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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

Habsburgische  Excurse.

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Christoph  von  Millstatt  vor  dem  königlichen  Kammergericht  Process
führte  gegen  Grafen  Morand  vonPorzili  wegen  des  weltlichen  Gerichts
zu  St.  Focat  und  denselben  gewann,  wobei  dem  Grafen  Heinrich  von
Görz  auf  sein  Verlangen  die  Lehenschaft  desselben  Gerichtes  bestätigt
wurde  (Regesten  I,  Nr.  1767).
Die  Privilegien  des  Frauenldosters  St.  Georgen  am  Längsee ­
  (bei  St.  Veit),  insbesondere  ein  inserirter  Bestätigungsbrief
Herzog  Rudolph?»  IV.  vom  11.  März  1360,  werden  von  König  Friedrich
am  30.  October  1430  zu  Neustadt  bestätigt  (Hausarchiv,  Salzb.
Abth.  Diplomatarium  von  St.  Georgen).
Eben  so  vereinzelt  sind  die  Notizen  über  die  Klöster  und
Kirchen  des  Herzogthums  Krain.
Am  10.  Februar  1444  bestätigte  König  Friedrich  zu  Laibach
die  Privilegien  der  Karthause  Freudnitz  (Freudenthal)  mit  der
beträchtlichen  Pön  von  100  Mark  Goldes  gegen  ihre  Verletzung
(Regesten  I,  Nr.  1398).  Friedrich  besuchte  selbst  dieses  Kloster
laut  einer  gleichzeitigen  Notiz  auf  der  Kehrseite  dieser  von  ihm  ausgestellten ­
  Urkunde.
Auch  die  Privilegien  der  Karthause  Plettriach  bestätigt  er
daselbstj  am  19.  Februar  1444  (Regesten  I,  Nr.  1600)  und  am
selben  Tage  in  einer  eigenen  Urkunde  zwei  Privilegienbriefe  seines
Vaters  Herzog  Ernst  und  seines  Oheims  Herzog  Leopold  (Regesten  I,
Nr.  1601);  er  vermehrt  auch  diese  Privilegien,  indem  er  dem  Kloster
gefürstete  Freiung  und  das  Landgericht  auf  seinen  Gründen  verleiht.
Es  darf  in  seinem  Dorfe  zu  Ob  er  fei  d  mit  Bürgern  und  Geschwornen
das  Landgericht  besetzen,  seine  Leute  sollen  von  den  benachbarten
Städten  (Landstrass,  Mettlik,  Neustadt)  nicht  wider  Willen  des
Klosters  zu  Bürgern  aufgenommen  Werden;  eben  so  wenig  dürfen
sie  sich  sonst  wo  im  Lande  ansiedeln,  sie  können  abgefordert
und  müssen  ausgeliefert  werden  (ein  flüchtiger  Holde  mit  dem
mitgebrachten  Habe,  ein  Erbholde  (?)  „als  er  mit  Gürtel  umfangen ­
  ist”).  —  Das  Kloster  ist  jedoch  zu  gleichem  verpflichtet.
Es  erhält  Mauth-  und  Zollfreiheit  für  seine  Lebensbedürfnisse  und  die
Bergwerke  auf  seinen  Gründen,  seine  Leute  und  Güter  sollen  von
allen  Steuern  frei  sein,  welche  die  landesfürstlichen  Hauptleute,  Anwälde ­
  oder  Amtleute  im  Lande  auflegen  würden;  sie  dürfen  nicht
aufgehalten  oder  gepfändet  werden  wegen  eigenen  oder  fremden
Schulden,  ohne  früher  beim  KlÖstergefichte  Klage  geführt  zu  haben;
            
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