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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

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Ignaz  Beidtel.

was  ist  Rechtens,  entscheidet,  so  war  die  wissenschaftliche  Rechtskenntniss
  bei  weitem  nicht  bei  allen  Gerichten  nothwendig,  sondern ­
  oft  die  Kenntniss  gewisser  Landesgesetze  oder  Gewohnheiten
hinreichend  und  in  den  mehr  verwickelten  Fällen  entschied,  oft  besser ­
  als  man  geneigt  ist  zu  vermuthen,  der  gesunde  Menschenverstand;
Entscheidungen  dieser  Art  wussten  aber  gewöhnlich  auch  die  angeseheneren ­
  Einwohner  des  Ortes  zu  fällen,  auch  hatten  viele  Städte
und  Städtchen  unter  verschiedenen  Namen  rechtsverständige  Consulenten.

Rei  den  damaligen  Verhältnissen  zeigte  sich  auch  das  als  besonders ­
  wichtig,  dass  eine  Art  von  traditioneller  Jurisprudenz ­
  nach  und  nach  unter  dem  Volke  entstanden  war.  Diese  umfasste ­
  die  mehr  praktisch  wichtigen  Restimmungen  der  Gesetze  und
Rechtsgewohnheiten.  So  wussten  zwar  der  Landmann  und  der  Rürgei
  der  kleinen  Städte  nicht,  wie  dieser  Contract  sich  von  jenem
unterscheide,  wer  die  Gesetze  gemacht  habe,  oder  welche  Gesetze
bei  einem  andern  Gerichte  oder  in  einem  anderen  der  österreichischen
Länder  gelten.  Aber  er  wusste,  welcher  Sohn  nach  dem  im  Orte
gültigen  Rechte  der  Grunderbe  sei,  welche  Ansprüche  eine  Tochter
in  Ansehung  des  Heiratsgutes  machen  könne,  zu  wem  er  gehen  und
die  Bewilligung  einholen  müsse,  wenn  er  Schulden  auf  seinen  Grund
machen  wollte,  und  diese  und  ähnliche  Rechtskenntnisse  reichten
hin,  um  die  einfachen  Rechtslalle,  welche  gewöhnlich  vorkamen,  zu
entscheiden.
Ganz  anders  wurde  aber  die  Lage,  als  man  unter  Maria  Theresia ­
  ein  wissenschaftliches  Recht  in  einer  systematischen ­
  Ordnung  und  in  einer  möglichst  präcisen
Sprache  aufstellen  wollte.  Jetzt  war  es  einleuchtend,  dass  nur
wissenschaftlich  gebildete  Rechtsverständige  oder  wie  der  gemeine
Mann  sich  ausdrückte,  Juristen,  zur  Justizverwaltung  taugten.
Ganz  natürlich  konnten  also  nur  Orte,  welche,  um  Juristen  als  Richter ­
  aufzustellen,  die  Geldmittel  und  die  verfassungsmässigen  Befugnisse ­
  hatten,  im  Besitze  einer  eigentlichen  Gerichtsbarkeit,  d.  h.
einer  solchen,  die  ihre  Aussprüche  ohne  weiters  kundmaehen  kann,
bleiben  und  da  die  meisten  Dörfer  und  Flecken  in  der  österreichischen ­
  Monarchie  sich  nicht  in  diesem  Falle  befanden,  ging  ihre
Civiljurisdiction,  wenn  die  Regierung  auf  ihren  Ideen  beharrte,
verloren.
            
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