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Lorenz.
dann mit Albrecht I. haderten. Ist es da nicht sehr natürlich,
dass Aufzeichnungen, welche von dieser Seite ausgingen keine
oder sehr wenige Artikel enthielten, die sich auf die ,Gewerke',
wie der Reimchronist sagt, bezogen? Erwägt man dies in
seinem ursächlichen Zusammenhänge, so wird man sich eben
in der Anschauung bestätigt finden, dass das, was uns als
Ueberliefemng königlicher Urkunden Rudolfs I. vorliegt, Entwürfe
sind, welche die Rathspartei für ihre Zwecke zusammengestellt
und unter einigen Formeln der königlichen Kanzlei
Rudolfs I. vorgelegt hatte. Dass aber dadurch nicht ausgeschlossen
war, dass der allergrösste Theil der in diesen
Entwürfen enthaltenen Bestimmungen wirklich echtes Rudolfinisches
Material war, versteht sich von selbst, und ist auch
niemals von jemand bestritten worden. Ja die Entwürfe lehnten
sich der Mehrzahl der Handschriften nach zu schliessen, so
genau wie möglich an die echten Rudolfinisehen Urkunden an,
was daraus mit Evidenz hervorgeht, dass man auch solche
Artikel, wie die Verurtheilung Paltram’s und andere Bestimmungen
nicht unterdrückte, welche, wie Tomaschek ganz
richtig nachgewiesen hat, nicht einmal sehr günstig für die
Bürgerschaft lauteten. Niemals aber wird man nach dem Stande
dieser Ueberlieferung zu der Behauptung bemüssigt sein, dass
wir in der handschriftlich unsicheren Grundlage die diplomatisch
treu und richtig wiedergegebenen Originale König
Rudolfs I. zu erblicken haben. Wir sagen: ,bemüssigt sein';
denn eine Bemüssigung ist dazu nöthig, wenn Abschriften uns
unter allen Umständen Vertrauen einflössen sollen; wo sie aber
in so unvollkommener Art auftreten, da scheint es wohl das
logischere zu sein, dass die Abschrift ihre gute Beglaubigung
erst nachweise, nicht aber, dass der Empfänger der Abschrift
verhalten sei ohne weiters zu glauben und von selbst sich
ergebende Zweifel als unstatthaft abzuschütteln. Die Legalisirung,
wenn wir an amtliche Formen erinnern sollen, ist es,
die diesen Abschriften fehlt und die nur dann für die historische
Kritik vorhanden wäre, wenn sich innere und äussere
Merkmale vereinigten, um über der Abschrift die fehlenden
Originale vergessen zu machen.
Dies also ist der wahre diplomatische Stand der Sache,
dass man es mit unsicher überlieferten und ungleichförmigen