Ueber östen-, Zustände in den Jalu-en 1740 — 1792.
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Aelmliche Betrachtungen galten auch von dem den Gemeinden
überlassenen Theile der Polizei Verwaltung, in so fern man bei demselben
schriftliche Aufsätze brauchte, und da den allen Gemeindegerichten
dann höchstens noch d e r N a m e v o n G e r i c h t e n konnte
gelassen werden, so waren, da man ohnehin schon in mehreren Provinzen
den meisten Gemeinden (1754—176S) die Criminalgerichtsharkeit
abgenommen hatte, die a 11 o n G e m e i n d e v c r f a s s u n g c n
vernichtet.
Der Hinblick auf dieses Resultat war für jene Staatsmänner,
welche auf die Zukunft sahen, nicht erfreulich. Sie wünschten
nicht, dass die Communalverfassungen, welche ihnen die Quelle
von so manchen guten Eigenschaften des Bürgerstandes zu sein
schienen, wesentlich verändert würden. Aber ihnen zur Seite
standen andere Politiker, welche, wenn sie auch gerade nicht auf die
unmittelbare Vernichtung der alten Communalverfassungen Werth
legten, doch eine Menge anderer Ideen, welche der Fortdatier der
alten Communalverfassungen nachtheilig waren, gut hiessen.
Unter diese Ideen gehörte die Hoffnung, dass, wenn das Volk zu
einer höheren Bildung gelange, wozu ihnen die Gesetzgebung und die
Volksschulen die Mittel zu liefern schienen, bald ein Zeitpunct cintreten
werde, in welchem die gebildeten Gemeindeglieder mit Beruhigung
das Richteramt würden führen können. Viele Staatsbeamte
hielten dafür, dass die Organisirung der Volksschulen und der Polizeiverwaltung
eine Sache des Staates sei, und schon von dieser
Seite die alten Communalverfassungen einer Reform bedürften. Noch
andere, physiokratischen Ideen nachhängend, wollten die Zünfte, wo
nicht ganz, doch zum Theil aufgelöst haben, und meinten, dass mit
der Lockerung des Zunftwesens ohnehin die alten Gemeindeverfassungen
verschwinden würden.
Unterstützt wurden diese Betrachtungen durch eine andere
Partei, welcher das Vorherrschen des aristokratischen Elementes in
den meisten Gemeindeverfassungen zuwider war. Wenn der Grossbürger
den Kleinbürger, der Stadtbürger den Vorstadtbürger, der
Besitzer eines ganzen Bauerngrundes den Halbbauer geringschätzte,
gewisse Familien erbliche Vorrechte im Orte ansprachen und
lang ansässige Familien sich gegen die Ansässigmachung neuer Ankömmlinge
sträubten, schien ihnen dies nicht minder verwerflich,
als der aristokratische Dünkel unter den höchsten Ständen, und
Sil/.!», d. plül.-hist. CI. VIII. Dd. I. II«.