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Prof. Jäger.
gewaltthätig, und unbesonnen, moralisch in hohem Grade gemein und
bübisch-leichtfertig. Minder wichtige Individualitäten, die nur als
Vollzieher der hohem Befehle eine untergeordnete Rolle spielten,
verdienen keine Erwähnung.
Mit diesen Slreitkräften ward also der Kampf eröffnet. Über
dessen Ausgang konnte kein Zweifel walten; er musste in seinen
äussern Folgen für den Klerus verloren gehen, weil der Regierung
physische Macht und Willkür zu Gebote standen; er musste aber
moralisch vom Klerus gewonnen werden, weil das Recht über das
Unrecht, und Charakterstärke über Charakterschwäche, selbst wenn
sie äusserlich zu unterliegen scheinen, den Sieg davontragen.
Der erste Schritt, den die Bischöfe zur Behauptung ihrer Rechte
thaten, war die Erlassung eines Circulares an den Klerus, worin sie
diesem geboten, den Befehlen der Regierung in Kirchenpolizei-Sachenzu
gehorchen, vorausgesetzt, dass durch dieselben,
wie es sich von selbst versteht, und von den
religiösenGesinnungeneineskatholi s’c henMona rohen
mit Grund vorausgesetzt werden kann, keine von der
Kirche anerkannte Glaubenssache oder Kirchenzucht
offenbar gefährdet werde. Ihr zweiter Schritt war ein Recurs
nach Rom, um sich beim päpstlichen Stuhle Raths zu erholen, wie
weit sie den Forderungen der Regierung ohne Verletzung ihrer
bischöflichen Rechte nachgeben dürften.
Von Rom kam unter dem 2S. April 1807 Antwort. Sie enthielt
vor Allem die Aufforderung, in dem delicaten Geschäfte mit der
grössten Vorsicht, Bescheidenheit und Festigkeit zu Werke zu gehen.
Dann mögen die Bischöfe in Bezug auf die erste Forderung der
Regierung ein Auge zudrücken, wenn unter der Universitätsprüfung
nicht eine wesentlich-nothwendige Vorbedingung zur Weihe, sondern
nur ein überflüssiges aber ehrenvolles Zeugniss für die Tauglichkeit
des Jünglings verstanden werde. Sollte aber die Regierung behaupten,
die zu weihenden Kleriker müssten ihre Studien an der Universität
zurücklegen, und der Bischof dürfe sie ohne vorläufiges Zeugniss der
UniversitätsProfessoren gar nicht weihen, in diesem Falle würde den
Bischöfen ihr eigenes Gewissen zu erkennen geben, dass sie ihre Hände
denen n i e auttegen dürfen, die nicht von ihnen ausgewählt, und nicht
von ihnen als tauglich erfunden seien, indem der Priester nicht durch
die Macht der weltlichenGewaltin dasHeiligthum eingedrungen, sondern