Ueber österr. Zustände in den Jahren 1740 —1892.
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und dadurch bei den Eigentümern nicht leicht Veräusserungs-Ideen
aufkommen zu lassen. Den Fremden war dadurch der Weg gesperrt,
sich in einer Gemeinde, welche nicht schon ihr Wohnort war, ein
Grundeigenthum zu kaufen; eben desshalb bildeten die Ortsbewohner
eine auch in Rücksicht auf Sitten, Sprache und Interesse
enggeschlossene Corporation. Ganz dieselbe Einrichtung bestand
auch zum Theil unter dem Namen der Landmannschaft, des Incolats
oder des Indigenats unter den Landständen der meisten Provinzen.
In dem zweiten Capitel des ersten Theils des Josephinischen
Civilgesetzbuches war bereits (1786) die Aufhebung des Einstandsrechtes
ausgesprochen worden und als man dort und da versuchte,
dem nicht ganz deutlich abgefassten Gesetze eine möglich einschränkende
Auslegung zu geben, erklärte ein Gesetz vom 8. Mai
1787, „dass nicht bloss das landmännische und bürgerliche Einstandsrecht,
sondern alle Gattungen des in den verschiedenen Landesgesetzen
und Gewohnheiten gegründeten Einstandsrechtes allgemein
und ganz, unter was immer für einer Art und Benennung dasselbe
derzeit gewöhnlich und Rechtens gewesen, aufgehoben sei,” und nur
nachträglich wurde zur Beruhigung derjenigen, deren Einstandsrecht
sich auf Verträge gründete, durch das Hofdecret vom 27. Mai 1787
erklärt, dass jene früheren Anordnungen „die Rechte, die aus Contracten
entstehen, nicht berühren.”
Ein auf Contracte gegründetes Einstandsrecht kam aber selten
vor, und da das auf Gesetze und Gewohnheiten gegründete Einstandsrecht
gesetzlich aufgehört hatte, so stand es nun jedem Gemeindegliede
frei, sein unbewegliches Eigenthum demjenigen, welcher die
besten Bedingungen anbot, zu verkaufen, ln der Regel war jetzt
das Kaufgeld dem wahren Werthe entsprechender als früher,
daher die Verkäufe häutiger, aber eben dadurch kamen jetzt in alle
Gemeinden von Zeit zu Zeit neue Grund- und Hausbesitzer.
So wie nun in der Justizlinie durch die neuen Gesetze über die
Competenz und die Zusammensetzung der Gemeinde-Gerichte so wie
durch die Gesetze über das Einstandsrecht die alten Gemeinde-Verfassungen
sich auflösen mussten, so wurde auch durch die Gesetzgebung
in der sogenannten politischen Linie selbst in Ansehung
der Zusammensetzung der Bevölkerung und der Sitten viel geändert.
Die Wanderung der Einwohner von einem. Orte zum andern war
durch die Aufhebung der in mehreren Provinzen bestandenen Leib-