Habsburgische Excurse.
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Christoph von Millstatt vor dem königlichen Kammergericht Process
führte gegen Grafen Morand vonPorzili wegen des weltlichen Gerichts
zu St. Focat und denselben gewann, wobei dem Grafen Heinrich von
Görz auf sein Verlangen die Lehenschaft desselben Gerichtes bestätigt
wurde (Regesten I, Nr. 1767).
Die Privilegien des Frauenldosters St. Georgen am Längsee
(bei St. Veit), insbesondere ein inserirter Bestätigungsbrief
Herzog Rudolph?» IV. vom 11. März 1360, werden von König Friedrich
am 30. October 1430 zu Neustadt bestätigt (Hausarchiv, Salzb.
Abth. Diplomatarium von St. Georgen).
Eben so vereinzelt sind die Notizen über die Klöster und
Kirchen des Herzogthums Krain.
Am 10. Februar 1444 bestätigte König Friedrich zu Laibach
die Privilegien der Karthause Freudnitz (Freudenthal) mit der
beträchtlichen Pön von 100 Mark Goldes gegen ihre Verletzung
(Regesten I, Nr. 1398). Friedrich besuchte selbst dieses Kloster
laut einer gleichzeitigen Notiz auf der Kehrseite dieser von ihm ausgestellten
Urkunde.
Auch die Privilegien der Karthause Plettriach bestätigt er
daselbstj am 19. Februar 1444 (Regesten I, Nr. 1600) und am
selben Tage in einer eigenen Urkunde zwei Privilegienbriefe seines
Vaters Herzog Ernst und seines Oheims Herzog Leopold (Regesten I,
Nr. 1601); er vermehrt auch diese Privilegien, indem er dem Kloster
gefürstete Freiung und das Landgericht auf seinen Gründen verleiht.
Es darf in seinem Dorfe zu Ob er fei d mit Bürgern und Geschwornen
das Landgericht besetzen, seine Leute sollen von den benachbarten
Städten (Landstrass, Mettlik, Neustadt) nicht wider Willen des
Klosters zu Bürgern aufgenommen Werden; eben so wenig dürfen
sie sich sonst wo im Lande ansiedeln, sie können abgefordert
und müssen ausgeliefert werden (ein flüchtiger Holde mit dem
mitgebrachten Habe, ein Erbholde (?) „als er mit Gürtel umfangen
ist”). — Das Kloster ist jedoch zu gleichem verpflichtet.
Es erhält Mauth- und Zollfreiheit für seine Lebensbedürfnisse und die
Bergwerke auf seinen Gründen, seine Leute und Güter sollen von
allen Steuern frei sein, welche die landesfürstlichen Hauptleute, Anwälde
oder Amtleute im Lande auflegen würden; sie dürfen nicht
aufgehalten oder gepfändet werden wegen eigenen oder fremden
Schulden, ohne früher beim KlÖstergefichte Klage geführt zu haben;