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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Hypothese  über  den  Ursprung  des  Privilegium  majus  von  1156.  439

für  alle  Zeiten  war  nach  dem  Wortlaute  dieses  Privilegiums  nicht
zu  denken!
Die  zweite  Concession  betrifft  wie  die  zwei  folgenden  die  künftige ­
  Stellung  des  Herzogs  von  Österreich.
2.  Der  Herzog  von  Österreich  soll  allein  im  Namen  des  Kaisers ­
  (das  brachte  ja  der  Begriff  eines  Reichslehens  mit  sich)  in
seinem  Gebiete  (Herzogthume)  das  Recht  verwalten,  Niemand
soll  ohne  seine  Einwilligung  undErlaubniss  darin  Rechtsprüche
ergehen  lassen  *).
3.  Der  Herzog  von  Österreich  schuldet  von  seinem  Herzogthume ­
  keinen  andern  Dienst  dem  Reiche,  als  dass  er  sich  bei  den
Hoftagen,  welche  der  Kaiser  in  Baiern  ausschreiben  lässt,  einfinde, ­
  wenn  er  dazu  aufgefordert  wird.
4.  Er  schuldet  auch  keinen  andern  Heeres  zug,  als  den
der  Kaiser  etwa  in  solche  Reiche  oder  Provinzen  anordnet,  welche
Österreich  benachbart  sind').
Bemerkenswerth  ist  noch,  dass  in  dem  Ausdrucke  der  Schlussformel ­
  dieses  „Minus”:  Presentem  inde  paginam  conscribi  et  Sigilli
„nostri  inpressione  insigniri  iussimus”  angedeutet  ist,  dass  diese
Urkunde  ein  aufgedrücktes  Wachssiegel  gehabt  haben  müsse.
Von  diesem  „Minus”  existirt,  wie  gesagt,  kein  Original  mehr,  es
ist  uns  nur  durch  einige  diplomatische  Sammlungen  in  Handschriften
des  dreizehnten  Jahrhunderts  erhalten.
Dieses  der  Inhalt  des  sogenannten  „Privilegium  minus”.
Wie  wir  gesehen  haben,  ist  es  aus  zwei  Theilen  bestehend,  der
erste  Tlieil  (Artikel  1)  spricht  aus,  dass  Herzog  Heinrich  und  seine

1)  Es  heisst:  „Statuimus  quoque,  ut  nulla  magna  vel  p  arua  persona  in  eiusdem
Ducatus  r  e  g  i  m  i  n  e  sine  Ducis  (so  steht  in  den  Handschriften,  nicht  aber
Ducum,  das  Moriz  in  seinem  Abdrucke  S.  2  hat)  consensu.  vel  permissione
aliquam  iusticiam  presumat  exercere.”  —  Es  ist  dieses  auch  wieder
ein  sehr  unbestimmter  Ausdruck.  In  seinem  Gebiete  hatte  nur  der  Herzog
die  Rechtsverwaltung,  es  steht  aber  nicht,  dass  sein  Gebiet  das  ganze  Land
umfassen  sollte;  ausser  dem  herzoglichen  Gebiete  konnte  es  daneben  noch
selbstständige  Gebiete  anderer  Reichsfürsten  geben  und  es  gab  sie!
2 )  „Dux  vero  Austrie  de  ducatu  suo  aliud  seruicium  non  debet  Impeno  nisi
„quod  ad  curias  quas  Imperator  prefixeritin  Bauaria  evocatus  veniat,  nuilam
„quoque  expedicionem  debeat,  nisi  forte  quam  Imperator  in  regna  vel
„prouincias  Außtrie  vicinas  ordinaverit.”  —
            
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