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Joseph Climel.
So hatte er ihm schon vor seiner Ankunft in Rom eine Bulle
ausfertigen lassen, in welcher dem Kaiser für sich und noch hundert
von ihm auszuwählende Personen bewilligt wurde, dass der Yon ihm
(oder ihnen) gewählte Beichtvater ihn (oder sie) von allen Sünden
(auch den sonst Yorbehaltenen) lossprechen könne einmal im Leben
und dann in der Todesstunde *).
Einige Tage nach der Krönung wurden auf seine ergebene
Bitte zahlreiche Indulgenzen ihm eingeräumt 2 ).
Nr. 2807. Wir finden aber keine Spur, dass dieKaiserinnvon dieser Namensveränderung
Gebrauch gemacht. Abgedr. in m. Materialien II, S. 3, Nr. III.
volentes et decernentes, quod deinceps Elena voceris et nomineris, et tu ipso
nomine fungaris” . . .
*) D. d. Rom 11. Februar 1452. S. Regesten K. Friedrich’s IV., Bd. I, Nr. 2766,
vollständig abgedruckt im Anhang S. CXIV, Nr. 94. Die Bedingungen sind:
wenn er (Kaiser) oder sie (die hundert) im Gehorsam verharren gegen Ihn
(Papst) oder seine canonisch-erwahlten Nachfolger; die Beichtväter sollen von
der Pflicht der Genuglhuung, wenn jemand dieselbe zu fordern berechtigt ist,
nicht dispensiren; sollten er oder diese hundert dadurch zu Vergehen geneigter
werden, ist die Gnade ungültig. Eine weitere Bedingung ist, dass
er oder diese hundert ein ganzes Jahr nach Empfang der Gnade alle Freitage
fasten sollen oder falls aus einem kirchlichenGebote dieser Tag ein Fasttag
(das heisst nicht bloss ein Abstinenztag) wäre, an einem andern Tage in
der Woche; sollten sie in dem bestimmten Jahre oder einem Theile desselben
verhindert sein, wird das Fasten auf eine andere Zeit verlegt oder kann auch
vom Beichtvater in andere fromme Werke verändert werden. Wird die Bedingung
nicht erfüllt, ist die Gnade ungültig. — Diese Bulle wurde erneuert
(wenn sie nicht dieselbe ist?) am 23.März 1452; s.RegestenK.Friedrich’sIV.
Bd. II, Nr. 2811.
2 ) So am 23. März 1452 (s. Regesten Bd. I, Nr. 2689, durch einen Verstoss zum
Jahre 1451 gezählt, abgedruckt in meinen Materialien I, S. 346, Nr. CLXVII).
Erstens so oft und wo immer in seiner (des Kaisers) Gegenwart das Wort
Gottes durch einen Prediger Verkündet wird während des heiligen Messopfers,
kann derselbe Prediger mit apostolischer Auctorität allen Anwesenden („vere
poenitentibus et confessis”) Ablass erthcilen, ist’s ein Bischof, von 100, ein
Abt, von 60 und ein gewöhnlicher Priester, von 40 Tagen; zweitens bei einem
in seiner (des Kaisers) Gegenwart gehaltenen feierlichen Hochamte kann nach
demselben durch was immer für einen Bischof (antistes), wenn er es wünscht,
der feierliche Segen ertheilt werden, auch ohne Erlaubniss des Diöcesanen,
wenn nur nicht ein päpstlicher Legat oder der Diöcesan selbst anwesend ist;
drittens zur Verherrlichung seiner Capelle („ut tua imperialis capella am-„pliori
ex hoc venustate et decore proficiat”) dürfen seine Capläne („capellani
ejusdem capelledomestici tui”) in derselben undinihren Pfarrkirchen,