Hypothese über den Ursprung des Privilegium majus von 1156. 453
In Betreff der Erbfolge lind des Nachlasses enthält das Majus
folgende vom Minus ganz abweichende Artikel.
„Et si (juod deus auertat, Dux Austriae sine herede filio decederet
„idem ducatus ad seniorem filiam quam reliquerit devoluatur.”
Wozu der Ausdruck „ad seniorem filiam” — warum nicht die
weibliche Erbfolge überhaupt aussprechen? —
Deutet diese Beschränkung nicht offenbar an, dass ein gewisses
Verhältniss diesen Artikel dictirt habe? es sollten dadurch die Söhne
der jüngeren Schwester Constantia, Markgräfinn von Meissen, jedenfalls
von der Erbfolge ausgeschlossen werden. — Margaretha war
also nach diesem die alleinige Erbinn! — Nach ihrem Tode hätten
die Abkömmlinge der Constantia, ihrer Schwester, Erbgerechtigkeit
gehabt, wollte man dem Minus eine gezwungene Auslegung geben.
Dieser Artikel stellt eine Fabrication dieses Majus durch Herzog
Budolf IV. vollends als unmöglich heraus.
Der zunächst darauffolgende Artikel *) spricht die Einheit und
Untheilbarkeit des Herzogthums Österreich aus, das nicht unter mehrere
Söhne des Herzogs vertheilt werden soll, sondern immer nur dem
älteren erblich zufällt; es ist dieser Artikel ein Seitenstück des
vorhergehenden und sollte denselben wahrscheinlicher machen. Das
„indifferenter filii et filiae” des „Minus” wird dadurch ganz beseitiget.”
Es folgt nun ein Artikel 3 ), der ganz auffallend die Willkür
seines Ursprunges beurkundet und die Unechtheit an der Stirn trägt,
aber er ist nur einem solchen Individuum zuzuschreiben, das gegen
das römisch-deutsche Reichsoberhaupt auch nicht die geringste Rücksicht
zu nehmen gewillt war.
’) Er heisst: „Inter duces Austriae qui senior fuerit dominium habeant dictae
„terrae ad cuius eciam seniorem filium dominium jure hereditario deducatur
„ita tarnen quod ab eiusdem sanguinis stipite non recedat, nec Ducatus Austrie
„ullo unquam tempore diuisionis alicuius recipiat sectionem’’ — Centralisation,
Bildung eines grossen Staates war K. Oltokar’s II. Lieblingsidee! —
2 ) Wir betrachten den Inhalt des „Majus’’ in einem logischen Zusammenhänge,
die Artikel des Documentes selbst sind merkwürdig unter einander geworfen,
man sieht, dass nicht die Verhältnisse es dictirten, welche zur
Zeit des Datums obwalteten (1156), sondern je nachdem ein Artikel wünschenswerth
schien, ward er eingeschoben. In einem wirklich gleichzeitigen
Documente wäre die Ordnung eine ganz andere.