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Prof. Jäger.
Gesch äftskenntniss und das schändliche Betragen des Klerus hervor
hob. Die Unterschrift ward einstimmig verweigert. Nur ein gewisser
Gilg, Walser, Achmüller und Pedroni, dieser letztere ein
unsauberer Priester, bereits von drei Ordinariaten verwiesen und
suspendirt, unterschrieben, und Hofstetten machte sich das Ver
gnügen, diese vier Männer als wackere Geistliche und Muster des
Gehorsams den übrigen vorzustellen.
In der Nacht auf den 27. wurden hierauf Patscheider und
Lutz unter Militärbedeckung, jener anfangs nach Botzen, später
nach Trient, dieser nach Innsbruck deportirt. Lutz fand seinen
Arrest bei den Serviten in Innsbruck und der Prior des Klosters
wurde unter persönlicher Haftung verpflichtet, den Schlüssel des
Arrestantenzimmers immer bei sich zu tragen. Patsch ei der ward
später im Kloster zu S. Marco in Trient eingesperrt. Ignaz Purt-
scher, Anton und Michael Tapfer und Kaspar Karl wurden über die
Bündnergrenze gewiesen. Einige Tage später liess Hofstetten auch
die Priester Anton Matscher, Alois Patscheider, einen Neffen des
Provicar, Josef Ladurner, den spätem fleissigen Geschichtsforscher,
den Pfarrer Prieth von Glums, Zingerle und Philipp Moser nebst
mehr andern aufheben, und theils nach Trient, theils nach Brixen
abführen. Dem Bector der Mittelschule, Benedict Langes, nahm
Hofstetten die Rectoratsgeschäfte ab und übertrug sie, so wie die
Pfarrverwaltung zu Meran an den elenden Gilg. Die Häuser und
Güter, welche zum bischöflichen Seminar gehörten, nebst allem be
weglichen und unbeweglichen Eigenthume der Priester Purtscher
und Tapfer wurden eingezogen; und um allen Massregeln desto
kräftigeren Nachdruck zu geben, erschien, datirt vom 7. Februar
1808, ein königliches Rescript, welches den Bischof von Chur aus
allen baierischen Landen proscrihirte, und sämmtliche obrigkeitliche
Behörden des Königreiches anwies, ihn, wo er auf baierischem Ge
biete sich betreten liess, als gefährlichen Volksaufwiegler gefäng
lich einzuziehen. Dessgleichen sollten alle geistlichen und weltlichen
Unterthanen des Königreiches, welche mit demselben eine fernere
Communication unterhielten, als Landesverräther angesehen und be
handelt werden. „Und da nach diesen Vorgängen,” fährt das Rescript
weiter, „der Bisehofsitz für unsere Staaten als Sedes vacans oder
wenigstens als gesetzlich impedita zu betrachten ist, so werden Wir
schleunigst die Einleitung treffen, damit die provisorische Admini-