Uelier österr. Zusliind'e in ilen Jahren 1740 —1792.
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Man verkannte nicht, dass Besitzer, welche viele Schulden auf
ihrem Besitze haben, leicht auf Andringen der Gläubiger durch den
Ausspruch des Richters ihren Besitz verlieren können. Allein diese
Betrachtung schien kein erheblicher Einwurf gegen die Freiheit
der Schuldencontralürung auf das unbewegliche Eigenthum zu sein.
Man meinte, der aus dem Besitz getretene Besitzer werde doch
noch Einiges an Vermögen retten, was ihm zur Gründung einer
andern bürgerlichen Stellung zu Gute komme, und der neue Käufer
werde sich hüten dann zu kaufen, wenn er nur einen kleinen Theil
des Kaufgeldes bezahlen könne und also mit grossen Schulden anfangen
müsse.
Es gab Finanzmänner, welche hei einem häutigeren Wechsel der
Eigenthümer auch Vortheile für das Stempelgefäll, die Gerichtstaxen
und die Veränderungsgebühren sahen, es gab Menschen, welche es als
einen Vortheil für die Cultur ansahen, wenn von Zeit zu Zeit Auswärtige
in eine Gemeinde treten, es gab endlich Politiker, welche
meinten, Alles gehe, wenn es einmal eingeführt sei, die Menschen
wüssten sich nämlich in jeder Lage zu helfen.
Diese Betrachtungen schienen es nun den von dem Monarchen
mit der Gesetzgebung betrauten Männern zu empfehlen, dass die Bestallung
von Hypotheken auf Grundstücken und Häusern durch das
Gesetz erleichtert werde. Einrichtungen dieser Art waren bereits
in vielen Staaten von Europa gemacht, in den österreichischen Staaten
kamen aber noch einige besondere Verhältnisse hinzu, welche sie
begünstigten.
In den meisten österreichischen Provinzen war es nemlich
mehr durch die Gewohnheit und die Convenienz, als durch Gesetze
eingeführt worden, dass man Eigenthümer mit geschlossenen
Grundbesitzungen hatte. Zu jeder Herrschaft, zu jedem Bauernhöfe
gehörten gewisse Grundstücke, welche nicht willkürlich von dieser
Besitzung getrennt werden konnten. Der Besitzer hatte zwar manchmal
noch andere trennbare Grundstücke, aber dies war eine zufällige
Erscheinung. In ganzen Provinzen herrschte daher das sogenannte
„System der Complexe.” Es lag oft der Besteuerung oder den Feudalabgaben
zum Grunde, und obgleich man in der Periode von I ToO
bis 1790 sehr wenig von den grösseren Besitzungen zu halten anfing
und daher von der Staatsverwaltung das System der Zerstückungen _
begünstiget wurde, so konnte doch keine Trennung des Complexes