Hypothese über den Ursprung des Privilegium majus von 1156. 439
für alle Zeiten war nach dem Wortlaute dieses Privilegiums nicht
zu denken!
Die zweite Concession betrifft wie die zwei folgenden die künftige
Stellung des Herzogs von Österreich.
2. Der Herzog von Österreich soll allein im Namen des Kaisers
(das brachte ja der Begriff eines Reichslehens mit sich) in
seinem Gebiete (Herzogthume) das Recht verwalten, Niemand
soll ohne seine Einwilligung undErlaubniss darin Rechtsprüche
ergehen lassen *).
3. Der Herzog von Österreich schuldet von seinem Herzogthume
keinen andern Dienst dem Reiche, als dass er sich bei den
Hoftagen, welche der Kaiser in Baiern ausschreiben lässt, einfinde,
wenn er dazu aufgefordert wird.
4. Er schuldet auch keinen andern Heeres zug, als den
der Kaiser etwa in solche Reiche oder Provinzen anordnet, welche
Österreich benachbart sind').
Bemerkenswerth ist noch, dass in dem Ausdrucke der Schlussformel
dieses „Minus”: Presentem inde paginam conscribi et Sigilli
„nostri inpressione insigniri iussimus” angedeutet ist, dass diese
Urkunde ein aufgedrücktes Wachssiegel gehabt haben müsse.
Von diesem „Minus” existirt, wie gesagt, kein Original mehr, es
ist uns nur durch einige diplomatische Sammlungen in Handschriften
des dreizehnten Jahrhunderts erhalten.
Dieses der Inhalt des sogenannten „Privilegium minus”.
Wie wir gesehen haben, ist es aus zwei Theilen bestehend, der
erste Tlieil (Artikel 1) spricht aus, dass Herzog Heinrich und seine
1) Es heisst: „Statuimus quoque, ut nulla magna vel p arua persona in eiusdem
Ducatus r e g i m i n e sine Ducis (so steht in den Handschriften, nicht aber
Ducum, das Moriz in seinem Abdrucke S. 2 hat) consensu. vel permissione
aliquam iusticiam presumat exercere.” — Es ist dieses auch wieder
ein sehr unbestimmter Ausdruck. In seinem Gebiete hatte nur der Herzog
die Rechtsverwaltung, es steht aber nicht, dass sein Gebiet das ganze Land
umfassen sollte; ausser dem herzoglichen Gebiete konnte es daneben noch
selbstständige Gebiete anderer Reichsfürsten geben und es gab sie!
2 ) „Dux vero Austrie de ducatu suo aliud seruicium non debet Impeno nisi
„quod ad curias quas Imperator prefixeritin Bauaria evocatus veniat, nuilam
„quoque expedicionem debeat, nisi forte quam Imperator in regna vel
„prouincias Außtrie vicinas ordinaverit.” —