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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

lieber  öslerr.  Zustände  in  den  Jahren  1740  1792.

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betreffenden  Contracte,  die  in  Waisensachen  vorkommenden  Consensertheilungen,
  die  Aufnahme  und  Berichtigung  der  Waisenrechnungen,
die  Verlassenschafts-Abhandlung  mit  allen  Amtshandlungen,  die  dahin
gehörig  sind,  die  Entwertung  des  Abhandlungsvertrages  oder  die
eigentliche  Verlassenschafts-Einantwortung,  welche  jedoch  wegen
der  Gesetzmässigkeit  dem  Ortsgericht  zur  Einsicht  und  Bestätigung
vorzulegen  sind.
Durch  dieses  Gesetz,  welches  noch  im  Jahre  1848  bestand,
war,  da  das  herrschaftliche  Wirthschaftsamt  gewöhnlich  mit  einem
Manne  ohne  Rechtsstudien  besetzt  war,  der  bei  weitem  grössere
Theil  der  auf  den  Herrschaftsbezirken  vorkommenden  Geschäfte  wieder ­
  in  die  Hände  von  Nichtjuristen  geliefert  worden.  Die  Controle
des  Herrschaftsvorstehers  durch  den  Justiziar,  welche  durch  das
Gesetz  vom  21.  August  1788  vorgeschrieben  war,  nützte  wenig,
mehr  aber  die  strenge  den  Herrschaftsbesitzern  auferlegtc  Haftung
und  die  wegen  dieser  Haftung  für  sie  entstandene  Nothwendigkeit,
sich  in  schwierigen  Fällen  mit  Consultationen  zu  helfen.
Die  ganze  Justizverfassung  und  dem  zufolge  auch  die  Gemeindeverfassungen ­
  kamen  aber  in  ein  neues  Stadium,  als  durch  das  Gesetz ­
  vom  10.  Februar  1789  angeordnet  wurde,  dass  gegen  einen  den
Herrschaftsbesitzern  anzuweisenden  Antheil  an  der  Grundsteuer  vom
1.  November  1789  an  alle  Frohnen,  Zehnten  und  herrschaftlichen
Bezüge  an  Geld  oder  Naturalien,  welche  von  den  Landleuten  zu  leisten ­
  waren,  aufhören  sollten.  Von  jetzt  an  war  es  sonderbar,  wenn
man  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  beibehalten  wollte,  weil  der
alte  Begriff  von  Unterthanen  im  Feudalsinne  gerade  in  den  wichtigsten
Beziehungen  aufhörte.  So  wie  man  aber  keine  Patrimonial-Gerichtsbarkeit ­
  mehr  duldete,  liess  sich  kein  genügender  Grund  finden,  um
die  Municipal-Gerichtsbarkeit,  welche  gewöhnlich  aus  den  alten
herrschaftlichen  Jurisdictionsrechten  durch  die  Ertheilung  von  Privilegien ­
  hervorgegangen  war,  beizubehalten.  Gleiche  Betrachtungen
sprachen  auch  dafür,  den  Herrschaftsbesitzern  und  den  Städten  die
politische  Verwaltung  und  die  Einhebung  der  directen  Steuern  abzunehmen ­
  und  in  der  letzteren  Beziehung  enthielt  bereits  das  Patent
vom  10.  Februar  1789,  welches  die  neue  Grundsteuer  einführte,
Bestimmungen.  Dem  ganzen  Verhältnisse  der  Herrschaften  und  der
Gemeinden  standen  daher  zufolge  des  Patentes  vom  10.  Februar  1789
neue  und  tief  in  alle  Landesverhältnisse  eingreifende  Veränderungen
            
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