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Ignaz Beiiltel.
. 2. Oft geschieht es, besonders bei grösseren Landbesitzungen,
dass der Besitzer, um landwirthschaftliche Verbesserungen durchzufiihren,
auf seinen Besitz Schulden machen muss. Allerdings werden
oft solche Verbesserungen aus dem Ertrage der Verbesserungen
wieder bezahlt, aber manche Verbesserungsplane misslingen und
selbst bei den gelungenen besteht wenigstens längere Zeit, nämlich
bis zur Tilgung der Schuld, die Buchschuld.
3. Bei den Käufen und Verkäufen der Realitäten geschieht es
alle Tage, dass der Käufer die auf der Realität versicherten Schulden
zur Zahlung übernimmt und diesen Betrag von dem verabredeten
Kaufgelde abrechnet. So werden, wenn Jemand eine Landwirtschaft
um 10.000 Gulden kauft, aber auf dieser Landwirtschaft
4000 Gulden an intabulirten Schulden bestehen, nur 6000 Gulden haar
dem Verkäufer übergeben und gleichwohl wird der Käufer der Eigentümer
der auf 10.000 Gulden geschätzten Landwirtschaft. Hier
bestehen also Buchschulden schon zufolge des Kaufvertrages
und ihre Uebernahme war auch eine wirkliche Zahlung, weil gesetzlich
der jeweilige Besitzer einer Realität für die auf ihr haftenden
Buchschulden haftet.
■ 4. Manchmal geschieht es auch in Zeiten allgemeiner Noth, oder
einer schlechten ökonomischen Lage des Realitätenbesitzers, dass er
auf sein Eigenthum Buchschulden machen muss, anderer Veranlassungen
z. B. der Ausheirathung einer Tochter, oder des Antrittes
eines Amtes, nicht zu erwähnen.
Durch diese Verhältnisse ist es geschehen, dass in jenen österreichischen
Provinzen, in welchen die Hypothekargesetze das Aufnehmen
von Schulden begünstigen, schuldenfreie Grundbesitzungen
sehr selten Vorkommen, dagegen die meisten Grundbesitzungen
bis zur Hälfte des Werthes mit Schulden, deren
Zinsen der Besitzer zu zahlen hat, bebürdet sind, und dass der Besitzer
oft, wenn der Gläubiger die Zahlung verlangt, in Verlegenheit
ist, wie er sie werde leisten können. Es ist bekannt, dass wenn er sie
nicht leistet, gewöhnlich von dem Gläubiger die richterliche Hülfe
verlangt wird, wo es dann mit einem executiven Verkauf der Realität
sich zu endigen pflegt.
Ohne Zweifel ist die Lage eines Resitzers, welcher viele Hypothekarschuldenhat,
eine weit schlimmere, als die eines schuldenfreien
Besitzers. Der erstere hat nicht nur, wie der letztere, für die