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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

lieber  österr.  Zustände  in  den  Jahren  1740  —1792.

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Unterordnung  und  Sittlichkeit.  Die  Staatsorganisation  sperrte  demjenigen, ­
  welcher  nicht  beträchtliche  Mittel  und  gute  Verbindungen
hatte,  jede  Aussicht,  im  Stande  den  Staatsbeamten  vorzukommen.
Von  einem  kolossalen  Vermögen  hörte  man,  einige  Familien  des
hohen  Adels  ausgenommen,  nichts.  Gelesen  wurde  wenig,  gesprochen ­
  viel,  man  gefiel  sich  in  örtlichen  Sagen,  so  wie  in  Familiengeschichten ­
  und  der  Befriedigung  des  Ehrgeizes  im  Orte,  ganz  natürlich ­
  aber  mussten  solche  einfache  Verhältnisse  mehr  auf  gute  Sitten ­
  hinwirken  als  unsere  heutigen  Zustände.
Als  das  Cabinet  nach  1745  das  ganze  österreichische  Regierungssystem ­
  zu  ändern  beschloss,  mussten  in  so  vielen  Beziehungen ­
  Veränderungen  einzelner  Verhältnisse  hervortreten,  dass,
wenn  auch  die  alten  Communalverfassungen  geblieben  wären,  doch
eine  grosse  Veränderung  in  den  Sitten  und  Begriffen  des  Volkes
hätte  kommen  müssen.  Aber  die  Communalverfassungen  mussten  bei
der  Systemsveränderung  auch  als  ein  Hauptgegenstand  in  Betrachtung ­
  kommen,  und  der  Zustand,  welcher  sich  (1745)  zeigte,  war
folgender:
Die  Stadt-  und  Marktgemeinden  hatten  der  Regel  nach  die  Civilgerichtsbarkeit
  über  die  nicht  privilegirten  Gemeindeglieder,  wiewohl ­
  oft  mit  mancherlei  Einschränkungen.  So  konnten  zwar  die  grösseren ­
  Städte  ihre  Urtheile  schöpfen  und  ohne  weiters  kundmachen,
aber  die  minder  privilegirten  Städte  und  Flecken  bedurften  oft,  ehe
ihr  Urtheil  kundgemacht  werden  durfte,  der  herrschaftlichen  Bestätigung,
  welche  wieder  bald  eine  aus  dem  Standpuncte  eines  Cassationsgerichtes ­
  zu  schöpfende  Entscheidung,  also  keine  eigentliche
Bestätigung,  bald  aber  eine  wahre  Approbation  oder  Abänderung
war.  Auch  auf  den  Dörfern  hatten  die  Dorfgerichte  eine  wahre  Gerichtsbarkeit, ­
  nur  wurden,  weil  die  meisten  Bauern  nicht  lesen  und
schreiben  konnten,  viele  ihrer  mündlichen  Aussprüche  erst  bei  dem
herrschaftlichen  Amte  zu  Papier  gebracht  und  sofort  den  Parteien
jene  Ausfertigungen,  deren  sie  bedurften,  hinausgegeben.
Nach  den  Begriffen  unsers  Zeitalters  ist  eine  solche  Justizverwaltung ­
  ein  Unding,  auch  begriffen  schon  in  den  letzten  fünfzig  Jahren ­
  viele  Rechtsverständige  nicht,  wie  sie  überhaupt  möglich  war.
Allein  der  frühere  Zustand  der  Gesetzgebung  erklärt  die  Sache.
Da  das  Verfahren  nicht  bei  allen  Gerichten  gleich  war,  und
eben  so  wenig  jener  Theil  der  Gesetzgebung,  welcher  die  Frage,
            
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