere  fromme  Werke  verändert  werden.  Wird  die  Bedingung ­
  nicht  erfüllt,  ist  die  Gnade  ungültig.  —  Diese  Bulle  wurde  erneuert
(wenn  sie  nicht  dieselbe  ist?)  am  23.März  1452;  s.RegestenK.Friedrich’sIV.
Bd.  II,  Nr.  2811.
2 )  So  am  23.  März  1452  (s.  Regesten  Bd.  I,  Nr.  2689,  durch  einen  Verstoss  zum
Jahre  1451  gezählt,  abgedruckt  in  meinen  Materialien  I,  S.  346,  Nr.  CLXVII).
Erstens  so  oft  und  wo  immer  in  seiner  (des  Kaisers)  Gegenwart  das  Wort
Gottes  durch  einen  Prediger  Verkündet  wird  während  des  heiligen  Messopfers,
kann  derselbe  Prediger  mit  apostolischer  Auctorität  allen  Anwesenden  („vere
poenitentibus  et  confessis”)  Ablass  erthcilen,  ist’s  ein  Bischof,  von  100,  ein
Abt,  von  60  und  ein  gewöhnlicher  Priester,  von  40  Tagen;  zweitens  bei  einem
in  seiner  (des  Kaisers)  Gegenwart  gehaltenen  feierlichen  Hochamte  kann  nach
demselben  durch  was  immer  für  einen  Bischof  (antistes),  wenn  er  es  wünscht,
der  feierliche  Segen  ertheilt  werden,  auch  ohne  Erlaubniss  des  Diöcesanen,
wenn  nur  nicht  ein  päpstlicher  Legat  oder  der  Diöcesan  selbst  anwesend  ist;
drittens  zur  Verherrlichung  seiner  Capelle  („ut  tua  imperialis  capella  am-„pliori
  ex  hoc  venustate  et  decore  proficiat”)  dürfen  seine  Capläne  („capellani
ejusdem  capelledomestici  tui”)  in  derselben  undinihren  Pfarrkirchen,
            
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