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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

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Joseph  Chmel.

die  Bussen  der  straffälligen  Holden  gehören  dem  Kloster.  Der  Prior
ist  immer  (eo  ipso)  Hofcaplnn,  alle  Güter  im  landesfürstliclien  Schutz.
Pön  gegen  die  Verletzer  dieser  Privilegien  10  Mark  Goldes  (abgedr.
in  m.  Materialien  I,  S.  13ä,  Nr.  XXXVII).  —  Dass  es  nicht  an  Anfechtungen ­
  fehlte,  beweist  eine  vom  Verweser  der  Hauptmannschaft
in  Krain,  Jörg  von  „Tschernöml,”  am  29.  Juni  14S0  ausgestellte
Urkunde,  dass  drei  Gerichtsbriefe  von  den  Jahren  1407  und  1408
volle  Gültigkeit  haben,  obgleich  die  Siegel  etwas  verletzt  seien,  und
dass  Niemand  die  Stiftsgüter  anfechten  soll i ).

1 )  Ich  theile  diese  Urkunde  hier  mit,  weil  sie  die  Verhältnisse  der  Klöster
gegenüber  den  landesfürstlichen  Behörden  beleuchtet;  es  wurden  die  neuen
Stiftungsgüter  in  offener  Schranne  in  drei  verschiedenen  Terminen  „berufen,”
damit  die  dagegen  zu  machenden  Einwendungen  vorgebracht  werden  binnen
Jahresfrist,  erst  dann  ward  der  ruhige  Besitz  rechtlich  zugesprochen.
„Ich  Jürig  von  Tschernöml  Verweser  der  Haublmanschaft  in  Krain  vergich
„das  der  Erwirdig  vnd  geistleich  herr  Bruder  Hilary  Prior  Karluser  Ordens
„des  Klosters  zu  Plettriach  liewt  für  gericht  kom  vnd  bracht  für  drey  ge-„riclitsbrieff
  weillend  Iiie  in  dem  lanndesrechtn  ausgegangn  der  Erst  lautund
„Ich  Jacob  von  Stubenberg  llaubtinan  in  Krain,  Vergich  das  der  Ersam  Her
„Iler  Hartman  ausriebter  der  Newnstifft  zu  Plettriach,  Chartuser  Ordens
„heut  für  mich  vnd  das  liecht  komen  ist  vnd  liess  ain  slifltbrieff  hörn  den
„in  ir  Stiffter  geben  hat  vnd  auch  meins  hem  Herezog  Ernsten  ,  Herczogn
„ze  Österreich  etc.  Bestetlbrieff  darüber  ,  vinb  etzlicli  gütter,  die  der  Stiffter
„zu  dem  benanlii  gotshaws  gehn  hat,  als  der  Stifftbrieff  lauft,  vnd  Bat  dar-„umb
  ze  fragfi  ob  man  billeich  beruffen  Hesse  ob  yemandt  zu  denselben
„Gütlern  begriffen  in  dem  Stifftbrieff  ielit  ze  spreelui  hettii,  der  seit  das
„suchen  inner  Jarfrist.  Beschech  aber  das  nicht,  so  soll  er  vnd  sein  nach-„komen
  fui'basser  darumb  gerubt  sein.  Da  ward  berufft  offenleich  in  der
„lanndseliran  nach  völlig  vnd  frag  vnd  soll  aucli  das  nach  beruffen  lassen
„zu  dem  nagsten  hoftaidingn  vnd  beschech  dan  aber  was  Beeilt  sey.  Gehn
„zu  Laybach  an  Montag  vor  des  beiligii  Krewcztag  Exaltationis  anno  do-„mini
  etc.  quadringentesimo  seplimo”  der  ander  lautund  —  „Ich  Paul
„der  Glowiczer  ,  des  Edlii  herii  herii  Jacobs  von  Stubenberg  verwesen  in
„Krain  vergich  das  der  Ersam  herr,  her  Hartman  ausricliter  der  Newn-„stifft
  zu  Plettriach  Khartuser  Ordens  heut  für  mich  vnd  das  Recht  komen
„ist  vnd  hat  sein  andern  tag  lassfi  beruffen  nach  laut  vnd  sag  seiner
„Stifftbrieff,  die  das  egenant  Gotshaws  hat,  ob  yemand  zu  denselbn  Göttern
„begriffen  in  dem  Stifftbrieff  iclit  ze  spreche  hettii,  der  soll  das  suchn  inner
„Jarfrist.  Beschech  aber  das  nicht,  so  solt  er  vnd  sein  nachkoraen  fur-„basser
  darumb  gerubt  seyn,  da  ward  berufft  offenleich  in  der  lanndseliran
„nach  volig  vnd  frag  vnd  solt  auch  das  noch  offennlich  beruffen  lassen  zu
„dem  nagsten  Hoflaiding  vnd  beschech  aber  was  Recht  sey  —  Gehn  zu  Lai-
            
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