Zur Geschichte der Wirksamkeit des Basler Concils in Österreich. 529
unterlassen, oder zu beschränken sei, bleibt dem Gutachten des
Concils überlassen, nachdem dasselbe die hierüber einzuschickenden
Bemerkungen in Betracht gezogen haben wird.
Bezüglich des Devolutionsrechtes bei erfolgter Wahl eines
Unwürdigen solle dieses nicht auf die Visitatoren fallen, sondern nach
dem gemeinen Rechte weiters vorgegangen, auch hinzugefügt
werden, den Visitatoren sei das Recht übertragen, freiwillig erfolgende
Resignationen aufzunehmen und zuzulassen. Die ganze Vollmacht
seihst soll auf vier Jahre Geltung haben.
Der Herzog verpflichtet sich zu jeder Förderung, insbesondere
zur Aufrechthaltung der kirchlichen Freiheit und zur Bestrafung und
Unterdrückung von Raub, Wucher, Ehebruch und andern dergleichen
groben und öffentlichen Verbrechen.
Die Abgesandten des Rasier Concils, Philibert .Bischof von
Coutances und Johann von Polemar übernahmen die Übermittlung
dieser Beschlüsse an das Concil.
Die Wahl des Herzoges und Bischofes fiel auf folgende Personen:
Johann III. von Ochsenhausen, Abt zu den Schotten in Wien,
die Äbte von Lambach und Heiligenkreuz, Georg I. Müstiuger und
Nicolaus de Corona, Pröpste zu Klosterneuburg und St. Dorothea in
Wien, Leonhard Prior zu Mauerbach, Johann Nyder aus dem Prediger-Orden,
Professor und Dekan der tlieol. Fakultät aus dem
Stande der Regularen; — Sylvester, Dechant des Passauer Capitels,
Heinrich fiaruther, Domherr von Passau, Georg Jegenreuter, Commissarius,
die Doctoren des canonischen Rechtes Thomas von Haselbach,
Peter von Pirichenwarth, Domherr bei St. Stephan, Narciss
von Pirichingen, Johann Gwerlich, Conrad von Hallstadt, Urban von
Melk, Peter von Laa und Andreas von Weitra aus dem Weltpriester-Stande
(in ihnen die Hochschule würdig vertreten).
Am 26. März sandte Bischof Leonhard diese mit dem Herzoge
unter Zuziehung der Basler Abgesandten getroffene Übereinkunft
durch einen seiner Familiären, Johann, auf einem von dem Klosterneuburger
Propste zu dessen Ende entlehnten Saumthiere nach
Basel *).
Die Väter des Concils konnten so gerechten und durch die
Vereinigung zweier Gewalten gewichtigen Bitten und Forderungen
*) Beilage XXVII u. XXVIII.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. VIII. Bd. V. Hft.
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