Hypothese über den Ursprung des Privilegium majus von 1156. 455
Bestreben, seine Würde geltend zu machen, und es ist mir ein Beweis
mehr, dass die Urkunde einen König im Äuge hatte, der bei dem Empfange
seiner herzoglichen Lehen, die jedenfalls nicht in Gemeinschaft
mit den königlichen empfangen werden konnten, einer besonderen
Auszeichnung gemessen sollte. —
Zudem war ja bekanntlich Kaiser Friedrich II. Willens, die Herzogthümer
Österreich und Steier zu einem Königreich, die Herrschaft
Krain zu einem Herzogtlium zu erheben, der Entwurf zur diesfälligen
Urkunde findet sich in Petri de Vineis Concepten- und Brief-Sammlung
und kann nicht als unterschoben angefochten werden 1 ),
wollte man auch das Privilegium des römischen Königs Heinrich vom
Jahre 1228' J ), das allerdings nicht unanfechtbar ist, beseitigen, mit
seinen Auszeichnungen, worunter der Lehenempfang zu Pferde. Der
Pileus circumdatus serto pinnito hat vermuthlich in der böhmischen
Kopfzierde seine Veranlassung.
Auch der dreizehnte Artikel: „Si quibus suis curiis publicis im-„perii
dux Austriae presens fuerit vnus de palatinis archidu-„cibus
est censendus et nichilominus in consessn etincessuad latus
„dextrum imperii post electores principes obtineat primum locum”
sollte die Bedeutung des österreichischen Fürsten hervorheben. —
Die Einwendung, eine solche Auszeichnung brauchte Ottokar nicht,
der ohnehin als König von Böhmen einer der Wähler, sie deute
also auf den rangsüchtigen Hei^og Budolf, ist wohl unstatthaft. —
Der Zweck des Privilegiums war, die Vorzüge des österreichischen
Fürsten hervorzuheben und -zu vergrössern; zu Ottokar’s
Zeit waren die Wähler und ihr Rang bereits gesetzlich, der
österreichische Fürst war nicht unter ihnen.
Man hat diese Stelle als die Echtheit des „Majus” schlagend
vernichtend erklärt und zugleich auch daraus schliessen wollen,
das Majus sei erst nach der goldenen Bulle Karl’s IV. (von 1356)
fabricirt worden, um sich für die Ausschliessung von der Zahl der
Wähler gleichsam schadlos zu machen.
Ich halte dies für unmöglich. — Nicht Karl IV. hat die Churfürsten
creirt, nicht er hat Österreich ausgeschlossen. Mag man
*) Siehe Schrott er’s Abhandlungen I, Beilage Nr. XXI, S. 155.
z ) Abgedruckt ebenfalls bei Schrötter I, Beilage Nr. XIX, S. 147. Das Original
(7) dieser Urkunde wird im k. k. Haus- und Staatsarchive aufbewahrt.