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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

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H.  J.  Zeibig.

schweigend  gefallen,  und  die  Visitatoren  ein  derartiges  Mandat
durchführen  lassen.  Auch  erstreckte  sich  die  Wirksamkeit  derselben
bloss  auf  die  Visitation  der  Wiener  Hochschule,  welche  Philibert,
Bischof  von  Coutances,  Johann  von  Polemar,  der  Propst  Nicolaus
(de  Corona  1428—1458)  von  St.  Dorothea  in  Wien,  und  Narciss
Herz  von  Perichingen  Vornahmen,  und  die  theilweise  verbesserten,
theilweise  bestätigten  Statuten  (20.  März  1436)  in  der  grossen
Aula  der  Hochschule  verkündigten.
Denn  an  eben  demselben  Tage  traten  Herzog  Albrecht  V.  und
Bischof  Leonhard  zu  Wien  mit  einander  in  Verhandlung  und  kamen
über  folgende  Modification  der  in  Österreich  anzustellenden  Visitation
überein,  mit  deren  Bekanntmachung  die  Fortsetzung  der  in  Folge
der  Vollmacht  des  Basler  Concils  eingeleiteten  Visitation  einzustellen
käme;  doch  können  in  der  Zwischenzeit  die  exemten  Institute
Wiens  visitirt  werden 1 ).
Herzog  und  Bischof  wählen  die  Visitatoren,  diesen  überträgt
der  Bischof  in  der  nächst  abzuhaltenden  Provincialsynode  die  Deformation ­
  der  in  dem  österreichischen  Antheile  seiner  Diöcese  gelegenen ­
  Kirchen,  Pfarren  und  Klöster.  Das  Verzeichniss  der  Gewählten ­
  wird  an  das  Basler  Concil  geschickt  mit  dem  von  beiden
Seiten  gestellten  Ansuchen,  diesen  Personen  die  Reformation  der
benannten  kirchlichen  Institute,  bezüglich  der  exemten  in  Folge  der
dem  Concil  innewohnenden  Gewalt,  bezüglich  der  nicht  exemten
in  Folge  derselben  Gewalt  und  der  Ordinariatsmacht  nach  Vorschrift
des  bisher  üblichen  gemeinen  Rechtes  mittelst  einer  legalen,  auf
Grundlage  dieser  Vorschläge  ausgestellten  Vollmacht  in  der  Art  zu
übertragen,  dass  der  Bischof,  auf  die  gleiche  Gewalt  gestützt,  irn
Vereine  mit  diesen.  Personen,  wenn  es  ihm  genehm  ist,  die  Reformation ­
  vornehme.  Die  Stellen  der  durch  Tod  oder  anderswie  Abgehenden ­
  besetzt  der  Bischof  im  Einverständnisse  mit  den  Überlebenden. ­
  Zwei  der  gewählten  Personen  sollen  zu  einer  gewöhnlichen ­
  Visitation  hinreichen;  dagegen,  wo  es  sich  um  eine  Absetzung
handelt,  vier  oder  wenigstens  drei  erfordert  werden.
Ob  an  der  angesonnenen  Reform  der  Benedictiner  rücksichtlich
der  Wiedereinführung  der  alten  Observanz  und  der  Chorherrn  bezüglich ­
  der  gleichen  Kleidung  festzuhalten  sein  wird,  oder  ob  selbe  zu

>)  Beilage  XXVI.
            
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