Zur Vorgeschichte des Jahres i 809 in Tirol.
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Seite seines eigenen Klerus heftigen Tadel zu, als hätte er nicht so
viel Muth gehabt, wie seine Collegen, für die Sache der Kirche zu
leiden, und als hätte er das später ihm zu Theil gewordene gelindere
Schicksal einer feigen Nachgiebigkeit zu verdanken. Allein mir liegt
ein Brief des Fürsten vor, worin er betheuert, jeden Augenblick
bereit zu sein mit seinen Amtsbrüdern tapfer zu handeln und zu leiden,
und worin er auf die Frage, warum er nicht nach Innsbruck
gekommen, antwortet, er sei zwar von den beiden dort anwesenden
Bischöfen dazu eingeladen worden, aber theils wegen Kränklichkeit,
theils aus dem Grunde nicht erschienen, weil er es für rathsamer
hielt, in seiner Residenz zu bleiben, so lange ihn die Regierung
nicht abfordere.
Der Fürstbischof von Chur hingegen brach ohne Verzug nach
Innsbruck auf. Er hatte sogar auf eine Reise nach Graubünden, die
früher beantragt war, verzichtet, sobald er seinen Amtsbruder von
Trient in Innsbruck in Gefahr sah. Vor seiner Abreise rief er noch
einmal den Klerus zusammen, und ertheilte ihm mündliche und
schriftliche Verhaltungsbefehle, falls er länger zu Innsbruck aufgehalten
werden, oder gar nicht mehr zurückkommen sollte. Die früheren
Meraner Conferenz-Beschlüsse wurden als Norm aufgestellt,
und der gesammte Klerus an den Provicar von Meran, Nicolaus
Patscheider, angewiesen, dem er, sowie dem Provicar Schuster
von Schluderns, die Gewalt eines General-Vicars übertrug. Am 16.
oder 17. October traf er in Innsbruck ein. Cher die Verhandlungen
erlaube ich mir wieder den Bericht des General-Landes-Commissariats
an das Ministerium des Innern mitzutheilen. „Ich habe mit
den Bischöfen, so schrieb Graf Arco, in wiederholten mehrstündigen
Unterhandlungen alle Mittel der gütlichen Überredung erschöpft,
ihnen zu vielmahlen alle Gründe wiederholt, aus denen sie, ohne
Nachtheil ihres Gewissens, den allerhöchsten Gesinnungen Folge
leisten könnten. Von dem Gewichte mancher dieser Gründe waren
sie selbst überzeugt; allein ihre vorgebliche oder wahre Gewissensängstlichkeit
erlaubte ihnen nicht, der Stimme der Vernunft Gehör
zu geben. Am Ende bestanden sie immer darauf, es stehe nicht in
ihrer Gewalt, wesentliche Rechte der Kirche, die sie aufrecht zu
erhalten beschworen, durch ihr Zuthun, oder ihre Nachgiebigkeit
schmälern zu lassen; dahin gehöre das Jus liberae
collationis, in Fällen, wo es nicht durch päpstliche Bewilligung, Her-