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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

162  Ignaz  Beiiltel.  Ueber  österr.  Zustände  in  den  Jahren  1740—1702.
Verkehr  mit  dem  grossen  Grundeigenthum  ungemein.  Da  kam  jener
berüchtigte  Güterschwindel,  hier  wie  in  anderen  Provinzen  das  Verderben ­
  der  Familien.  Die  Güter  des  Adels  wurden  Sache  der  Speculation.
  Die  Anhänglichkeit  an  den  vaterländischen  Herd,  der  ehrenfeste ­
  Sinn,  der  in  den  von  den  Vorältern  ererbten  Gütern  ein
unantastbares  Heiligthum  sieht,  ging  unter.  Es  war  damals  gar  nicht
nöthig,  dass  man  Vermögen  hatte,  um  Güter  zu  kaufen,  man  kaufte  sie
wie  jetzt  in  Staatspapieren,  um  sie  mit  einigem  Profit  in  der  nächsten
Stunde  wieder  zu  verkaufen.”  Haxthausen,  nachdem  er  noch  einige
interessante  Wahrnehmungen  mitgetheilt,  bemerkt,  dass  nach  der
Katastrophe  von  1806,  um  welche  Zeit  die  französischen  Armeen  in
das  Land  kamen,  sämmtliche  Gutsbesitzer  bei  dem  gesunkenen  Werth
der  Güter  zu  Grunde  gerichtet  waren,  indem  die  Tabulargläubiger  mehr
als  den  ganzen  damaligen  Werth  zu  fordern  hatten.
Auch  Frankreich  hat  darüber,  wohin  die  Vermehrung  der  Hypothekarschulden ­
  führe,  seine  Erfahrungen  gemacht.  Schon  im  Jahre  1846
war  das  französische  Grundeigenthum  mit  12.000  Millionen  Livres
belastet;  deren  Verzinsung  jährlich  von  den  auf  1650  Millionen  Livres
angenommenen  Ertrage  630  Millionen,  also  mehr  als  den  dritten  Theil
wegnahm 1 ).  Das  schwedische  Grundeigenthum  ist  in  den  mittäglichen
Provinzen  bis  zu  50  Procent  des  Werthes  belastet.
Zieht  man  nun  die  Wirkungen  in  Betrachtung,  welche  jener
Theil  der  Justizgesetzgebung  hervorbringt,  welcher  sich  mit  den
Hypotheken  beschäftigt,  so  wird  man  zugeben,  dass  er  tief  in  alle
ökonomischen  und  gesellschaftlichen  Verhältnisse  eines  Volkes  eingreift. ­
  Es  kann  hier  nicht  davon  die  Rede  sein  zu  untersuchen,  ob  die
gewöhnlichen  Ansichten  über  die  Begünstigung  des  Realcredites  die
richtigen  sind,  oder  wie  die  jetzt  in  so  vielen  Staaten  bestehende
Begünstigung  des  Realcredites  auf  die  Industrie,  den  Handel,  die
Steuerfähigkeit  dieser  oder  jener  Classe  und  die  Summe  unserer
säinmtlichen  Staatseinrichtungen  einwirkt;  die  Absicht  bei  dem  heutigen ­
  Vortrage  war  nur  zu  zeigen,  wie  weit  oft  die  Wirkungen  eines
einzigen  unter  die  Grundlagen  der  Justizgesetzgebung  aufgenommenen
Grundsatzes  gehen  und  wie  sehr  sich  also,  besonders  bei  der  neuen
Geschichte  des  Studium  dieser  Grundsätze  einem  Historiker  empfiehlt.

*)  Nach  Duic  Siatistique  de  V  agriculture,  von  1848,  pag.  4  —  43.
            
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