Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

440

Joseph  Ctunel,

Gemahlin«  Theodora  und  ihre,Kinder,  Söhne  wie  Töchter,  das  zu
einem  Herzogthum  erhobene  mit  einem  Theile  yon  Baiern  vergrösserte
  bisherige  Markgrafthum  Österreich  als  Reichslehen
besitzen  sollen.
Der  zweite  Theil  (Artikel  2,  3  und  4)  besagt,  dass  der  Herzog
von  Österreich  in  seinem  Gebiete  allein  im  Namen  des  Reiches
das  Recht  handhaben  und  nur  zu  beschränkten  Leistungen
gegen  das  Reich  verpflichtet  sein  soll.
Sollte  auch  der  zweite  Theil  für  alle  Zeiten  giltig  sein,
was  streng  genommen  nur  gefolgert  werden  kann  aus  den  Worten:
„ut  hec  nostra  Imperialis  constitucio  omni  euo  rata  et  inconvulsa
„permaneat  presentem  inde  paginam  conscribi  et  Sigilli  nostri
„inpressione  insigniri  iussimus,”  welche  Worte  aber  nicht  hindern,
dass  der  Kaiser  wieder  eine  andere  Constitution  geben  konnte,  so  ist
doch  ganz  gewiss  der  erste  Theil  nur  auf  fünf  Personen  (den  Herzog, ­
  seine  Gemahlinn,  seine  zwei  Söhne  und  seine  Tochter)  beschränkt. ­
  —-So
  wenigstens  meinte  es  der  Kaiser,  die  Geschichte  bestätigt
diese  Auslegung.
Kaiser  Friedrich  II.  bestellte  nach  dem  Tode  des  letzten  Babenbergers, ­
  Friedrich  des  Streitbaren  (f  15.  Juni  1246),  sogleich
Reichs-Yic  are  und  Statthalter,  zuerst  Otto  von  Eberstein,
(den  Ottokar  in  seiner  Reimchronik  einen  hohen  Herrn  von  Ach
nennt),  dann  Herzog  Otto  von  Baiern,  später  den  Grafen  Meinhard
von  Görz,  der  aber  nach  des  Kaisers  Friedrich  II.  Tode  sich
zurückzog.
Er  bestimmte  in  seinem  Testamente  (s.  Böhmer’s  Regesten  von
1198—1254,  Stuttgart  1849,  Seite  210)  seinem  Enkel  Friedrich
(Margarethens  Sohn)  die  Herzogthiimer  Österreich  und  Steier  nebst
10000  Goldunzen.
(„Item  statuimus,  quod  Fridericus  nepos  noster  habeat  Ducatus
„Austriae  et  Stiriae,  quos  a  praedicto  Conrado  teneat  et  recognoscat
„cui  Friderico  iudicamus  pro  expensis  suis  decem  millia  unciarum
„auri”.)—
Doch  dieser  Enkel  starb  eines  gewaltsamen  Todes  bald  nach
seinem  Grossvater.
Noch  bei  Kaiser  Friedricb’s  II.  Lebzeiten  hatte  sein  bitterster
Gegner  Papst  Innocenz  IV.  alles  Mögliche  in  Bewegung  gesetzt,  dem
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.