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H. J. Z e i 1) i g.
und verlässliche Männer versehen mit der Vollmacht des Concils als
Visitatoren abzusenden.
Da auf diese Art in den vier Ausschüssen der geforderte übereinstimmende
Beschluss nicht war erzielt worden, kam die Frage
vor den Ausschuss der Zwölf*), (welcher die Aufgabe hatte, die
nicht übereinstimmenden Beschlüsse der Ausschüsse wo möglich zu
vereinbaren, und zugleich zu entscheiden, ob der vorgelegte Gegenstand
von einer solchen Wichtigkeit sei, dass er der General-Congregation
vorzulegen komme) durch den Chorherrn Peter von
Meissen im Namen des Legaten; ihm gegenüber stand Martin von
Waldhausen mit dem Anträge auf Verwerfung der nicht übereinstimmenden
Beschlüsse. Die Zwölf erkannten, dass die Übereinstimmung
fehle, auch nicht herzustellen sei, und übermittelten (19. Aug.
1434) die ganze Angelegenheit der General-Congregation, wo die
Sache den 21. August zur Verhandlung kam. Da stellte Colomann
für sich und Martin von Waldhausen in Vertretung der Cathedralcapitel
von Salzburg und Sekkau, dann der 20 Chorherrnstifte in
den Diöcesen Salzburg, Passau und Sekkau das Ansuchen, die bezüglich
der Visitation derselben zu verfassenden oder schon verfassten
Grundzüge möchten allen bei dem Concil Anwesenden desselben
Ordens mitgetheilt werden , damit die Einzelnen in den Ausschüssen
desto reiflicher und sicherer alles zu erwägen vermöchten; für den
entgegengesetzten Fall legte er im Namen seiner Committenten eine
feierliche Protestation ein. Der Legat erklärte darauf seine Bereitwilligkeit,
ihn und die andern bei dieser Angelegenheit Betheiligten
zu hören, ehe weiter vorgeschritten würde, und schickte zugleich
Colomann’s schriftlich eingereichtes Ansuchen nochmals an den Zwölfer-Ausschuss
3 ), welcher der allgemeinen Sitzung am 24. Septem-4
) Er hielt seine Sitzungen in dem Augustinerkloster.
2 ) Als Gründe seines Ansuchens führt Colomann (Beilagen XVII, V.) an: „ut saluti
animarum dictae religionis professorum exclusis omnibus dubietatibus et
perplexitatibus salubriter, consulatur et scandalis ac divisionibus, qui ex particu-.
lari reformatione dicti ordinis exoriri poterunt, sicut in certis religionilius
subor ta sunt, via nonaperiatur, atque ne quisquam professorum dictae
religionis ultraprofessionem suam seu votum per iudicium sacri Concilii
quomodolibet conqueri valeat, se fore gravatum, et ut effectus sit declaratorum
cum charitate et sine murmure recipiatur, observetur et custodiatur,
illorumque observancia in ipsa religione adhuc imbecillibus facilius