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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Ueber  den  Unterschied  von  Reichsstädten  und  Landstädten.

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Abschriften  zu  thun  hat,  die  in  der  Rubricirung  und  Transscribirung'
  auch  äusserlich  die  Hand  des  Bearbeiters,  des
Codificators,  des  Privatmannes  erkennen  lassen,  und  wodurch
eine  Ueberlieferung  geschaffen  wurde,  welche  jedenfalls  nicht
unmittelbar  aus  der  königlichen  Kanzlei  heraus  auf  die
Nachwelt  übergegangen  ist.

Y.
In  einer  früheren  Arbeit  über  die  Wiener  Stadtrechtsprivilegien ­
  König  Rudolfs  I.  ist  unsererseits  Anlass  zu  einem
Missverständnisse  gegeben  worden,  welches  wir  sehr  bedauern.
Indem  es  uns  dort  darauf  ankam  die  Geschichte  der  Privilegien
zu  erörtern,  glaubten  wir  den  Nachweis  führen  zu  sollen,  dass
die  Erzählung  der  steirischen  Reimchronik  über  die  Vorfälle
in  Wien  unter  Herzog  Albrecht  I.  keine  Erklärung  der  Urkunden ­
  zu  geben  vermöchte  und  dass  man  keineswegs,  wie
ältere  Forscher  gethan  batten,  den  Reimchronisten  herbeiziehen
dürfte,  um  die  Frage  der  Echtheit  der  Urkunden  Rudolfs  I.
nach  der  einen  oder  der  andern  Richtung  zu  entscheiden.  Nun
ist  ohne  alle  Frage  unsere  Kritik  der  Erzählung  des  Reimchronisten
  sehr  scharf  ausgefallen,  und  man  konnte  nicht  läugnen,
dass  die  betreffende  Darstellung  fast  unbrauchbar  sei.  Unsicherheit
über  die  Vorgänge  in  Wien,  Unklarheit  selbst  über  die  Jahreszeit,
in  welcher  der  Aufstand  gegen  Albrecht  I.  stattfand  und  mehreres
  dieser  Art  wurden  als  Resultat  der  Prüfung  festgestellt.
Dass  man  mithin  bei  einer  urkundlichen  Untersuchung,  bei
der  es  auf  ganz  specielle  Fragen  ankam,  dem  Reimchronisten, ­
  der  offenbar  nur  vom  Hörensagen  die  Ereignisse  in
AVien  kannte  und  durchaus  keine  eigene  Erfahrung  davon  hatte,
keine  Geltung  beimessen  durfte,  ist  klar.  Keineswegs  aber
sollte  damit  gesagt  sein,  dass  der  Reimchronist  für  die  Verfassungsgeschichte ­
  im  grossen  Ganzen  nicht  sehr  wichtig  und
verwendbar  wäre.  Vielmehr  glauben  wir  nunmehr  ganz  ausdrücklich ­
  darauf  hinweisen  zu  sollen,  dass  für  eine  richtige
Erkenntniss  der  Stadtrechtsgeschichte  der  Reimchronist  von  der
allererheblichsten  Wichtigkeit  wäre  und  dass  man  nirgends  wie
bei  ihm  einen  Einblick  in  die  grossen  Kämpfe  des  letzten  Viertels
Sitzungaber.  d.  pliil.-hist.  CI.  LXXXIX.  Bd.  I.  Hft.  6
            
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