■
1
z
190 IgnazBeldtel.
bevor. Jeder Sachverständige erwartete sie, sie erfolgten aber doch
nicht, und Folgendes scheint davon die Ursache gewesen zu sein.
Im Jahre 1788 hatte ein Krieg zwischen Oesterreich und der
Türkei begonnen, welcher die Aufmerksamkeit des Kaisers und die
Finanzen gleich sehr in Anspruch nahm. Die Einführung landesfürstlicher
Gerichte anstatt der herrschaftlichen und Communalgerichte
kostete aber, auch wenn der Regel nach keine Collegial-Verfassung
eingeführt wurde, sehr viel, und wenn man auch diese
durch die Gerichtstaxen decken konnte, so gab es desto grössere
Umstände mit der Ausmittlung von Kanzleien, Wohngebäuden, Arresten
und den für Gerichte zuweilen nothwendigen Fuhren. Nicht
minder schwierig war bei der Ausmittlung der Gerichtsorte die Berücksichtigung
aller Convenienzen der Bevölkerung. Endlich hing
man um jene Zeit der Idee nach, auch in erster Instanz die Justiz
von der politischen Verwaltung zu trennen, doch konnten die Männer
von Einfluss nach den Erfahrungen, welche zu dem Patente vom
21. August 1788 geführt hatten, über diesen Punct sich nicht vereinigen,
weil viele fürchteten, dass das Volk, wie es schon seit 178S
einigermassen deutlich geworden war, sich in diese Trennung nicht
würde finden können. So geschah es also, dass man auch nach
dem 1. November 1789, an welchem das neue Steuersystem mit
Aufhebung der Frohnen in Wirksamkeit trat, die Justizverfassung
von 1788 noch beibehielt und Joseph II. (20. Februar 1790) starb,
ehe noch die Cominunal- und Jurisdictions-Verhältnisse auf eine Dauer
versprechende Art geordnet waren.
Die zufolge der neuen Gerichtsverfassung nothwendig gewordene
Umgestaltung der Gemeindeverfassungen war aber nicht das
Einzige, was die. alten Verhältnisse der Gemeinden änderte, auch
manches Andere kam seihst in der Justizlinie hinzu.
Die alten Gemeindeverfassungen hatten fast durchgängig das
sogenannte Einstandsrecht gekannt, zufolge dessen, wenn ein Gemeindeglied
sein unbewegliches Vermögen an eine nicht zur Gemeinde
gehörige Person überlassen wollte, bald die Gemeinde und bald auch
die Verwandten des Eügenthümers das Recht hatten, dieses Eigenthum
gegen Erlegung einer gewissen Geldsumme an sich zu bringen.
Da diese Geldsumme fast immer kleiner war, als der wirkliche Werth
des wegzugebenden Gutes, so war dies ein Hauptmittel, die Zahl
der Kauflustigen, welche sich etwa finden könnten, klein zu erhalten
a