lieber öslerr. Zustände in den Jahren 1740 1792.
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betreffenden Contracte, die in Waisensachen vorkommenden Consensertheilungen,
die Aufnahme und Berichtigung der Waisenrechnungen,
die Verlassenschafts-Abhandlung mit allen Amtshandlungen, die dahin
gehörig sind, die Entwertung des Abhandlungsvertrages oder die
eigentliche Verlassenschafts-Einantwortung, welche jedoch wegen
der Gesetzmässigkeit dem Ortsgericht zur Einsicht und Bestätigung
vorzulegen sind.
Durch dieses Gesetz, welches noch im Jahre 1848 bestand,
war, da das herrschaftliche Wirthschaftsamt gewöhnlich mit einem
Manne ohne Rechtsstudien besetzt war, der bei weitem grössere
Theil der auf den Herrschaftsbezirken vorkommenden Geschäfte wieder
in die Hände von Nichtjuristen geliefert worden. Die Controle
des Herrschaftsvorstehers durch den Justiziar, welche durch das
Gesetz vom 21. August 1788 vorgeschrieben war, nützte wenig,
mehr aber die strenge den Herrschaftsbesitzern auferlegtc Haftung
und die wegen dieser Haftung für sie entstandene Nothwendigkeit,
sich in schwierigen Fällen mit Consultationen zu helfen.
Die ganze Justizverfassung und dem zufolge auch die Gemeindeverfassungen
kamen aber in ein neues Stadium, als durch das Gesetz
vom 10. Februar 1789 angeordnet wurde, dass gegen einen den
Herrschaftsbesitzern anzuweisenden Antheil an der Grundsteuer vom
1. November 1789 an alle Frohnen, Zehnten und herrschaftlichen
Bezüge an Geld oder Naturalien, welche von den Landleuten zu leisten
waren, aufhören sollten. Von jetzt an war es sonderbar, wenn
man die Patrimonial-Gerichtsbarkeit beibehalten wollte, weil der
alte Begriff von Unterthanen im Feudalsinne gerade in den wichtigsten
Beziehungen aufhörte. So wie man aber keine Patrimonial-Gerichtsbarkeit
mehr duldete, liess sich kein genügender Grund finden, um
die Municipal-Gerichtsbarkeit, welche gewöhnlich aus den alten
herrschaftlichen Jurisdictionsrechten durch die Ertheilung von Privilegien
hervorgegangen war, beizubehalten. Gleiche Betrachtungen
sprachen auch dafür, den Herrschaftsbesitzern und den Städten die
politische Verwaltung und die Einhebung der directen Steuern abzunehmen
und in der letzteren Beziehung enthielt bereits das Patent
vom 10. Februar 1789, welches die neue Grundsteuer einführte,
Bestimmungen. Dem ganzen Verhältnisse der Herrschaften und der
Gemeinden standen daher zufolge des Patentes vom 10. Februar 1789
neue und tief in alle Landesverhältnisse eingreifende Veränderungen