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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Ueber  den  Unterschied  von  Reichsstädten  und  Landstädten.

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und  einem  Reichsfreien  eine  Ebenbürtigkeit  vorhanden  war.
Alle  Landstädte,  die  unter  fürstlicher  Hoheit  standen,  vermochten ­
  erst  zu  einer  gewissen  politischen  Bedeutung  durch  ,
die  Ausbildung  der  landständischen  Verfassungen  am  Ende
des  14.  und  dann  im  15.  Jahrhunderte  zu  gelangen.  Doch
waren  die  Rücksichten,  welche  in  politischen  Dingen  auf  die
Städte  genommen  wurden,  anfangs  nur  sehr  geringe.  Eine  der
ersten  Bethätigungen  in  ständischen  Angelegenheiten  von  Seite
der  österreichischen  Städte  dürfte  vielleicht  in  dem  gemeinsamen ­
  Gelöbniss  der  Städte  Wien,  Eggenburg,  Hainburg,  Korneuburg
  und  Neustadt  zu  erblicken  sein,  den  am  10.  Februar
1364  zwischen  Böhmen  und  Oesterreich  geschlossenen  Erbvertrag ­
  zu  halten  und  zu  befolgen.  In  der  auf  dem  Hofe  zu  Wien
am  20.  November  1358  stattgehabten  Huldigung  des  Herzogthums ­
  Oesterreich  für  Herzog  Rudolf  IV.  waren  noch  keine
Städte  vertreten.  Eine  gesicherte  Theilnahme  an  den  Landesangelegenheiten ­
  finden  die  Städte  eigentlich  erst  seit  dem
Ständebündniss  vom  6.  August  1406.  Damals  war  übrigens
auch  in  der  Verfassung  Wiens  —  sofern  dies  innerhalb  des
landstädtischen  Rahmens  überhaupt  statthaft  war,  —  ein  gewisser ­
  Fortschritt  gemacht  worden,  indem  genau  100  Jahre
nach  der  Unterwerfung  Wiens  unter  die  Landeshoheit  das
Privilegium  ertheilt  wurde,  dass  Bürgermeister  und  Rath  jährlich
von  der  ganzen  Gemeinde  mit  Stimmenmehrheit,  und  zwar  nicht
blos  aus  den  Kaufleuten,  Erbbürgern  und  Reichen,  sondern
auch  aus  den  gemeinen  Handwerkern  gewählt  werden  sollten.
Doch  ist  es  nicht  unsere  Absicht,  diese  inneren  Entwicklungen
der  landstädtischen  Verfassung  hier  weiter  zu  verfolgen,  da  ja
von  Tomaschek  hieftir  neuestens  alles  wiinschenswerthe  trefflich
zusammengestellt  wurde  (vgl.  S.  LVIII  ff.)  und  da  die  sich
hieran  anschliessenden  Fragen  für  den  uns  hauptsächlich  beschäftigenden ­
  Unterschied  des  Charakters  von  Landstädten  und
Reichsstädten  keine  weiteren  Aufklärungen  mehr  zu  geben
vermöchten.  Für  die  erneuerte  Darstellung  der  Rathsverfassung
in  Wien  würde  ein  Hauptmoment  der  Untersuchung  die  Entstehung ­
  des  Bürgermeisteramtes  bilden  müssen.  Aber  auch
der  Bürgermeister  war  kein  selbständiger,  städtischer  Beamter,
sondern  ein  vom  Landesherrn  designirter  und  beaufsichtigter,
beziehungsweise  beurtheilter  und  gerichteter  Würdenträger,  der
            
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