Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

186

Ignaz  Bei  eitel.

welche  zum  l'heil  für  die  Geschichte  des  Ortes  wichtig  waren,  wurden ­
  oft  als  Maculatur  behandelt  und  meistens  nicht  fortgesetzt,
und  viele  das  Rangsverhäjtniss  zu  anderen  Städten  oder  die  gegenseitige ­
  Hilfeleistung  betreffende  Verträge  wurden  als  nicht  mehr  bestehend ­
  angesehen.  Viele  Familien  kamen  dadurch  in  ganz  neue
ihnen  oft  unangenehme  Verhältnisse.
6.  An  manchen  Orten  war  die  Gemeindeverfassung  auf  eine
noch  auffallendere  Art  geändert  worden.  So  waren  zufolge  des
Hofdecretes  vom  27.  Februar  1784  die  vier  Prager  Städte,  Altstadt,
Neustadt,  kleine  Seite  und  Hradschin  in  eine  einzige  Gemeinde  vereinigt. ­
  In  Galizien  wurden  durch  das  Hofdecret  vom  13.  April  1784
periodische  Wahlen  der  Dorfrichter  ganz  gegen  die  alten  Observanzen ­
  eingeführt.
7.  Die  gesetzmässige  Stellung  des  Gemeindeausschusses  führte
gewöhnlich  zu  Misshelligkeiten  zwischen  ihm  und  dem  Magistrate.
Viele  ruheliebende  Bürger  verlangten  daher  weder  den  einen  noch
den  anderen  Platz,  wer  aber  solche  Plätze  nicht  erhielt,  hatte  in
den  Gemeinde-Angelegenheiten  gar  nichts  zu  reden  Wenige  Bürger
bekümmerten  sich  daher  um  diese  Angelegenheiten,  und  da  ohnehin
zufolge  der  Geschäftsordnung  die  bei  manchen  Stadtobrigkeiten  und
für  manche  Geschäfte  bestandene  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung
aufgehört  hatte,  so  waren  auch  manche  Gegenstände  nicht  mein'  da,
welche  ehedem  ein  Interesse  für  die  Ortsbewohner  gehabt  hatten.
8.  Ungeachtet  durch  die  Aufstellung  von  Männern  mit  förmlichen ­
  Rechtsstudien  die  Geschäfte  meistens  in  die  Hände  fähiger
Personen  gelegt  worden,  so  war  es  doch  unvermeidlich,  dass  die
neue  Gemeindeverfassung  ihrem  Zwecke,  den  Gemeinden  die
Handhabung  einer  wissenschaftlichen  Justiz-Gesetzgebung  möglich
zu  machen,  nur  zum  Schein  erreichte.
Die  eigentlichen  Juristen  sprachen,  wenn  der  Magistrat  grösstentheils
  aus  Nichtjuristen  bestand,  gewöhnlich  in  allen  Geschäften
das  entscheidende  Wort,  und  wenn  die  Nichtjuristen  ja  zuweilen  eine
andere  Meinung  hatten,  so  war  sie  selten  gut  begründet.  Der  Syndicus,
  ein  Mann,  der  vor  seiner  Anstellung  als  solcher  geAvöhnlich
der  Gemeinde  fremd  gewesen  war  und  stets  Neigung  hatte,  sie  gegen
einen  bessern  Platz  zu  verlassen,  war  nun  meistens  der  einflussreichste ­
  Mann  der  Gemeinde,  und  es  kam  oft  vor,  dass  er  diese  Stellung ­
  missbrauchte,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.