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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

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Joseph  Climeil

verliehen  hatte,  gewährt  demselben  für  die  bereitwillige  Resignirung
auf  Baiern,  das  der  Kaiser  dem  Herzog  Heinrich  von  Sachsen  (dem
Löwen)  zurückgab,  folgende  wichtige  Concessionen:
„Erstens  sollen  sie,  und  ihre  Kinder  nach  ihnen,  ohne
„Unterschied,  Söhne  wie  Töchter,  dasselbe  Herzogthum  Österreich ­
  erbrechtlich  vom  (römisch-deutschen)  Reiche  inne  haben
„und  besitzen*).
„Wenn  aber”  (heisst  es  weiter)  „der  vorbesagte  Herzog  von
„Österreich,  unser  Oheim,  und  seine  Gemahlinn  kinderlos  abgehen
„sollten,  sollen  sie  die  Freiheit  haben,  dieses  Herzogthum  wem  sie
„immer  wollen  zugetheilt  zu  wünschen 2 ).
Diese  für  die  damalige  Zeit  allerdings  wichtige  Concession  der
Nachfolge  einer  Tochter  war  für  Herzog  Heinrich  Jasomirgott,  der
zur  Zeit  der  Ertheilung  dieses  Freiheitsbriefes  noch  keine  männlichen ­
  Leibeserben,  wohl  aber  eine  Tochter  Agnes  hatte,  ohne
Zweifel  der  Preis  seiner  Nachgiebigkeit  und  Resignirung  auf  das
mit  vollem  Rechte  ihm  zustehende  Herzogthum  Baiern.
Die  Bewilligung,  vor  kinderlosem  Abgänge  einen  Erben
seines  Reichslehens  Vorschlägen  zu  dürfen,  ist  daneben  nur  höchst
untergeordnet.
Im  Grunde  war  diese  ganze  Concession  eine  rein  persönliche,
diese  Gnade  erstreckte  sich  nur  auf  den  Herzog,  seinen  patruus
(nicht  aber  auf  dessen  jeweilige  Nachfolger  im  Herzogthume),  auf
dessen  Gemahlinn  Theodora  und  ihre  Kinder;  an  eine  Disposition

*)  Der  Wortlaut  ist:  „perpetuali  iure  sanccientes,  ut  ipsi  et  liberi  eorum  post
eos  indifferenter  filii  et  filie  eundem  Ducatum  Austrie  hereditario  jure  a  regno
teneant  et  possideant.’’
2 )  Es  ist  schwierig  im  Deutschen  ohne  Umschreibung  die  Worte  des  Textes  genau ­
  zu  geben,  der  wahrhaft  diplomatische  Ausdruck  der  lateinischen
Urkunde  ist:  „Si  autem  predictus  Dux  Austrie,  patruus  noster,  et  uxor  eius
absque  liberis  decesserint,  libertatem  habeant,  eundem  Ducatum  affectandi
cuicümque  voluerint.’’  —  Das  Wort  a  ff  e  ct  an  di  heisst  hier  den  Wunsch
auszusprechen,  dass  diesem  oder  jenem  das  Herzogthum  Österreich  verliehen ­
  werde.  Das  Verhältniss  des  Landes  als  Reichslehen  wird  dadurch
nicht  verändert,  der  Oheim  und  seine  Gemahlinn  haben  nur  die  Freiheit  ihren
Nachfolger  im  Besitze  dieses  Reichslehens  namhaft  zu  machen.  —  Das
Reichsoberhaupt  behält  das  Recht,  diesen  Wunsch  zu  bestätigen  —  oder
auch  zu  beseitigen!
            
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