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Joseph Chmel.
Recht zu geben und es entstand das erste jener unterschobenen so
auffallenden Privilegien, welche ich diesem Italiener zuschreibe, das
ist nämlich der Freiheitsbrief Kaiser Heinrich’s IV. für den Markgrafen
Ernst von Österreich vom 4. October 1058, in welchem eben
die berüchtigten zwei Privilegienbriefe von Julius Cäsar und Kaiser
Nero inserirt sind, die hier zum erstenmale auftauchten und deren
Falschheit bereits von Petrarca (siehe Lambecii Commentarii de bibl.
palat. Yindobon. L. II, c. 884 — 892 ed. II. Kollar) und Cuspinian
evident nachgewiesen wurde. — Aber nicht bloss diese beiden
offenbar falschen Curiosa, sondern auch der Privilegienbrief
Kaiser Heinrich’s IV. ist unterschoben und zwar von diesem ottokarischen
Notar, dem Italiener Henricus de Isernia. —
Meine Gründe zu dieser Behauptung sind folgende:
Was das Äusserliche betrifft, so ist die Schrift offenbar eine
sehr gekünstelte und nachgeahmte, der Schreiber hat oft mitten in
einem Worte Züge, welche ganz dem Charakter der übrigen Buchstaben
widersprechen; das der Urkunde angefügte Siegel (Sigillum
impressum) scheint einer ungezweifelt echten Kaiser Heinrich’s vom
1. October, welche ebenfalls im Hausarchive aufbewahrt und von
Dr. von Meill er in seinen Regesten der Babenberger, Seite 8, Nr. 3,
angeführt wird, entnommen zu sein, denn bei dieser fehlt es, das
heisst, es ist offenbar herausgezwickt und litt bei der Übertragung
beträchtlichen Schaden. —
Am überzeugendsten aber sind die inneren Gründe, der
Inhalt. —
Die Urkunde ist abgedruckt bei Schrötter (Abhandlung I,
Seite 135 — 138).
Sie besteht aus zwei Theilen, der erste Theil enthält die Bestätigung
zwei vollständig inserirter Privilegienbriefe, von denen
später soll gesprochen werden; der zweite wichtigste Theil bezieht
sich auf die Stellung des Markgrafen zu den Bisthümern Salzburg
und Passau (hier als Lorcher aufgeführt, welches bekanntlich später
nach Passau verlegt wurde).
Heinrich IV. sagt nämlich in diesem zweiten Theile: „Insuper
„intuiti sumus cum puro desiderio mentis nostre, quod prenominatus
„illustris princeps Ernestus Margrafius (in dem echten drei Tage
„früher ausgestellten Documente setzt der Notar stets : Marchio)
„Austriae adeo bene meritus et dignus est, quod ei dem ipsum