Hypothese über den Ursprung des Privilegium majus von 1156. 449
Die vier ersten Puncte des Nürnberger Reichsabschiedes („in
sollempni curia” beschlossen) beziehen sich auf König Ottokar II., wir
wollen sie mit den Worten Bö hm er’s (Regesten K. Rudolfs, zweite
Umarbeitung, Nr. 132, Seite 66) hier anführen: Es ward nämlich
beschlossen:
1. Dass der Pfalzgraf Richter (iudex, natürlich im damaligen
Sinne des Wortes) ist, wenn der König Klagen gegen einen
Fürsten anbringen will.
2. Dass der König von allen Gütern, welche Kaiser Friedrich
schon vor seiner Excommunication besessen und von sonstigen
heimgefallenen aber (oder) gewaltsam occupirten
Reichsgütern Besitz ergreifen möge.
3. Dass jeder Vasall, der binnen Jahr und Tag seine Lehen
nicht muthet, derselben verlustig sei.
4. Dass der Pfalz graf den in diesem Falle befindlichen
König von Böhmen auf den 23. Januar (vom 20. November —
der Reichsabsehied ist vom 19. November datirt — 6 Wochen,
3 Tage und noch 18 Tage) des folgenden Jahres 1275 nach
Wirzburg vor sich laden solle.
So viel aus der Geschichte und nun zum Inhalte des sogenannten
„Majus” vom Jahre 1156.
Es existirt nämlich eine Pergament-Urkunde mit angehängter
goldener Bulle von demselben Tage (17. September 1156), welche
im Eingänge, in der Erzählung der Veranlassung, Beilegung des
Streites zwischen beiden Heinrichen (H. Jasomirgott u. H. d. Löwen),
und im Schlüsse (his auf sechs Zeugen) mit der früher angeführten
Urkunde dem sogenannten „Minus” übereinstimmt, aber in Betreff des
Inhaltes eine ganz andere ist, ja in den meisten Dingen das Gegentheil
beurkundet, so dass die Behauptung einiger Diplomatiker, das Minus
sei gewissermassen ein Entwurf des „Majus” gewesen, durchaus
absurd ist.
Wir haben beim „Minus” gesehen, dass es eine persönliche
Gnade für den nachgiebigen Jasomirgott gewesen.
ln dem sogenannten „Majus” hingegen werden die auffallendsten
Gnaden und Bevorzugungen nicht bloss dem besagten Heinrich,
seiner Gemaldinn Theodora und ihren Kindern, sondern auch den
Nachfolgern, ja dem ganzen Lande ertheilt, angeblich nach
dem Rathe und mit Einwilligung der Fürsten des Reiches, als „jura
Sitzb. (1. phil.-hist. CI. VIII. Bd. V. Hft.
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