Ueber den Unterschied von Reichsstädten und Landstädten.
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wäre man im Stande der Ueberlieferung des Wiener Eisenbuchs
zu folgen, welches den Artikel über Paltram und die
Zeugen, sowie das Datum gänzlich fallen liess. Desgleichen
vermag die deutsche Uebersetzung des Eisenbuchs, welche
dieselben Mängel hat, gewiss nicht als Grundlage des wahren
Textes angesehen zu werden, und auch Tomaschek glaubte bei
der neuesten Publication der Urkunde, wenigstens von dem
lateinischen Texte des Eisenbuchs absehen zu sollen. Wie es
scheint hält er den Text des Wiener Codex 352 als den
authentischen, ohne jedoch die Gründe dafür anzugeben, denn
dass die Abschrift noch dem 13. Jahrhundert angehört, ist
durchaus unsicher und könnte auch nicht als entscheidendes
Moment dafür gelten, dass ihr Text der richtigste und sicherste
sein müsste. Vielmehr wird der Schluss gestattet sein, dass
alle jene Abschriften, welche rubricirt und mit mannigfachen
Ueberschriften versehen sind, bereits eine abgeleitete Quelle
voraussetzen lassen. Keiner von den Abschreibern, die uns die
angebliche Urkunde Rudolfs überliefern, hat das Original vor
sich gehabt, sondern sie setzen alle eine Arbeit voraus, bei
welcher das Original schon eine mannigfaltige Umgestaltung
erfahren hatte. Dadurch erklärt sich nun auch, dass die Form
der vorliegenden Urkunde mehr als mangelhaft erscheint und
in einigen Punkten Zweifel erregt, welche zur Zeit keineswegs
als behoben betrachtet werden dürften.
Das von dem Könige Rudolf angeblich gegebene Versprechen,
er wolle nach stattgehabter Kaiserkrönung die Urkunde
neu und unter kaiserlichem Insiegel ausfertigen lassen, hat in
den diplomatischen Gebräuchen der Rudoltinischen Kanzlei kein
Beispiel für sich; denn wenn zur Rechtfertigung der Formel
auf jenes Schreiben Rudolfs I. vom 25. April 1278 hingewiesen
wurde, worin der König sagt, er wolle seinen Sohn Hartmann
zum römischen Könige wählen lassen, wenn er selbst werde
mit dem kaiserlichen Diadem geschmückt sein, so kann man
hierin wohl nur scherzweise eine Analogie erblicken. Dass
hingegen von Rudolfs Kanzlei auch ohne Kaiserkrönung Goldbullen
ausgegeben wurden, ist nicht nur durch einen Fall wie
etwa (Böhmer, Reg. 109), sondern mehrfach sicher zu stellen.
Wie die Zeugenunterschriften auf eine bis jetzt nicht ermittelte
Weise fälschlich unter die Urkunde vom 24. Juni 1278 gerathen