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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

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190  IgnazBeldtel.
bevor.  Jeder  Sachverständige  erwartete  sie,  sie  erfolgten  aber  doch
nicht,  und  Folgendes  scheint  davon  die  Ursache  gewesen  zu  sein.
Im  Jahre  1788  hatte  ein  Krieg  zwischen  Oesterreich  und  der
Türkei  begonnen,  welcher  die  Aufmerksamkeit  des  Kaisers  und  die
Finanzen  gleich  sehr  in  Anspruch  nahm.  Die  Einführung  landesfürstlicher ­
  Gerichte  anstatt  der  herrschaftlichen  und  Communalgerichte
  kostete  aber,  auch  wenn  der  Regel  nach  keine  Collegial-Verfassung
  eingeführt  wurde,  sehr  viel,  und  wenn  man  auch  diese
durch  die  Gerichtstaxen  decken  konnte,  so  gab  es  desto  grössere
Umstände  mit  der  Ausmittlung  von  Kanzleien,  Wohngebäuden,  Arresten ­
  und  den  für  Gerichte  zuweilen  nothwendigen  Fuhren.  Nicht
minder  schwierig  war  bei  der  Ausmittlung  der  Gerichtsorte  die  Berücksichtigung ­
  aller  Convenienzen  der  Bevölkerung.  Endlich  hing
man  um  jene  Zeit  der  Idee  nach,  auch  in  erster  Instanz  die  Justiz
von  der  politischen  Verwaltung  zu  trennen,  doch  konnten  die  Männer
von  Einfluss  nach  den  Erfahrungen,  welche  zu  dem  Patente  vom
21.  August  1788  geführt  hatten,  über  diesen  Punct  sich  nicht  vereinigen, ­
  weil  viele  fürchteten,  dass  das  Volk,  wie  es  schon  seit  178S
einigermassen  deutlich  geworden  war,  sich  in  diese  Trennung  nicht
würde  finden  können.  So  geschah  es  also,  dass  man  auch  nach
dem  1.  November  1789,  an  welchem  das  neue  Steuersystem  mit
Aufhebung  der  Frohnen  in  Wirksamkeit  trat,  die  Justizverfassung
von  1788  noch  beibehielt  und  Joseph  II.  (20.  Februar  1790)  starb,
ehe  noch  die  Cominunal-  und  Jurisdictions-Verhältnisse  auf  eine  Dauer
versprechende  Art  geordnet  waren.
Die  zufolge  der  neuen  Gerichtsverfassung  nothwendig  gewordene ­
  Umgestaltung  der  Gemeindeverfassungen  war  aber  nicht  das
Einzige,  was  die.  alten  Verhältnisse  der  Gemeinden  änderte,  auch
manches  Andere  kam  seihst  in  der  Justizlinie  hinzu.
Die  alten  Gemeindeverfassungen  hatten  fast  durchgängig  das
sogenannte  Einstandsrecht  gekannt,  zufolge  dessen,  wenn  ein  Gemeindeglied ­
  sein  unbewegliches  Vermögen  an  eine  nicht  zur  Gemeinde
gehörige  Person  überlassen  wollte,  bald  die  Gemeinde  und  bald  auch
die  Verwandten  des  Eügenthümers  das  Recht  hatten,  dieses  Eigenthum ­
  gegen  Erlegung  einer  gewissen  Geldsumme  an  sich  zu  bringen.
Da  diese  Geldsumme  fast  immer  kleiner  war,  als  der  wirkliche  Werth
des  wegzugebenden  Gutes,  so  war  dies  ein  Hauptmittel,  die  Zahl
der  Kauflustigen,  welche  sich  etwa  finden  könnten,  klein  zu  erhalten

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