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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

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Ignaz  Beiiltel.

.  2.  Oft  geschieht  es,  besonders  bei  grösseren  Landbesitzungen,
dass  der  Besitzer,  um  landwirthschaftliche  Verbesserungen  durchzufiihren,
  auf  seinen  Besitz  Schulden  machen  muss.  Allerdings  werden
oft  solche  Verbesserungen  aus  dem  Ertrage  der  Verbesserungen
wieder  bezahlt,  aber  manche  Verbesserungsplane  misslingen  und
selbst  bei  den  gelungenen  besteht  wenigstens  längere  Zeit,  nämlich
bis  zur  Tilgung  der  Schuld,  die  Buchschuld.
3.  Bei  den  Käufen  und  Verkäufen  der  Realitäten  geschieht  es
alle  Tage,  dass  der  Käufer  die  auf  der  Realität  versicherten  Schulden
zur  Zahlung  übernimmt  und  diesen  Betrag  von  dem  verabredeten
Kaufgelde  abrechnet.  So  werden,  wenn  Jemand  eine  Landwirtschaft ­
  um  10.000  Gulden  kauft,  aber  auf  dieser  Landwirtschaft
4000  Gulden  an  intabulirten  Schulden  bestehen,  nur  6000  Gulden  haar
dem  Verkäufer  übergeben  und  gleichwohl  wird  der  Käufer  der  Eigentümer ­
  der  auf  10.000  Gulden  geschätzten  Landwirtschaft.  Hier
bestehen  also  Buchschulden  schon  zufolge  des  Kaufvertrages
und  ihre  Uebernahme  war  auch  eine  wirkliche  Zahlung,  weil  gesetzlich ­
  der  jeweilige  Besitzer  einer  Realität  für  die  auf  ihr  haftenden
Buchschulden  haftet.
■  4.  Manchmal  geschieht  es  auch  in  Zeiten  allgemeiner  Noth,  oder
einer  schlechten  ökonomischen  Lage  des  Realitätenbesitzers,  dass  er
auf  sein  Eigenthum  Buchschulden  machen  muss,  anderer  Veranlassungen ­
  z.  B.  der  Ausheirathung  einer  Tochter,  oder  des  Antrittes
eines  Amtes,  nicht  zu  erwähnen.
Durch  diese  Verhältnisse  ist  es  geschehen,  dass  in  jenen  österreichischen ­
  Provinzen,  in  welchen  die  Hypothekargesetze  das  Aufnehmen ­
  von  Schulden  begünstigen,  schuldenfreie  Grundbesitzungen
sehr  selten  Vorkommen,  dagegen  die  meisten  Grundbesitzungen ­
  bis  zur  Hälfte  des  Werthes  mit  Schulden,  deren
Zinsen  der  Besitzer  zu  zahlen  hat,  bebürdet  sind,  und  dass  der  Besitzer ­
  oft,  wenn  der  Gläubiger  die  Zahlung  verlangt,  in  Verlegenheit
ist,  wie  er  sie  werde  leisten  können.  Es  ist  bekannt,  dass  wenn  er  sie
nicht  leistet,  gewöhnlich  von  dem  Gläubiger  die  richterliche  Hülfe
verlangt  wird,  wo  es  dann  mit  einem  executiven  Verkauf  der  Realität
sich  zu  endigen  pflegt.
Ohne  Zweifel  ist  die  Lage  eines  Resitzers,  welcher  viele  Hypothekarschuldenhat, ­
  eine  weit  schlimmere,  als  die  eines  schuldenfreien ­
  Besitzers.  Der  erstere  hat  nicht  nur,  wie  der  letztere,  für  die
            
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