Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Zur  Geschichte  der  Wirksamkeit  des  Basler  Concils  hi  Österreich.  b/i7
den  inzwischen  ernannten  Visitatoren  ihre  Vollmacht  aus 1 ).  Diese
waren  Philibert,  Bischof  von  Coutances  (einer  der  eifrigsten  Theilnehmer
  des  Concils),  Joh.  von  Polemar,  Martin,  der  Dechant  von
Tours,  Egid.  Charlier,  der  Dechant  von  Cambray,  und  der  Propst
von  St.  Florin  in  Coblenz  ,  Tillmann.  Sie  sollten,  entweder  selbst,
oder  durch  Andere  (welche  zu  bestimmen  ihnen  das  Recht  verliehen
wird)  alle  Personen  ohne  Unterschied  des  Ranges  und  Standes,
auch  die  bischöfliche  und  herzogliche  Würde  nicht
ausgenommen,  alle  Cathedralkirchen,  alle  Klöster  beiderlei  Geschlechtes ­
  im  Gebiete  des  Herzogs  und  in  der  Stadt  und  Diöcese
Passau,  ohne  Rücksichtnahme  auf  ihre  etwaige  Exemtion,  wie  nicht
minder  die  Wiener  Hochschule  visitiren  und  reformiren.  In  den
ßenedictinerklöstern  sollen  sie  insbesondere  die  alte  Observanz
(in  specu  solita),  in  den  Chorherrnstiften  Einheit  der  Kleidung
und  Gebräuche  hersteilen.  Sie  erhalten  das  Recht  zu  strafen,  einzukerkern, ­
  abzusetzen,  Strafen  zu  mildern,  unter  Aufhebung  jeder
Appellation.  Eintretende  Wahlen  von  Klostervorstehern  haben  sie
nach  dem,  schon  früher  erlassenen  Decrete  des  Concils  „de  electionibus”
  zu  behandeln.  Falls  die  Wahl  eine  nach  ihrer  Ansicht
unwürdige  Person  trifft,  haben  sie  selbst  das  Wahlrecht.  Der  Diöcesanbischof
  hat  das  Recht  der  Theilnahme  an  der  Visitation  solcher
Institute,  die  ihm  unterworfen  sind,  vorausgesetzt,  dass  er  selbst
der  Reformation  sich  unterzog.  Die  Visitatoren  haben  auch  die  Vollmacht, ­
  von  jeglicher  Kirchenstrafe  loszusprechen  und  von  jeder  Irregularität, ­
  mit  Ausnahme  des  Mordes  und  der  Bigamie,  zu  dispensiren,
  auch  alle  nicht  probehältigen  Einrichtungen  und  Gebräuche
aufzuheben,  und  für  null  und  nichtig  zu  erklären.  Insbesondere
wird  ihnen  die  Wiederherstellung  und  Aufrechthaltung  der  kirchlichen ­
  Freiheit  aufgetragen.  Die  ihnen  Entgegenhandelnden,  sei  es
auf  direete  oder  indirecte  Weise,  trifft  der  Kirchenbann,  und  hätten
sie  auch  die  bischöfliche  Würde.
Die  Väter  zu  Basel  mussten  wahrlich  eine  sehr  hohe  Meinung
von  ihrer  Gewalt  und  ihrem.  Einflüsse  haben,  um  auch  nur  entfernt
glauben  zu  können,  zwei  so  energische,  auf  ihre  Rechte  eifersüchtige ­
  Männer,  wie  Herzog  Albrecht  V.  und  Bischof  Leonhard  von
Layming  würden  sich  derartige  Übergriffe  in  ihre  Rechte  still—

*)  Beilage  XXIV.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.