Ueber den Unterschied von Reichsstädten und Landstädten.
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und einem Reichsfreien eine Ebenbürtigkeit vorhanden war.
Alle Landstädte, die unter fürstlicher Hoheit standen, vermochten
erst zu einer gewissen politischen Bedeutung durch ,
die Ausbildung der landständischen Verfassungen am Ende
des 14. und dann im 15. Jahrhunderte zu gelangen. Doch
waren die Rücksichten, welche in politischen Dingen auf die
Städte genommen wurden, anfangs nur sehr geringe. Eine der
ersten Bethätigungen in ständischen Angelegenheiten von Seite
der österreichischen Städte dürfte vielleicht in dem gemeinsamen
Gelöbniss der Städte Wien, Eggenburg, Hainburg, Korneuburg
und Neustadt zu erblicken sein, den am 10. Februar
1364 zwischen Böhmen und Oesterreich geschlossenen Erbvertrag
zu halten und zu befolgen. In der auf dem Hofe zu Wien
am 20. November 1358 stattgehabten Huldigung des Herzogthums
Oesterreich für Herzog Rudolf IV. waren noch keine
Städte vertreten. Eine gesicherte Theilnahme an den Landesangelegenheiten
finden die Städte eigentlich erst seit dem
Ständebündniss vom 6. August 1406. Damals war übrigens
auch in der Verfassung Wiens — sofern dies innerhalb des
landstädtischen Rahmens überhaupt statthaft war, — ein gewisser
Fortschritt gemacht worden, indem genau 100 Jahre
nach der Unterwerfung Wiens unter die Landeshoheit das
Privilegium ertheilt wurde, dass Bürgermeister und Rath jährlich
von der ganzen Gemeinde mit Stimmenmehrheit, und zwar nicht
blos aus den Kaufleuten, Erbbürgern und Reichen, sondern
auch aus den gemeinen Handwerkern gewählt werden sollten.
Doch ist es nicht unsere Absicht, diese inneren Entwicklungen
der landstädtischen Verfassung hier weiter zu verfolgen, da ja
von Tomaschek hieftir neuestens alles wiinschenswerthe trefflich
zusammengestellt wurde (vgl. S. LVIII ff.) und da die sich
hieran anschliessenden Fragen für den uns hauptsächlich beschäftigenden
Unterschied des Charakters von Landstädten und
Reichsstädten keine weiteren Aufklärungen mehr zu geben
vermöchten. Für die erneuerte Darstellung der Rathsverfassung
in Wien würde ein Hauptmoment der Untersuchung die Entstehung
des Bürgermeisteramtes bilden müssen. Aber auch
der Bürgermeister war kein selbständiger, städtischer Beamter,
sondern ein vom Landesherrn designirter und beaufsichtigter,
beziehungsweise beurtheilter und gerichteter Würdenträger, der