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Ignaz Beidtel.
was ist Rechtens, entscheidet, so war die wissenschaftliche Rechtskenntniss
bei weitem nicht bei allen Gerichten nothwendig, sondern
oft die Kenntniss gewisser Landesgesetze oder Gewohnheiten
hinreichend und in den mehr verwickelten Fällen entschied, oft besser
als man geneigt ist zu vermuthen, der gesunde Menschenverstand;
Entscheidungen dieser Art wussten aber gewöhnlich auch die angeseheneren
Einwohner des Ortes zu fällen, auch hatten viele Städte
und Städtchen unter verschiedenen Namen rechtsverständige Consulenten.
Rei den damaligen Verhältnissen zeigte sich auch das als besonders
wichtig, dass eine Art von traditioneller Jurisprudenz
nach und nach unter dem Volke entstanden war. Diese umfasste
die mehr praktisch wichtigen Restimmungen der Gesetze und
Rechtsgewohnheiten. So wussten zwar der Landmann und der Rürgei
der kleinen Städte nicht, wie dieser Contract sich von jenem
unterscheide, wer die Gesetze gemacht habe, oder welche Gesetze
bei einem andern Gerichte oder in einem anderen der österreichischen
Länder gelten. Aber er wusste, welcher Sohn nach dem im Orte
gültigen Rechte der Grunderbe sei, welche Ansprüche eine Tochter
in Ansehung des Heiratsgutes machen könne, zu wem er gehen und
die Bewilligung einholen müsse, wenn er Schulden auf seinen Grund
machen wollte, und diese und ähnliche Rechtskenntnisse reichten
hin, um die einfachen Rechtslalle, welche gewöhnlich vorkamen, zu
entscheiden.
Ganz anders wurde aber die Lage, als man unter Maria Theresia
ein wissenschaftliches Recht in einer systematischen
Ordnung und in einer möglichst präcisen
Sprache aufstellen wollte. Jetzt war es einleuchtend, dass nur
wissenschaftlich gebildete Rechtsverständige oder wie der gemeine
Mann sich ausdrückte, Juristen, zur Justizverwaltung taugten.
Ganz natürlich konnten also nur Orte, welche, um Juristen als Richter
aufzustellen, die Geldmittel und die verfassungsmässigen Befugnisse
hatten, im Besitze einer eigentlichen Gerichtsbarkeit, d. h.
einer solchen, die ihre Aussprüche ohne weiters kundmaehen kann,
bleiben und da die meisten Dörfer und Flecken in der österreichischen
Monarchie sich nicht in diesem Falle befanden, ging ihre
Civiljurisdiction, wenn die Regierung auf ihren Ideen beharrte,
verloren.