Hypothese über den Ursprung des Privilegium majus von 1156, 45 I
p lex jener Lande, welche der Herzog von Österreich durch was immer
für Veranlassungen in sich vereinigt, geniesst alle hier aufgeführten
Gerechtsame.
Wenn also der Sohn des Königs von Böhmen (sein Erbe), durch
das Glück begünstigt, die ältere Erbtochter des vorletzten Babenbergers,
welche (diesem „Majus” zu Folge) das ausscliliessende Beeilt
auf die beiden Herzogtümer Österreich und Steiermark hatte, heiratet;
diese bei der Hochzeit ihm nebst ihrer Hand auch ihr Erbe
schenkt, das er als geschenkt nicht mehr zurückzugeben braucht,
selbst wenn er diese ältere Erbtochter nicht mehr um sich haben
will sondern sie verstösst, wenn dieser (undankbare) Gatte, der seit
dem Tode seines Vaters König von Böhmen, Markgraf von Mähren,
später Herzog von Kärnten (auch durch Schenkung und Devolutionen)
Herr vonKrain u. s. vv. geworden war, ein sehr bedeutendes
umfangreiches Länder gebiet zusammengebracht hat, so geniesst
sein Bei ch aller der Vorth eile und Vorzüge, welche laut
einer aufgetauchten Urkunde vom 17. September 1156 von Kaiser
Friedrich I. dem grossen Hohenstaufen einem deutschen Reichsfürsten
als Lohn für seine Nachgiebigkeit eingeräumt wurden! —
Das war die A n t w o r t auf den Nürnberger Reichsabschied vom
19. November 1274.
Wäre diese Urkunde mit goldener Bulle echt, so wäre
allerdings König Ottokar II. in seinem vollen Beeilte gewesen. —
Die deutschen Reichsfürsten und ihr Oberhaupt, der eben so gerechte
als kluge und vorsichtige Rudolf von Habsburg, hätten die grösste
Ungerechtigkeit begangen, auf Herausgabe der heimgefallenen Lande
Österreich und Steiermark zu dringen, ja sie durften nicht einmal den
Besitzer citiren, er wäre nicht bemüssigt gewesen, seine Lehen
vom Reiche ausserhalb seines Gebietes zu empfangen! —
Wenn man also das Verfahren gegen Ottokar von Seite des Reiches
und seines würdigen Oberhauptes, des gerechten Rudolf von
Habsburg, nicht als ungerecht brandmarken soll, kann man die
Echtheit des „Majus” nicht zugeben, das ja ohnehin durch innere
wie äussere Kennzeichen verurtheilt ist. — Diplomatische Sammlungen
(Codices) des dreizehnten Jahrhunderts kennen es nicht, sie
haben alle das „Minus.”
Sein Inhalt widerspricht der Geschichte und allen bisher bekannten
deutschen staatsrechtlichen Verhältnissen im zwölften