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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Hypothese  über  den  Ursprung  des  Privilegium  majus  von  1156.  441
verhassten  Hohenstanfen-Geschlechte  den  Besitz  dieser  heimgefallenen ­
  Reichslehen  zu  entreissen.
Auf  seinen  Antrieb  wurden  die  noch  lebenden  weiblichen  Nachkommen ­
  des  babenbergischen  Geschlechtes,  Margarethe  und  Gertrud,
als  Erben  von  der  kirchlichen  Partei  erklärt.
In  den  Regesten  P.  Innocenz  IV.  (Ep.  249)  findet  sich  der  Auszug ­
  eines  Schreibens  vom  3.  September  1247  an  den  Bischof  von
Passau  „praeeipit  Episcopo  Pataviensi,  ut  a  Fratribüs  Domus  Theuto-„nicorum,
  castra  de  Starkemberg  et  de  Pottenstein  tenentibus,  resti-..tui
  faciat  M.  (Margarethae)  relictae  quondam  H.  (Henrici),  nati
,.F.  (Friderici)  dudum  Imperatoris,  et  G.  (Gertrudi)  relictae  quon-..dam
  W.  (Wladislai)  Filii  Regis  Bohemiae,  quaedam  privilegia,  per
„quae  ipsae  in  Ducatu  Austriae  hereditario  jure  suc-„cedere
  debent.”  —  Hätten  wir  diese,  so  wäre  alles  klar!  —
(Königsberg  ?  Abschriften  ?)
Wäre  die  römische  Curie  mit  dem  Hohenstaufen-Geschlechte
nicht  in  Zerwürfniss  gewesen  ,  würden  die  Herzogtümer  Österreich
und  Steiermark  ohne  Zweifel  als  erledigte  Reichslehen  heimgefallen
sein.
So  aber  ward  in  der  furchtbaren  Zerrüttung  des  römisch-deutschen ­
  Reiches,  welche  auf  K.  Friedrich’s  II.  Tod  durch  den  erbitterten
Kampf  der  römischen  Curie  mit  dem  Geschleehte  der  Hohenstaufen
erfolgte,  das  Recht  des  Reiches  hindangesetzt.
Bei  der  Spärlichkeit  von  gleichzeitigen  Quellen  in  diesem
Zeiträume  müssen  wir  unsere  Schlüsse  und  Urtheile  mir  mit  grösster
Vorsicht  und  kritischer  Behutsamkeit  Schritt  für  Schritt  zu  begründen ­
  suchen.
Eine  der  vorzüglichsten  Quellen,  um  die  uns  alle  übrigen  deutschen
Lande  beneiden  dürfen,  weil  kein  einziges  aus  diesem  Zeiträume  ein
ähnliches  Denkmal  der  geschichtlichen  Tra  di  ti  onen  und,zeitgenössischen ­
  Ansichten  besitzt,  ist  Ottokar’s  Reimehronik.  Von
ihr  sagt  Böhmer  in  seiner  so  schätzenswerthen  Einleitung  zu  den
RudolfinischenRegesten  (Ausgabe  von  1844,  Seite  37):  Ottokar’s
Reimchronik  von  1250—•  1309,  welche  den  ganzen  dritten  Band  von
Pez  Script,  füllt.  „Er  (Ottokar)  ist  gleich  Gottfried  fehlerhaft  in  der
„zeitfolge  der  einzelnen  begebenheiten  und  ohne  ein  chronologisches
„repertorium,  wie  ich  mir  eins  zu  demselben  gemacht  habe,  fast  nicht
„zu  brauchen.  Der  Verfasser,  dienstmann  des  in  Steiermark  sehr  an-
            
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