Zur Geschichte der Wirksamkeit des Basler Concils in Österreich. 521
Nach vielfältigen Erörterungen kam jedoch die Verhandlung in
einer der Ansicht der Wiener Hochschule entgegenstehenden Art zu
Stande. Die zweigestaltige Communion wurde den Böhmen, jedoch
mit der Beschränkung bewilligt, dass der Gebrauch des Kelches
bloss den Erwachsenen zustehe, und auch hei diesen der Priester
mahnen solle: „firmiter credendum esse, quod non sub specie
panis tantum caro, nee sub specie vini sanrjuis tantum, sed sub N
qualibet specie est integer totus Christus.’''
Inzwischen hatten die Väter zu Basel nicht bloss die Einigung
mit den bisher getrennten Böhmen, sondern auch die Beformation
zur Hand genommen und mit besonderer Rücksichtnahme auf die Forderungen
Herzog Alhrecht’s V. die Neugestaltung oder eigentlich Zurüekfiihrung
der geistlichen Häuser des Benedictiner- und Chorherrn-Ordens
in den österreichischen und salzburgischen Landen zum Gegenstände
ihrer Verhandlungen gemacht. Wie schon früher bei
seiner Absendung, so trugen auch nun die Stifte der Salzburger Erzdiöcese
ihrem Procurator auf, gegen eine Particular-Reformation zu
wirken, das Salzburger Capitel aber insbesondere dafür zu sorgen,
dass die eigene Verwaltung der Oblay und anderer Einkünfte, welche
es bis nun auf dem Wege der Dispensation ansgeübt, ihm auch fortan
bis zum Widerrufe belassen werde, und berief sich dabei auf Privilegien
des apostolischen Stuhles. Colomann macht in seiner Antwort
(7. Juni 1433'), auf die Grösse und Wichtigkeit dieser Frage aufmerksam,
und wie er vor Allem einer genauen Abschrift dieser angezogenen
päpstlichen Begünstigungen bedürfe, um mit Aussicht auf
Erfolg auftreten zu können. Zugleich gibt er Probst Sigismund von
Salzburg bekannt, das Concil habe über Aufforderung des Legaten
einige seiner Mitglieder zu einem Ausschüsse vereinigt, um die Grundzüge
der anzustellenden Particular-Reformation zu entwerfen, deren
Durchführung Cardinal Julian, allenfalls bloss in seiner Eigenschaft
als apostolischer Legat, beabsichtige. Er selbst wisse nichts Näheres
darüber, als dass unter Andern von einer Beschränkung des Ordens
auf die weisse und schwarze Farbe die Rede sei, aber auch manches
als bevorstehend besprochen werde, was zum grossen Schaden des
Ordens gereichen würde. Propst Sigismund antwortete ihm im
Namen der übrigen Prälaten, er könne ihm diesfalls nicht genau be-*)
Beilage IX.