36
Ignaz Bei eitel.
Protokollen über alle politischen Vorgänge und Veranlassungen betrifft,
wurde aber bald von der Praxis so ausgelegt, dass das mündliche
Verfahren über viele gerichtliche und polizeiliche Gegenstände,
in Ansehung deren man früher höchstens die Resultate schriftlch
aufzeichnete, aufhörte und das schriftliche Statt fand. Besonders war
die Wirksamkeit der Bauerngerichte in den Dörfern dadurch getroffen.
Gegen den Wunsch der Städte wurde mit dem Hofdecret vom
29. Jänner 1754 die Conscription „in den gesummten deutschen
Erblanden” cingeführt. Zu Wien wurde (26. Juni 1734) auch eine
den damals neucreirten Polizeicommissären ertheilte Instruction kundgemacht.
Mit dem Hofdecret vom 29. Jänner 1757 kam die Baupolizei
mehr an die Landesstellen.
Ein Gesetz für Böhmen vom 22. Juli 1763 erklärte, von den
damals im Lande bestandenen 3.78 Ilalsgerichten würden nur 24 beibehalten
, und die Ortschaften, welche die Crirainalgerichtsbarkeit
verlieren, hätten bestimmte jährliche Geldbeiträge an den Criminalfond
zu leisten.
Die für die Städte so wichtigen Diensthotengesetze, wurden im
Erzherzogthum Oesterreich durch eine Dienstbotenordnung vom
12. August 1765 abgeändert, ohne die Städte zu fragen.
Mit dem Patente vom 18. November 1768 wurde die Zerstückelung
der für die kleinen Orte sehr wichtigen Gemeindeweiden angeordnet.
Ein Gesetz vom 25. September 1770 stellte allgemein, also auch
bei den Stadtobrigkeiten, den altherkömmlichen Gebrauch der Mantelkleider
ah, wodurch es für diese Obrigkeiten an jeder Staatskleidung
fehlte.
Als 1770 die ersten Schritte zur Einführung der Normalschulen
in den grossen Städten geschahen und mit der allgemeinen Schulordnung
vom 6. December 1774 das gesammlc Volksschulwesen in
die Hände der Regierung kam, verloren die Gemeindeobrigkeiten
dabei viel von ihrem ehemaligen Einfluss auf diesen Gegenstand. Ein
Hofdecret vom 29. März 1776 begünstigte auch bereits in einem hohen
Grade die Gewerbsfreiheit, und ein anderes vom 13. Juni 1778 wollte
eine allmähliche Abstellung der verkäuflichen Gewerbe.
Durch diese und mehrere andere Decrete für einzelne Provinzen
war die alte um das Jahr 1740 bestandene Gemeindeverfassung untergraben,
die jüngere Generation sah aber dieses nicht ungern, und