Ueber den Unterschied von Reichsstädten und Landstädten.
81
Abschriften zu thun hat, die in der Rubricirung und Transscribirung'
auch äusserlich die Hand des Bearbeiters, des
Codificators, des Privatmannes erkennen lassen, und wodurch
eine Ueberlieferung geschaffen wurde, welche jedenfalls nicht
unmittelbar aus der königlichen Kanzlei heraus auf die
Nachwelt übergegangen ist.
Y.
In einer früheren Arbeit über die Wiener Stadtrechtsprivilegien
König Rudolfs I. ist unsererseits Anlass zu einem
Missverständnisse gegeben worden, welches wir sehr bedauern.
Indem es uns dort darauf ankam die Geschichte der Privilegien
zu erörtern, glaubten wir den Nachweis führen zu sollen, dass
die Erzählung der steirischen Reimchronik über die Vorfälle
in Wien unter Herzog Albrecht I. keine Erklärung der Urkunden
zu geben vermöchte und dass man keineswegs, wie
ältere Forscher gethan batten, den Reimchronisten herbeiziehen
dürfte, um die Frage der Echtheit der Urkunden Rudolfs I.
nach der einen oder der andern Richtung zu entscheiden. Nun
ist ohne alle Frage unsere Kritik der Erzählung des Reimchronisten
sehr scharf ausgefallen, und man konnte nicht läugnen,
dass die betreffende Darstellung fast unbrauchbar sei. Unsicherheit
über die Vorgänge in Wien, Unklarheit selbst über die Jahreszeit,
in welcher der Aufstand gegen Albrecht I. stattfand und mehreres
dieser Art wurden als Resultat der Prüfung festgestellt.
Dass man mithin bei einer urkundlichen Untersuchung, bei
der es auf ganz specielle Fragen ankam, dem Reimchronisten,
der offenbar nur vom Hörensagen die Ereignisse in
AVien kannte und durchaus keine eigene Erfahrung davon hatte,
keine Geltung beimessen durfte, ist klar. Keineswegs aber
sollte damit gesagt sein, dass der Reimchronist für die Verfassungsgeschichte
im grossen Ganzen nicht sehr wichtig und
verwendbar wäre. Vielmehr glauben wir nunmehr ganz ausdrücklich
darauf hinweisen zu sollen, dass für eine richtige
Erkenntniss der Stadtrechtsgeschichte der Reimchronist von der
allererheblichsten Wichtigkeit wäre und dass man nirgends wie
bei ihm einen Einblick in die grossen Kämpfe des letzten Viertels
Sitzungaber. d. pliil.-hist. CI. LXXXIX. Bd. I. Hft. 6