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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

lieber  den  Unterschied  von  Reichsstädten  und  Landstädten.

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man  sicli  vorstellt,  die  Urheber  derselben  wären  eben  von
einem  Irrthum  befangen  gewesen,  aber  da  es  sich  bei  aller
Kritik  historischer  Ueberlieferungen  immer  nur  um  ein  gewisses
Maass  von  grösseren  oder  kleineren  Wahrscheinlichkeiten  handelt, ­
  so  möchte  man  in  dem  vorliegenden  Falle  kaum  die
Voraussetzung  machen  dürfen,  dass  in  der  königlichen  Kanzlei
Herzog  Leopold  VI.  oder  Herzog  Friedrich  II.  für  Vorgänger
König  Rudolfs  und  für  deutsche  Kaiser  gehalten  worden  seien,
deren  Urkunden  irrthümlich  als  Verleihungen  von  römischen
Kaisern  aufgefasst  worden  wären.  Es  ist  eben  viel  wahrscheinlicher, ­
  dass  das  fragliche  Prooemium  von  Abschreibern  oder
Bearbeitern  dieses  urkundlichen  Materials  an  falscher  Stelle
eingesetzt  worden  und  solchergestalt  ein  offenbarer  Irrthum  entstanden ­
  ist.  Während  nun  aber  dieser  Umstand  die  Richtigkeit
der  Uebeilieferung  schon  früher  sehr  zweifelhaft  erscheinen
liess,  zeigt  sich  gegenwärtig  durch  eine  schöne  und  dankenswerte ­
  Entdeckung  von  J.  A.  Tomaschek  der  Gegenstand  noch
erheblich  verwickelter.
Es  ist  ein  grosses  Verdienst  des  genannten  Herausgebers
der  Wiener  Stadtrechtsurkunden  zuerst  auf  den  Zusammenhang
der  Wiener  und  Kremser  Stadtrechte  aufmerksam  geworden
zu  sein  und  die  Kremser  Privilegien  Herzog  Rudolfs  III.  vom
24.  Juni  1305  stehen  in  der  That  in  so  inniger  Verwebung
mit  den  Privilegien  von  Wien,  dass  es  sehr  zu  billigen  war,
wenn  Tomaschek  den  Wortlaut  der  umfangreichen  Kremser
Privilegien  seinem  schönen  Werke  einverleibt  hat.  1  Wie  nun
1  Die  beiden  mir  von  der  Kremser  Gemeindevorstehung  freundlichst
zur  Einsicht  überlassenen  Urkunden  sind  höchst  sorgfältig  geschrieben
und  lassen  keinerlei  spätere  Hinzufügungen  erkennen.  Da  es  für  die
Untersuchung  auf  beide  Urkunden  ankommt,  und  die  Fortsetzung  der
einen,  w r ie  Tomaschek  gewiss  sehr  richtig  hervorhebt,  wegen  Raummangels ­
  in  der  andern  zu  erblicken  sein  wird,  so  kann  man  sagen,  dass
alles  das,  was  sich  auf  die  Rechte  der  Handwerker  bezieht,  zwischen
beiden  Urkunden  vertheilt  wurde.  Um  so  wünschenswerther  wäre  es
daher  aber  gewesen,  dass  Tomaschek  auch  für  die  zweite  in  der  Hauptsache ­
  das  Albrechtinisclie  Stadtrecht  von  1296  transsumirende  Urkunde
in  seinem  Prachtwerke  Raum  geschafft  hätte.  Manches  tritt  bei  dem
jetzigen  und  theilweisen  Abdruck  doch  nicht  ganz  genau  jiervor;  S o  ist
es  z.  B.  nicht  richtig,  dass  der  Artikel  32  des  Albrechtinums  I.  nicht
vollständig  enthalten  sei.  Er  ist  in  der  Urkunde  wörtlich  vorhanden,  nur
ist  er  an  eine  falsche  Stelle  gesetzt  und  folgt  erst  nach  dem  Artikel  33
            
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