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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

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können,  wenn  nicht  im  Februar  1790,  in  welchem  der  Kaiser
starb,  noch  das  Sachenrecht  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  gefehlt ­
  hätte.
Zufolge  dieser  Gesetzgebung  bestand  für  alle  Streitsachen  eine
und  dieselbe  Processordnung;  bei  den  als  Collegien  organisirten  Gerichtsstellen ­
  bestand  eine  auch  viele  Amtshandlungen  des  nicht  streitigen ­
  Richteramtes  betreffende  Instruction;  der  Gerichtsstand
durch  Gleiche  hatte  fast  ein  Ende  erreicht,  die  Gerichtsbarkeit  der
Universitäten  und  der  bischöflichen  Gerichte  hatte  aufgehört;  die  alten
Communalverfassungen  waren  aufgehoben  worden;  ein  neues  Strafgesetzbuch ­
  stand  da,  ebenso  ein  neues  Strafverfahren;  der  Geschäftsgang ­
  war  geändert;  ein  folgenreiches  Gesetz  über  die  gesetzliche  Erbfolge ­
  war  eingeführt;  in  Ansehung  der  Heiratsgüter  und  der  Ehe  war
viel  neues  angeordnet;  ja  selbst  das  Familienverhältniss  hatte  neue
gesetzliche  Grundlagen  erhalten.
Mehrere  Bestimmungen  dieser  Gesetze  griffen  tief  in  das  gewöhnliche ­
  Leben  ein;  sie  bestimmten  die  Art,  wie  manche  Verträge  z.  B.  in
Ansehung  des  Heiratsgutes  und  der  weiblichen  Ansprüche  abzufassen
seien;  sie  entschieden  über  die  Leichtigkeit  das  Vermögen  zu  concentriren/zu
  theilen  oder  zu  verbrauchen,  und  nach  Umständen  wohl
auch  über  die  Art,  wie  man  sein  Vermögen  oder  seine  Kräfte  auf  die
vortheilhafteste  Art  geltend  machen  könne.
Hier  soll  nur  eine  der  wichtigeren  neuen  Einrichtungen,  welche
unter  Joseph  II.  hervortraten,  nämlich  die  Einrichtung  des  Hypothekenwesens ­
  betrachtet  werden,  jedoch  keineswegs  mit  jener  Umständlichkeit, ­
  welche  etwa  der  Rechtsgelehrte  wünschen  könnte,  sondern  bloss
nach  den  Wirkungen,  welche  sie  in  historischer  Rücksicht
hervorgebracht  hat  und  wodurch  sie  auch  auf  die  politischen
Zustände  zurück  wirkte.
Es  ist  eine  bekannte  Sache,  dass  man  in  allen  Staaten  die  Grundeigenthiimer
  für  die  natürlichenStützen  der  Ordnung  im  Staate  gehalten
hat  und  im  Allgemeinen  ihre  Lage  eine  glückliche  nannte.  Unstreitig
gibt  ein  Grundbesitz,  wenn  er  gross  genug  ist,  die  Bedürfnisse  einer
Familie  zu  decken  und  nicht  etwa  dem  Besitzer  durch  zu  hohe  Abgaben, ­
  durch  Schulden  oder  durch  Feudallasten  ein  grosser  Theil
des  Ertrages  entzogen  ist,  einer  Familie  eine  behagliche  Existenz,
welche,  gleichweit  von  Reichthum  und  Armutli  entfernt,  Anhänglichkeit ­
  an  den  Boden,  welcher  sie  nährt,  erzeugt.  In  dieser  Lage  be-
            
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