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Lorenz.
aber auf diesem Wege Tomaschek zu dem nun durchaus
anzuerkennenden und feststehenden Resultate gelangte, dass
die von Rudolf bestätigten und erweiterten Bestimmungen des
Leopoldinums in der That keinen leisesten Zweifel an ihrer
Echtheit mehr zulassen, so kann man andererseits die Bemerkung
nicht unterdrücken, wie gerade die Kremser Urkunden
beweisen, dass die Abschriften des bezüglichen Rudolfinischen
Privilegiums auch nicht vollständig und auch nicht genügend
sein können. Gerade die beiden Kremser Urkunden Herzog
Rudolfs, welche sich wörtlich auf das Bestätigungsprivileg des
Königs vom Juni 1278 gründen, lassen es fast unzweifelhaft
erscheinen, dass unsere jetzt uns vorliegenden Abschriften auch
dieses letzteren Privilegs mangelhaft sind. Der Beweis hiefür
lässt sich aus folgenden Umständen gewinnen, welche auch
schon aus dem sorgfältig vergleichenden Abdruck bei Tomaschek
S. 84 und 86 leicht zu entnehmen sein werden. Die
Rudolfmische Urkunde von 1278 liegt nicht nur den beiden
Kremser Urkunden, sondern auch dem Stadtbrief Albrechts II.
vom 24. Juli 1340 (Tomaschek, S. 104 ff.) zu Grunde. Die
letztere Urkunde enthält aber erheblich mehr Bestimmungen
als die erste Rudolfinische von 1278. Nun erscheinen aber die
Bestimmungen der Urkunde Albrechts II., welche in derjenigen
König Rudolfs I. fehlen, bereits 1305 in den Kremser Urkunden.
So haben die letzteren nicht weniger als sieben sehr erhebliche
und umfangreiche, meist gewerbsgenossenschaft.liche Artikel
des Stadtrechts Albrechts II., und zwar 64, 65, 66, 67, 68,
71, 72, zu einer Zeit, wo dieselben in Wiener Aufzeichnungen
des Stadtrechts nach unseren Ueberlieferungen überhaupt noch
gar nicht Vorkommen, während die Kremser Urkunden doch
versichern, dass ihr Inhalt eine einfache Uebertragung der
Wiener Statuten auf die kleinere Stadt wären. Hier müsste
man also den ausserordentlichen Fall annehmen, das Albrecht II.
sein Stadtrecht für Wien nicht aus Wiener Vorlagen, sondern
von Krems bezogen habe, wenn die Voraussetzung richtig wäre,
dass die Kremser Vermehrungen durch wirkliche originale
Amcndirung der Rudolfinischen Briefe entstanden seien. Denn
an eine etwa nach der Zeit Albrechts II. stattgefundene Hindes
Albrechtinums, gleichsam naclihinkend — vielleicht Versehen des
Schreibers.