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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Hypothese  über  den  Ursprung  des  Privilegium  majus  von  1156.  453

In  Betreff  der  Erbfolge  lind  des  Nachlasses  enthält  das  Majus
folgende  vom  Minus  ganz  abweichende  Artikel.
„Et  si  (juod  deus  auertat,  Dux  Austriae  sine  herede  filio  decederet
„idem  ducatus  ad  seniorem  filiam  quam  reliquerit  devoluatur.”
Wozu  der  Ausdruck  „ad  seniorem  filiam”  —  warum  nicht  die
weibliche  Erbfolge  überhaupt  aussprechen?  —
Deutet  diese  Beschränkung  nicht  offenbar  an,  dass  ein  gewisses
Verhältniss  diesen  Artikel  dictirt  habe?  es  sollten  dadurch  die  Söhne
der  jüngeren  Schwester  Constantia,  Markgräfinn  von  Meissen,  jedenfalls ­
  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  werden.  —  Margaretha  war
also  nach  diesem  die  alleinige  Erbinn!  —  Nach  ihrem  Tode  hätten
die  Abkömmlinge  der  Constantia,  ihrer  Schwester,  Erbgerechtigkeit
gehabt,  wollte  man  dem  Minus  eine  gezwungene  Auslegung  geben.
Dieser  Artikel  stellt  eine  Fabrication  dieses  Majus  durch  Herzog ­
  Budolf  IV.  vollends  als  unmöglich  heraus.
Der  zunächst  darauffolgende  Artikel  *)  spricht  die  Einheit  und
Untheilbarkeit  des  Herzogthums  Österreich  aus,  das  nicht  unter  mehrere ­
  Söhne  des  Herzogs  vertheilt  werden  soll,  sondern  immer  nur  dem
älteren  erblich  zufällt;  es  ist  dieser  Artikel  ein  Seitenstück  des
vorhergehenden  und  sollte  denselben  wahrscheinlicher  machen.  Das
„indifferenter  filii  et  filiae”  des  „Minus”  wird  dadurch  ganz  beseitiget.” ­

Es  folgt  nun  ein  Artikel 3 ),  der  ganz  auffallend  die  Willkür
seines  Ursprunges  beurkundet  und  die  Unechtheit  an  der  Stirn  trägt,
aber  er  ist  nur  einem  solchen  Individuum  zuzuschreiben,  das  gegen
das  römisch-deutsche  Reichsoberhaupt  auch  nicht  die  geringste  Rücksicht ­
  zu  nehmen  gewillt  war.

’)  Er  heisst:  „Inter  duces  Austriae  qui  senior  fuerit  dominium  habeant  dictae
„terrae  ad  cuius  eciam  seniorem  filium  dominium  jure  hereditario  deducatur
„ita  tarnen  quod  ab  eiusdem  sanguinis  stipite  non  recedat,  nec  Ducatus  Austrie
„ullo  unquam  tempore  diuisionis  alicuius  recipiat  sectionem’’  —  Centralisation,
Bildung  eines  grossen  Staates  war  K.  Oltokar’s  II.  Lieblingsidee!  —
2 )  Wir  betrachten  den  Inhalt  des  „Majus’’  in  einem  logischen  Zusammenhänge,
die  Artikel  des  Documentes  selbst  sind  merkwürdig  unter  einander  geworfen, ­
  man  sieht,  dass  nicht  die  Verhältnisse  es  dictirten,  welche  zur
Zeit  des  Datums  obwalteten  (1156),  sondern  je  nachdem  ein  Artikel  wünschenswerth
  schien,  ward  er  eingeschoben.  In  einem  wirklich  gleichzeitigen ­
  Documente  wäre  die  Ordnung  eine  ganz  andere.
            
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