lieber den Unterschied von Reichsstädten und Landstädten.
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man sicli vorstellt, die Urheber derselben wären eben von
einem Irrthum befangen gewesen, aber da es sich bei aller
Kritik historischer Ueberlieferungen immer nur um ein gewisses
Maass von grösseren oder kleineren Wahrscheinlichkeiten handelt,
so möchte man in dem vorliegenden Falle kaum die
Voraussetzung machen dürfen, dass in der königlichen Kanzlei
Herzog Leopold VI. oder Herzog Friedrich II. für Vorgänger
König Rudolfs und für deutsche Kaiser gehalten worden seien,
deren Urkunden irrthümlich als Verleihungen von römischen
Kaisern aufgefasst worden wären. Es ist eben viel wahrscheinlicher,
dass das fragliche Prooemium von Abschreibern oder
Bearbeitern dieses urkundlichen Materials an falscher Stelle
eingesetzt worden und solchergestalt ein offenbarer Irrthum entstanden
ist. Während nun aber dieser Umstand die Richtigkeit
der Uebeilieferung schon früher sehr zweifelhaft erscheinen
liess, zeigt sich gegenwärtig durch eine schöne und dankenswerte
Entdeckung von J. A. Tomaschek der Gegenstand noch
erheblich verwickelter.
Es ist ein grosses Verdienst des genannten Herausgebers
der Wiener Stadtrechtsurkunden zuerst auf den Zusammenhang
der Wiener und Kremser Stadtrechte aufmerksam geworden
zu sein und die Kremser Privilegien Herzog Rudolfs III. vom
24. Juni 1305 stehen in der That in so inniger Verwebung
mit den Privilegien von Wien, dass es sehr zu billigen war,
wenn Tomaschek den Wortlaut der umfangreichen Kremser
Privilegien seinem schönen Werke einverleibt hat. 1 Wie nun
1 Die beiden mir von der Kremser Gemeindevorstehung freundlichst
zur Einsicht überlassenen Urkunden sind höchst sorgfältig geschrieben
und lassen keinerlei spätere Hinzufügungen erkennen. Da es für die
Untersuchung auf beide Urkunden ankommt, und die Fortsetzung der
einen, w r ie Tomaschek gewiss sehr richtig hervorhebt, wegen Raummangels
in der andern zu erblicken sein wird, so kann man sagen, dass
alles das, was sich auf die Rechte der Handwerker bezieht, zwischen
beiden Urkunden vertheilt wurde. Um so wünschenswerther wäre es
daher aber gewesen, dass Tomaschek auch für die zweite in der Hauptsache
das Albrechtinisclie Stadtrecht von 1296 transsumirende Urkunde
in seinem Prachtwerke Raum geschafft hätte. Manches tritt bei dem
jetzigen und theilweisen Abdruck doch nicht ganz genau jiervor; S o ist
es z. B. nicht richtig, dass der Artikel 32 des Albrechtinums I. nicht
vollständig enthalten sei. Er ist in der Urkunde wörtlich vorhanden, nur
ist er an eine falsche Stelle gesetzt und folgt erst nach dem Artikel 33