lieber österr. Zustände in den Jahren 1740 —1792.
31
Unterordnung und Sittlichkeit. Die Staatsorganisation sperrte demjenigen,
welcher nicht beträchtliche Mittel und gute Verbindungen
hatte, jede Aussicht, im Stande den Staatsbeamten vorzukommen.
Von einem kolossalen Vermögen hörte man, einige Familien des
hohen Adels ausgenommen, nichts. Gelesen wurde wenig, gesprochen
viel, man gefiel sich in örtlichen Sagen, so wie in Familiengeschichten
und der Befriedigung des Ehrgeizes im Orte, ganz natürlich
aber mussten solche einfache Verhältnisse mehr auf gute Sitten
hinwirken als unsere heutigen Zustände.
Als das Cabinet nach 1745 das ganze österreichische Regierungssystem
zu ändern beschloss, mussten in so vielen Beziehungen
Veränderungen einzelner Verhältnisse hervortreten, dass,
wenn auch die alten Communalverfassungen geblieben wären, doch
eine grosse Veränderung in den Sitten und Begriffen des Volkes
hätte kommen müssen. Aber die Communalverfassungen mussten bei
der Systemsveränderung auch als ein Hauptgegenstand in Betrachtung
kommen, und der Zustand, welcher sich (1745) zeigte, war
folgender:
Die Stadt- und Marktgemeinden hatten der Regel nach die Civilgerichtsbarkeit
über die nicht privilegirten Gemeindeglieder, wiewohl
oft mit mancherlei Einschränkungen. So konnten zwar die grösseren
Städte ihre Urtheile schöpfen und ohne weiters kundmachen,
aber die minder privilegirten Städte und Flecken bedurften oft, ehe
ihr Urtheil kundgemacht werden durfte, der herrschaftlichen Bestätigung,
welche wieder bald eine aus dem Standpuncte eines Cassationsgerichtes
zu schöpfende Entscheidung, also keine eigentliche
Bestätigung, bald aber eine wahre Approbation oder Abänderung
war. Auch auf den Dörfern hatten die Dorfgerichte eine wahre Gerichtsbarkeit,
nur wurden, weil die meisten Bauern nicht lesen und
schreiben konnten, viele ihrer mündlichen Aussprüche erst bei dem
herrschaftlichen Amte zu Papier gebracht und sofort den Parteien
jene Ausfertigungen, deren sie bedurften, hinausgegeben.
Nach den Begriffen unsers Zeitalters ist eine solche Justizverwaltung
ein Unding, auch begriffen schon in den letzten fünfzig Jahren
viele Rechtsverständige nicht, wie sie überhaupt möglich war.
Allein der frühere Zustand der Gesetzgebung erklärt die Sache.
Da das Verfahren nicht bei allen Gerichten gleich war, und
eben so wenig jener Theil der Gesetzgebung, welcher die Frage,