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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

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Lorenz.

aber  auf  diesem  Wege  Tomaschek  zu  dem  nun  durchaus
anzuerkennenden  und  feststehenden  Resultate  gelangte,  dass
die  von  Rudolf  bestätigten  und  erweiterten  Bestimmungen  des
Leopoldinums  in  der  That  keinen  leisesten  Zweifel  an  ihrer
Echtheit  mehr  zulassen,  so  kann  man  andererseits  die  Bemerkung ­
  nicht  unterdrücken,  wie  gerade  die  Kremser  Urkunden
beweisen,  dass  die  Abschriften  des  bezüglichen  Rudolfinischen
Privilegiums  auch  nicht  vollständig  und  auch  nicht  genügend
sein  können.  Gerade  die  beiden  Kremser  Urkunden  Herzog
Rudolfs,  welche  sich  wörtlich  auf  das  Bestätigungsprivileg  des
Königs  vom  Juni  1278  gründen,  lassen  es  fast  unzweifelhaft
erscheinen,  dass  unsere  jetzt  uns  vorliegenden  Abschriften  auch
dieses  letzteren  Privilegs  mangelhaft  sind.  Der  Beweis  hiefür
lässt  sich  aus  folgenden  Umständen  gewinnen,  welche  auch
schon  aus  dem  sorgfältig  vergleichenden  Abdruck  bei  Tomaschek ­
  S.  84  und  86  leicht  zu  entnehmen  sein  werden.  Die
Rudolfmische  Urkunde  von  1278  liegt  nicht  nur  den  beiden
Kremser  Urkunden,  sondern  auch  dem  Stadtbrief  Albrechts  II.
vom  24.  Juli  1340  (Tomaschek,  S.  104  ff.)  zu  Grunde.  Die
letztere  Urkunde  enthält  aber  erheblich  mehr  Bestimmungen
als  die  erste  Rudolfinische  von  1278.  Nun  erscheinen  aber  die
Bestimmungen  der  Urkunde  Albrechts  II.,  welche  in  derjenigen
König  Rudolfs  I.  fehlen,  bereits  1305  in  den  Kremser  Urkunden.
So  haben  die  letzteren  nicht  weniger  als  sieben  sehr  erhebliche
und  umfangreiche,  meist  gewerbsgenossenschaft.liche  Artikel
des  Stadtrechts  Albrechts  II.,  und  zwar  64,  65,  66,  67,  68,
71,  72,  zu  einer  Zeit,  wo  dieselben  in  Wiener  Aufzeichnungen
des  Stadtrechts  nach  unseren  Ueberlieferungen  überhaupt  noch
gar  nicht  Vorkommen,  während  die  Kremser  Urkunden  doch
versichern,  dass  ihr  Inhalt  eine  einfache  Uebertragung  der
Wiener  Statuten  auf  die  kleinere  Stadt  wären.  Hier  müsste
man  also  den  ausserordentlichen  Fall  annehmen,  das  Albrecht  II.
sein  Stadtrecht  für  Wien  nicht  aus  Wiener  Vorlagen,  sondern
von  Krems  bezogen  habe,  wenn  die  Voraussetzung  richtig  wäre,
dass  die  Kremser  Vermehrungen  durch  wirkliche  originale
Amcndirung  der  Rudolfinischen  Briefe  entstanden  seien.  Denn
an  eine  etwa  nach  der  Zeit  Albrechts  II.  stattgefundene  Hindes

  Albrechtinums,  gleichsam  naclihinkend  —  vielleicht  Versehen  des
Schreibers.
            
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