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Joseph Ctunel,
Gemahlin« Theodora und ihre,Kinder, Söhne wie Töchter, das zu
einem Herzogthum erhobene mit einem Theile yon Baiern vergrösserte
bisherige Markgrafthum Österreich als Reichslehen
besitzen sollen.
Der zweite Theil (Artikel 2, 3 und 4) besagt, dass der Herzog
von Österreich in seinem Gebiete allein im Namen des Reiches
das Recht handhaben und nur zu beschränkten Leistungen
gegen das Reich verpflichtet sein soll.
Sollte auch der zweite Theil für alle Zeiten giltig sein,
was streng genommen nur gefolgert werden kann aus den Worten:
„ut hec nostra Imperialis constitucio omni euo rata et inconvulsa
„permaneat presentem inde paginam conscribi et Sigilli nostri
„inpressione insigniri iussimus,” welche Worte aber nicht hindern,
dass der Kaiser wieder eine andere Constitution geben konnte, so ist
doch ganz gewiss der erste Theil nur auf fünf Personen (den Herzog,
seine Gemahlinn, seine zwei Söhne und seine Tochter) beschränkt.
—-So
wenigstens meinte es der Kaiser, die Geschichte bestätigt
diese Auslegung.
Kaiser Friedrich II. bestellte nach dem Tode des letzten Babenbergers,
Friedrich des Streitbaren (f 15. Juni 1246), sogleich
Reichs-Yic are und Statthalter, zuerst Otto von Eberstein,
(den Ottokar in seiner Reimchronik einen hohen Herrn von Ach
nennt), dann Herzog Otto von Baiern, später den Grafen Meinhard
von Görz, der aber nach des Kaisers Friedrich II. Tode sich
zurückzog.
Er bestimmte in seinem Testamente (s. Böhmer’s Regesten von
1198—1254, Stuttgart 1849, Seite 210) seinem Enkel Friedrich
(Margarethens Sohn) die Herzogthiimer Österreich und Steier nebst
10000 Goldunzen.
(„Item statuimus, quod Fridericus nepos noster habeat Ducatus
„Austriae et Stiriae, quos a praedicto Conrado teneat et recognoscat
„cui Friderico iudicamus pro expensis suis decem millia unciarum
„auri”.)—
Doch dieser Enkel starb eines gewaltsamen Todes bald nach
seinem Grossvater.
Noch bei Kaiser Friedricb’s II. Lebzeiten hatte sein bitterster
Gegner Papst Innocenz IV. alles Mögliche in Bewegung gesetzt, dem