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H. J. Zeibig.
ihre Einwilligung nicht leicht versagen, und so stellten sie denn
(31. Juli 1436) den vom Herzoge AlbrechtV. und Bischof Leonhard
vorgeschlagenen Personen eine, genau die Puncte des Concordates
beider enthaltende, somit gegen die frühere wesentlich veränderte
Vollmacht aus 4 ). Sie anerkennen in derselben das Recht des Ordinarius,
welcher ungeachtet der eingesetzten Commission, die ihm
Unterstehenden visitiren könne wann und wie oft er wolle, und
diese ordentliche Gewalt jenen Männern bereits übertragen hat; verleihen
ihnen aber zur Erhöhung ihres Ansehens und Steigerung ihrer
Wirksamkeit, dann bezüglich der exemten (Korporationen die Gewalt
des Concils auf dem Wege der Uebertragung. Diese Gewalt erstreckt
sich nicht mehr auf alle Personen, „eliam si episcopali vel
ducali praefulgcant dignitatesondern auf Äbte und weitere
Würdenträger. Die Reformation soll nach den Vorschriften des jus
commune geschehen, die Rückführung der Chorherrn zu gleicher
Kleidung und der Benedictiner zur alten Observanz nach Anleitung
der ersten Vollmacht durchgeführt werden, wenn es die Visitatoren
nach gewissenhafter Erwägung der Ehre dieser Orden, der Beförderung
des religiösen Lebens und dem Nutzen der genannten Klöster
und Personen zuträglich finden. Strafen und Absetzungen sind nach
den canonischen Vorschriften mitBedachtnahme auf die Ordens- und
Hausstatuten zu verhängen, die Strafen nach Gutdünken auch zu
mildern, ohne dass irgend welche Appellation eintreten darf. Bei
neuen Wahlen, die auf entschieden Unwürdige fallen sollten, fällt das
Recht der Gassirung und neuen Wahl nicht mehr, wie bei der ersten
Vollmacht, den Visitatoren, sondern bei den exemten dem Concil
selbst, bei den übrigen aber denen zu, welche die Wahl nach den
bisherigen canonischen Gesetzen vorzunehmen haben. Bei Abänderung
der Klosterstatuten ist, besonders hei den Frauenklöstern, auf
die Gebrechlichkeit des weiblichen Geschlecl ts Rücksicht zu nehmen
und übermässige Strenge zu mildern. In Bezug der aufrecht
zu erhaltenden Kirchenfreiheit sollen die Visitatoren des Herzogs
Hülfe besonders dazu in Anspruch nehmen, damit fortan nicht mehr
wie bisher geschehen, Laien unter dem Vorwände des Patronatsrechtes
die Habe der Geistlichen nach ihrem Tode, oder sogar noch
während ihres Todeskampfes widerrechtlicher Weise in Besitz zu
') Beilage XXIX.