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H. J. Zeibig.
schweigend gefallen, und die Visitatoren ein derartiges Mandat
durchführen lassen. Auch erstreckte sich die Wirksamkeit derselben
bloss auf die Visitation der Wiener Hochschule, welche Philibert,
Bischof von Coutances, Johann von Polemar, der Propst Nicolaus
(de Corona 1428—1458) von St. Dorothea in Wien, und Narciss
Herz von Perichingen Vornahmen, und die theilweise verbesserten,
theilweise bestätigten Statuten (20. März 1436) in der grossen
Aula der Hochschule verkündigten.
Denn an eben demselben Tage traten Herzog Albrecht V. und
Bischof Leonhard zu Wien mit einander in Verhandlung und kamen
über folgende Modification der in Österreich anzustellenden Visitation
überein, mit deren Bekanntmachung die Fortsetzung der in Folge
der Vollmacht des Basler Concils eingeleiteten Visitation einzustellen
käme; doch können in der Zwischenzeit die exemten Institute
Wiens visitirt werden 1 ).
Herzog und Bischof wählen die Visitatoren, diesen überträgt
der Bischof in der nächst abzuhaltenden Provincialsynode die Deformation
der in dem österreichischen Antheile seiner Diöcese gelegenen
Kirchen, Pfarren und Klöster. Das Verzeichniss der Gewählten
wird an das Basler Concil geschickt mit dem von beiden
Seiten gestellten Ansuchen, diesen Personen die Reformation der
benannten kirchlichen Institute, bezüglich der exemten in Folge der
dem Concil innewohnenden Gewalt, bezüglich der nicht exemten
in Folge derselben Gewalt und der Ordinariatsmacht nach Vorschrift
des bisher üblichen gemeinen Rechtes mittelst einer legalen, auf
Grundlage dieser Vorschläge ausgestellten Vollmacht in der Art zu
übertragen, dass der Bischof, auf die gleiche Gewalt gestützt, irn
Vereine mit diesen. Personen, wenn es ihm genehm ist, die Reformation
vornehme. Die Stellen der durch Tod oder anderswie Abgehenden
besetzt der Bischof im Einverständnisse mit den Überlebenden.
Zwei der gewählten Personen sollen zu einer gewöhnlichen
Visitation hinreichen; dagegen, wo es sich um eine Absetzung
handelt, vier oder wenigstens drei erfordert werden.
Ob an der angesonnenen Reform der Benedictiner rücksichtlich
der Wiedereinführung der alten Observanz und der Chorherrn bezüglich
der gleichen Kleidung festzuhalten sein wird, oder ob selbe zu
>) Beilage XXVI.