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Joseph Climeil
verliehen hatte, gewährt demselben für die bereitwillige Resignirung
auf Baiern, das der Kaiser dem Herzog Heinrich von Sachsen (dem
Löwen) zurückgab, folgende wichtige Concessionen:
„Erstens sollen sie, und ihre Kinder nach ihnen, ohne
„Unterschied, Söhne wie Töchter, dasselbe Herzogthum Österreich
erbrechtlich vom (römisch-deutschen) Reiche inne haben
„und besitzen*).
„Wenn aber” (heisst es weiter) „der vorbesagte Herzog von
„Österreich, unser Oheim, und seine Gemahlinn kinderlos abgehen
„sollten, sollen sie die Freiheit haben, dieses Herzogthum wem sie
„immer wollen zugetheilt zu wünschen 2 ).
Diese für die damalige Zeit allerdings wichtige Concession der
Nachfolge einer Tochter war für Herzog Heinrich Jasomirgott, der
zur Zeit der Ertheilung dieses Freiheitsbriefes noch keine männlichen
Leibeserben, wohl aber eine Tochter Agnes hatte, ohne
Zweifel der Preis seiner Nachgiebigkeit und Resignirung auf das
mit vollem Rechte ihm zustehende Herzogthum Baiern.
Die Bewilligung, vor kinderlosem Abgänge einen Erben
seines Reichslehens Vorschlägen zu dürfen, ist daneben nur höchst
untergeordnet.
Im Grunde war diese ganze Concession eine rein persönliche,
diese Gnade erstreckte sich nur auf den Herzog, seinen patruus
(nicht aber auf dessen jeweilige Nachfolger im Herzogthume), auf
dessen Gemahlinn Theodora und ihre Kinder; an eine Disposition
*) Der Wortlaut ist: „perpetuali iure sanccientes, ut ipsi et liberi eorum post
eos indifferenter filii et filie eundem Ducatum Austrie hereditario jure a regno
teneant et possideant.’’
2 ) Es ist schwierig im Deutschen ohne Umschreibung die Worte des Textes genau
zu geben, der wahrhaft diplomatische Ausdruck der lateinischen
Urkunde ist: „Si autem predictus Dux Austrie, patruus noster, et uxor eius
absque liberis decesserint, libertatem habeant, eundem Ducatum affectandi
cuicümque voluerint.’’ — Das Wort a ff e ct an di heisst hier den Wunsch
auszusprechen, dass diesem oder jenem das Herzogthum Österreich verliehen
werde. Das Verhältniss des Landes als Reichslehen wird dadurch
nicht verändert, der Oheim und seine Gemahlinn haben nur die Freiheit ihren
Nachfolger im Besitze dieses Reichslehens namhaft zu machen. — Das
Reichsoberhaupt behält das Recht, diesen Wunsch zu bestätigen — oder
auch zu beseitigen!