96
Joseph Chmel.
die Bussen der straffälligen Holden gehören dem Kloster. Der Prior
ist immer (eo ipso) Hofcaplnn, alle Güter im landesfürstliclien Schutz.
Pön gegen die Verletzer dieser Privilegien 10 Mark Goldes (abgedr.
in m. Materialien I, S. 13ä, Nr. XXXVII). — Dass es nicht an Anfechtungen
fehlte, beweist eine vom Verweser der Hauptmannschaft
in Krain, Jörg von „Tschernöml,” am 29. Juni 14S0 ausgestellte
Urkunde, dass drei Gerichtsbriefe von den Jahren 1407 und 1408
volle Gültigkeit haben, obgleich die Siegel etwas verletzt seien, und
dass Niemand die Stiftsgüter anfechten soll i ).
1 ) Ich theile diese Urkunde hier mit, weil sie die Verhältnisse der Klöster
gegenüber den landesfürstlichen Behörden beleuchtet; es wurden die neuen
Stiftungsgüter in offener Schranne in drei verschiedenen Terminen „berufen,”
damit die dagegen zu machenden Einwendungen vorgebracht werden binnen
Jahresfrist, erst dann ward der ruhige Besitz rechtlich zugesprochen.
„Ich Jürig von Tschernöml Verweser der Haublmanschaft in Krain vergich
„das der Erwirdig vnd geistleich herr Bruder Hilary Prior Karluser Ordens
„des Klosters zu Plettriach liewt für gericht kom vnd bracht für drey ge-„riclitsbrieff
weillend Iiie in dem lanndesrechtn ausgegangn der Erst lautund
„Ich Jacob von Stubenberg llaubtinan in Krain, Vergich das der Ersam Her
„Iler Hartman ausriebter der Newnstifft zu Plettriach, Chartuser Ordens
„heut für mich vnd das liecht komen ist vnd liess ain slifltbrieff hörn den
„in ir Stiffter geben hat vnd auch meins hem Herezog Ernsten , Herczogn
„ze Österreich etc. Bestetlbrieff darüber , vinb etzlicli gütter, die der Stiffter
„zu dem benanlii gotshaws gehn hat, als der Stifftbrieff lauft, vnd Bat dar-„umb
ze fragfi ob man billeich beruffen Hesse ob yemandt zu denselben
„Gütlern begriffen in dem Stifftbrieff ielit ze spreelui hettii, der seit das
„suchen inner Jarfrist. Beschech aber das nicht, so soll er vnd sein nach-„komen
fui'basser darumb gerubt sein. Da ward berufft offenleich in der
„lanndseliran nach völlig vnd frag vnd soll aucli das nach beruffen lassen
„zu dem nagsten hoftaidingn vnd beschech dan aber was Beeilt sey. Gehn
„zu Laybach an Montag vor des beiligii Krewcztag Exaltationis anno do-„mini
etc. quadringentesimo seplimo” der ander lautund — „Ich Paul
„der Glowiczer , des Edlii herii herii Jacobs von Stubenberg verwesen in
„Krain vergich das der Ersam herr, her Hartman ausricliter der Newn-„stifft
zu Plettriach Khartuser Ordens heut für mich vnd das Recht komen
„ist vnd hat sein andern tag lassfi beruffen nach laut vnd sag seiner
„Stifftbrieff, die das egenant Gotshaws hat, ob yemand zu denselbn Göttern
„begriffen in dem Stifftbrieff iclit ze spreche hettii, der soll das suchn inner
„Jarfrist. Beschech aber das nicht, so solt er vnd sein nachkoraen fur-„basser
darumb gerubt seyn, da ward berufft offenleich in der lanndseliran
„nach volig vnd frag vnd solt auch das noch offennlich beruffen lassen zu
„dem nagsten Hoflaiding vnd beschech aber was Recht sey — Gehn zu Lai-