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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

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H.  J.  Zeibig.

ihre  Einwilligung  nicht  leicht  versagen,  und  so  stellten  sie  denn
(31.  Juli  1436)  den  vom  Herzoge  AlbrechtV.  und  Bischof  Leonhard
vorgeschlagenen  Personen  eine,  genau  die  Puncte  des  Concordates
beider  enthaltende,  somit  gegen  die  frühere  wesentlich  veränderte
Vollmacht  aus  4 ).  Sie  anerkennen  in  derselben  das  Recht  des  Ordinarius, ­
  welcher  ungeachtet  der  eingesetzten  Commission,  die  ihm
Unterstehenden  visitiren  könne  wann  und  wie  oft  er  wolle,  und
diese  ordentliche  Gewalt  jenen  Männern  bereits  übertragen  hat;  verleihen ­
  ihnen  aber  zur  Erhöhung  ihres  Ansehens  und  Steigerung  ihrer
Wirksamkeit,  dann  bezüglich  der  exemten  (Korporationen  die  Gewalt
des  Concils  auf  dem  Wege  der  Uebertragung.  Diese  Gewalt  erstreckt ­
  sich  nicht  mehr  auf  alle  Personen,  „eliam  si  episcopali  vel
ducali  praefulgcant  dignitatesondern  auf  Äbte  und  weitere
Würdenträger.  Die  Reformation  soll  nach  den  Vorschriften  des  jus
commune  geschehen,  die  Rückführung  der  Chorherrn  zu  gleicher
Kleidung  und  der  Benedictiner  zur  alten  Observanz  nach  Anleitung
der  ersten  Vollmacht  durchgeführt  werden,  wenn  es  die  Visitatoren
nach  gewissenhafter  Erwägung  der  Ehre  dieser  Orden,  der  Beförderung ­
  des  religiösen  Lebens  und  dem  Nutzen  der  genannten  Klöster
und  Personen  zuträglich  finden.  Strafen  und  Absetzungen  sind  nach
den  canonischen  Vorschriften  mitBedachtnahme  auf  die  Ordens-  und
Hausstatuten  zu  verhängen,  die  Strafen  nach  Gutdünken  auch  zu
mildern,  ohne  dass  irgend  welche  Appellation  eintreten  darf.  Bei
neuen  Wahlen,  die  auf  entschieden  Unwürdige  fallen  sollten,  fällt  das
Recht  der  Gassirung  und  neuen  Wahl  nicht  mehr,  wie  bei  der  ersten
Vollmacht,  den  Visitatoren,  sondern  bei  den  exemten  dem  Concil
selbst,  bei  den  übrigen  aber  denen  zu,  welche  die  Wahl  nach  den
bisherigen  canonischen  Gesetzen  vorzunehmen  haben.  Bei  Abänderung ­
  der  Klosterstatuten  ist,  besonders  hei  den  Frauenklöstern,  auf
die  Gebrechlichkeit  des  weiblichen  Geschlecl  ts  Rücksicht  zu  nehmen ­
  und  übermässige  Strenge  zu  mildern.  In  Bezug  der  aufrecht
zu  erhaltenden  Kirchenfreiheit  sollen  die  Visitatoren  des  Herzogs
Hülfe  besonders  dazu  in  Anspruch  nehmen,  damit  fortan  nicht  mehr
wie  bisher  geschehen,  Laien  unter  dem  Vorwände  des  Patronatsrechtes ­
  die  Habe  der  Geistlichen  nach  ihrem  Tode,  oder  sogar  noch
während  ihres  Todeskampfes  widerrechtlicher  Weise  in  Besitz  zu

')  Beilage  XXIX.
            
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