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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Uelier  österr.  Zusliind'e  in  ilen  Jahren  1740  —1792.

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Man  verkannte  nicht,  dass  Besitzer,  welche  viele  Schulden  auf
ihrem  Besitze  haben,  leicht  auf  Andringen  der  Gläubiger  durch  den
Ausspruch  des  Richters  ihren  Besitz  verlieren  können.  Allein  diese
Betrachtung  schien  kein  erheblicher  Einwurf  gegen  die  Freiheit
der  Schuldencontralürung  auf  das  unbewegliche  Eigenthum  zu  sein.
Man  meinte,  der  aus  dem  Besitz  getretene  Besitzer  werde  doch
noch  Einiges  an  Vermögen  retten,  was  ihm  zur  Gründung  einer
andern  bürgerlichen  Stellung  zu  Gute  komme,  und  der  neue  Käufer
werde  sich  hüten  dann  zu  kaufen,  wenn  er  nur  einen  kleinen  Theil
des  Kaufgeldes  bezahlen  könne  und  also  mit  grossen  Schulden  anfangen ­
  müsse.
Es  gab  Finanzmänner,  welche  hei  einem  häutigeren  Wechsel  der
Eigenthümer  auch  Vortheile  für  das  Stempelgefäll,  die  Gerichtstaxen
und  die  Veränderungsgebühren  sahen,  es  gab  Menschen,  welche  es  als
einen  Vortheil  für  die  Cultur  ansahen,  wenn  von  Zeit  zu  Zeit  Auswärtige ­
  in  eine  Gemeinde  treten,  es  gab  endlich  Politiker,  welche
meinten,  Alles  gehe,  wenn  es  einmal  eingeführt  sei,  die  Menschen
wüssten  sich  nämlich  in  jeder  Lage  zu  helfen.
Diese  Betrachtungen  schienen  es  nun  den  von  dem  Monarchen
mit  der  Gesetzgebung  betrauten  Männern  zu  empfehlen,  dass  die  Bestallung ­
  von  Hypotheken  auf  Grundstücken  und  Häusern  durch  das
Gesetz  erleichtert  werde.  Einrichtungen  dieser  Art  waren  bereits
in  vielen  Staaten  von  Europa  gemacht,  in  den  österreichischen  Staaten
kamen  aber  noch  einige  besondere  Verhältnisse  hinzu,  welche  sie
begünstigten.
In  den  meisten  österreichischen  Provinzen  war  es  nemlich
mehr  durch  die  Gewohnheit  und  die  Convenienz,  als  durch  Gesetze
eingeführt  worden,  dass  man  Eigenthümer  mit  geschlossenen
Grundbesitzungen  hatte.  Zu  jeder  Herrschaft,  zu  jedem  Bauernhöfe
gehörten  gewisse  Grundstücke,  welche  nicht  willkürlich  von  dieser
Besitzung  getrennt  werden  konnten.  Der  Besitzer  hatte  zwar  manchmal ­
  noch  andere  trennbare  Grundstücke,  aber  dies  war  eine  zufällige
Erscheinung.  In  ganzen  Provinzen  herrschte  daher  das  sogenannte
„System  der  Complexe.”  Es  lag  oft  der  Besteuerung  oder  den  Feudalabgaben ­
  zum  Grunde,  und  obgleich  man  in  der  Periode  von  I  ToO
bis  1790  sehr  wenig  von  den  grösseren  Besitzungen  zu  halten  anfing
und  daher  von  der  Staatsverwaltung  das  System  der  Zerstückungen  _
begünstiget  wurde,  so  konnte  doch  keine  Trennung  des  Complexes
            
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