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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Ueber  österr.  Zustände  in  den  Jahren  1740  —1892.

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und  dadurch  bei  den  Eigentümern  nicht  leicht  Veräusserungs-Ideen
aufkommen  zu  lassen.  Den  Fremden  war  dadurch  der  Weg  gesperrt,
sich  in  einer  Gemeinde,  welche  nicht  schon  ihr  Wohnort  war,  ein
Grundeigenthum  zu  kaufen;  eben  desshalb  bildeten  die  Ortsbewohner ­
  eine  auch  in  Rücksicht  auf  Sitten,  Sprache  und  Interesse
enggeschlossene  Corporation.  Ganz  dieselbe  Einrichtung  bestand
auch  zum  Theil  unter  dem  Namen  der  Landmannschaft,  des  Incolats
oder  des  Indigenats  unter  den  Landständen  der  meisten  Provinzen.
In  dem  zweiten  Capitel  des  ersten  Theils  des  Josephinischen
Civilgesetzbuches  war  bereits  (1786)  die  Aufhebung  des  Einstandsrechtes ­
  ausgesprochen  worden  und  als  man  dort  und  da  versuchte,
dem  nicht  ganz  deutlich  abgefassten  Gesetze  eine  möglich  einschränkende ­
  Auslegung  zu  geben,  erklärte  ein  Gesetz  vom  8.  Mai
1787,  „dass  nicht  bloss  das  landmännische  und  bürgerliche  Einstandsrecht, ­
  sondern  alle  Gattungen  des  in  den  verschiedenen  Landesgesetzen ­
  und  Gewohnheiten  gegründeten  Einstandsrechtes  allgemein
und  ganz,  unter  was  immer  für  einer  Art  und  Benennung  dasselbe
derzeit  gewöhnlich  und  Rechtens  gewesen,  aufgehoben  sei,”  und  nur
nachträglich  wurde  zur  Beruhigung  derjenigen,  deren  Einstandsrecht
sich  auf  Verträge  gründete,  durch  das  Hofdecret  vom  27.  Mai  1787
erklärt,  dass  jene  früheren  Anordnungen  „die  Rechte,  die  aus  Contracten
  entstehen,  nicht  berühren.”
Ein  auf  Contracte  gegründetes  Einstandsrecht  kam  aber  selten
vor,  und  da  das  auf  Gesetze  und  Gewohnheiten  gegründete  Einstandsrecht ­
  gesetzlich  aufgehört  hatte,  so  stand  es  nun  jedem  Gemeindegliede
  frei,  sein  unbewegliches  Eigenthum  demjenigen,  welcher  die
besten  Bedingungen  anbot,  zu  verkaufen,  ln  der  Regel  war  jetzt
das  Kaufgeld  dem  wahren  Werthe  entsprechender  als  früher,
daher  die  Verkäufe  häutiger,  aber  eben  dadurch  kamen  jetzt  in  alle
Gemeinden  von  Zeit  zu  Zeit  neue  Grund-  und  Hausbesitzer.
So  wie  nun  in  der  Justizlinie  durch  die  neuen  Gesetze  über  die
Competenz  und  die  Zusammensetzung  der  Gemeinde-Gerichte  so  wie
durch  die  Gesetze  über  das  Einstandsrecht  die  alten  Gemeinde-Verfassungen ­
  sich  auflösen  mussten,  so  wurde  auch  durch  die  Gesetzgebung ­
  in  der  sogenannten  politischen  Linie  selbst  in  Ansehung
der  Zusammensetzung  der  Bevölkerung  und  der  Sitten  viel  geändert.
Die  Wanderung  der  Einwohner  von  einem.  Orte  zum  andern  war
durch  die  Aufhebung  der  in  mehreren  Provinzen  bestandenen  Leib-
            
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