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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

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Lorenz.

dann  mit  Albrecht  I.  haderten.  Ist  es  da  nicht  sehr  natürlich,
dass  Aufzeichnungen,  welche  von  dieser  Seite  ausgingen  keine
oder  sehr  wenige  Artikel  enthielten,  die  sich  auf  die  ,Gewerke',
wie  der  Reimchronist  sagt,  bezogen?  Erwägt  man  dies  in
seinem  ursächlichen  Zusammenhänge,  so  wird  man  sich  eben
in  der  Anschauung  bestätigt  finden,  dass  das,  was  uns  als
Ueberliefemng  königlicher  Urkunden  Rudolfs  I.  vorliegt,  Entwürfe ­
  sind,  welche  die  Rathspartei  für  ihre  Zwecke  zusammengestellt ­
  und  unter  einigen  Formeln  der  königlichen  Kanzlei
Rudolfs  I.  vorgelegt  hatte.  Dass  aber  dadurch  nicht  ausgeschlossen ­
  war,  dass  der  allergrösste  Theil  der  in  diesen
Entwürfen  enthaltenen  Bestimmungen  wirklich  echtes  Rudolfinisches
  Material  war,  versteht  sich  von  selbst,  und  ist  auch
niemals  von  jemand  bestritten  worden.  Ja  die  Entwürfe  lehnten
sich  der  Mehrzahl  der  Handschriften  nach  zu  schliessen,  so
genau  wie  möglich  an  die  echten  Rudolfinisehen  Urkunden  an,
was  daraus  mit  Evidenz  hervorgeht,  dass  man  auch  solche
Artikel,  wie  die  Verurtheilung  Paltram’s  und  andere  Bestimmungen ­
  nicht  unterdrückte,  welche,  wie  Tomaschek  ganz
richtig  nachgewiesen  hat,  nicht  einmal  sehr  günstig  für  die
Bürgerschaft  lauteten.  Niemals  aber  wird  man  nach  dem  Stande
dieser  Ueberlieferung  zu  der  Behauptung  bemüssigt  sein,  dass
wir  in  der  handschriftlich  unsicheren  Grundlage  die  diplomatisch ­
  treu  und  richtig  wiedergegebenen  Originale  König
Rudolfs  I.  zu  erblicken  haben.  Wir  sagen:  ,bemüssigt  sein';
denn  eine  Bemüssigung  ist  dazu  nöthig,  wenn  Abschriften  uns
unter  allen  Umständen  Vertrauen  einflössen  sollen;  wo  sie  aber
in  so  unvollkommener  Art  auftreten,  da  scheint  es  wohl  das
logischere  zu  sein,  dass  die  Abschrift  ihre  gute  Beglaubigung
erst  nachweise,  nicht  aber,  dass  der  Empfänger  der  Abschrift
verhalten  sei  ohne  weiters  zu  glauben  und  von  selbst  sich
ergebende  Zweifel  als  unstatthaft  abzuschütteln.  Die  Legalisirung,
  wenn  wir  an  amtliche  Formen  erinnern  sollen,  ist  es,
die  diesen  Abschriften  fehlt  und  die  nur  dann  für  die  historische ­
  Kritik  vorhanden  wäre,  wenn  sich  innere  und  äussere
Merkmale  vereinigten,  um  über  der  Abschrift  die  fehlenden
Originale  vergessen  zu  machen.
Dies  also  ist  der  wahre  diplomatische  Stand  der  Sache,
dass  man  es  mit  unsicher  überlieferten  und  ungleichförmigen
            
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