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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Hypothese  über  den  Ursprung  des  Privilegium  majus  von  1156,  45  I
p  lex  jener  Lande,  welche  der  Herzog  von  Österreich  durch  was  immer
für  Veranlassungen  in  sich  vereinigt,  geniesst  alle  hier  aufgeführten
Gerechtsame.
Wenn  also  der  Sohn  des  Königs  von  Böhmen  (sein  Erbe),  durch
das  Glück  begünstigt,  die  ältere  Erbtochter  des  vorletzten  Babenbergers, ­
  welche  (diesem  „Majus”  zu  Folge)  das  ausscliliessende  Beeilt
auf  die  beiden  Herzogtümer  Österreich  und  Steiermark  hatte,  heiratet; ­
  diese  bei  der  Hochzeit  ihm  nebst  ihrer  Hand  auch  ihr  Erbe
schenkt,  das  er  als  geschenkt  nicht  mehr  zurückzugeben  braucht,
selbst  wenn  er  diese  ältere  Erbtochter  nicht  mehr  um  sich  haben
will  sondern  sie  verstösst,  wenn  dieser  (undankbare)  Gatte,  der  seit
dem  Tode  seines  Vaters  König  von  Böhmen,  Markgraf  von  Mähren,
später  Herzog  von  Kärnten  (auch  durch  Schenkung  und  Devolutionen) ­
  Herr  vonKrain  u.  s.  vv.  geworden  war,  ein  sehr  bedeutendes
umfangreiches  Länder  gebiet  zusammengebracht  hat,  so  geniesst
sein  Bei  ch  aller  der  Vorth  eile  und  Vorzüge,  welche  laut
einer  aufgetauchten  Urkunde  vom  17.  September  1156  von  Kaiser
Friedrich  I.  dem  grossen  Hohenstaufen  einem  deutschen  Reichsfürsten
  als  Lohn  für  seine  Nachgiebigkeit  eingeräumt  wurden!  —
Das  war  die  A  n  t  w  o  r  t  auf  den  Nürnberger  Reichsabschied  vom
19.  November  1274.
Wäre  diese  Urkunde  mit  goldener  Bulle  echt,  so  wäre
allerdings  König  Ottokar  II.  in  seinem  vollen  Beeilte  gewesen.  —
Die  deutschen  Reichsfürsten  und  ihr  Oberhaupt,  der  eben  so  gerechte
als  kluge  und  vorsichtige  Rudolf  von  Habsburg,  hätten  die  grösste
Ungerechtigkeit  begangen,  auf  Herausgabe  der  heimgefallenen  Lande
Österreich  und  Steiermark  zu  dringen,  ja  sie  durften  nicht  einmal  den
Besitzer  citiren,  er  wäre  nicht  bemüssigt  gewesen,  seine  Lehen
vom  Reiche  ausserhalb  seines  Gebietes  zu  empfangen!  —
Wenn  man  also  das  Verfahren  gegen  Ottokar  von  Seite  des  Reiches ­
  und  seines  würdigen  Oberhauptes,  des  gerechten  Rudolf  von
Habsburg,  nicht  als  ungerecht  brandmarken  soll,  kann  man  die
Echtheit  des  „Majus”  nicht  zugeben,  das  ja  ohnehin  durch  innere
wie  äussere  Kennzeichen  verurtheilt  ist.  —  Diplomatische  Sammlungen ­
  (Codices)  des  dreizehnten  Jahrhunderts  kennen  es  nicht,  sie
haben  alle  das  „Minus.”
Sein  Inhalt  widerspricht  der  Geschichte  und  allen  bisher  bekannten ­
  deutschen  staatsrechtlichen  Verhältnissen  im  zwölften
            
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