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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Hypothese  über  den  Ursprung  des  Privilegium  majus  von  1156.  449

Die  vier  ersten  Puncte  des  Nürnberger  Reichsabschiedes  („in
sollempni  curia”  beschlossen)  beziehen  sich  auf  König  Ottokar  II.,  wir
wollen  sie  mit  den  Worten  Bö  hm  er’s  (Regesten  K.  Rudolfs,  zweite
Umarbeitung,  Nr.  132,  Seite  66)  hier  anführen:  Es  ward  nämlich
beschlossen:
1.  Dass  der  Pfalzgraf  Richter  (iudex,  natürlich  im  damaligen ­
  Sinne  des  Wortes)  ist,  wenn  der  König  Klagen  gegen  einen
Fürsten  anbringen  will.
2.  Dass  der  König  von  allen  Gütern,  welche  Kaiser  Friedrich
schon  vor  seiner  Excommunication  besessen  und  von  sonstigen
heimgefallenen  aber  (oder)  gewaltsam  occupirten
Reichsgütern  Besitz  ergreifen  möge.
3.  Dass  jeder  Vasall,  der  binnen  Jahr  und  Tag  seine  Lehen
nicht  muthet,  derselben  verlustig  sei.
4.  Dass  der  Pfalz  graf  den  in  diesem  Falle  befindlichen
König  von  Böhmen  auf  den  23.  Januar  (vom  20.  November  —
der  Reichsabsehied  ist  vom  19.  November  datirt  —  6  Wochen,
3  Tage  und  noch  18  Tage)  des  folgenden  Jahres  1275  nach
Wirzburg  vor  sich  laden  solle.
So  viel  aus  der  Geschichte  und  nun  zum  Inhalte  des  sogenannten ­
  „Majus”  vom  Jahre  1156.
Es  existirt  nämlich  eine  Pergament-Urkunde  mit  angehängter
goldener  Bulle  von  demselben  Tage  (17.  September  1156),  welche
im  Eingänge,  in  der  Erzählung  der  Veranlassung,  Beilegung  des
Streites  zwischen  beiden  Heinrichen  (H.  Jasomirgott  u.  H.  d.  Löwen),
und  im  Schlüsse  (his  auf  sechs  Zeugen)  mit  der  früher  angeführten
Urkunde  dem  sogenannten  „Minus”  übereinstimmt,  aber  in  Betreff  des
Inhaltes  eine  ganz  andere  ist,  ja  in  den  meisten  Dingen  das  Gegentheil
beurkundet,  so  dass  die  Behauptung  einiger  Diplomatiker,  das  Minus
sei  gewissermassen  ein  Entwurf  des  „Majus”  gewesen,  durchaus
absurd  ist.
Wir  haben  beim  „Minus”  gesehen,  dass  es  eine  persönliche
Gnade  für  den  nachgiebigen  Jasomirgott  gewesen.
ln  dem  sogenannten  „Majus”  hingegen  werden  die  auffallendsten
Gnaden  und  Bevorzugungen  nicht  bloss  dem  besagten  Heinrich,
seiner  Gemaldinn  Theodora  und  ihren  Kindern,  sondern  auch  den
Nachfolgern,  ja  dem  ganzen  Lande  ertheilt,  angeblich  nach
dem  Rathe  und  mit  Einwilligung  der  Fürsten  des  Reiches,  als  „jura
Sitzb.  (1.  phil.-hist.  CI.  VIII.  Bd.  V.  Hft.

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