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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Ueber  den  Unterschied  von  Reichsstädten  und  Landstädten.

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wäre  man  im  Stande  der  Ueberlieferung  des  Wiener  Eisenbuchs ­
  zu  folgen,  welches  den  Artikel  über  Paltram  und  die
Zeugen,  sowie  das  Datum  gänzlich  fallen  liess.  Desgleichen
vermag  die  deutsche  Uebersetzung  des  Eisenbuchs,  welche
dieselben  Mängel  hat,  gewiss  nicht  als  Grundlage  des  wahren
Textes  angesehen  zu  werden,  und  auch  Tomaschek  glaubte  bei
der  neuesten  Publication  der  Urkunde,  wenigstens  von  dem
lateinischen  Texte  des  Eisenbuchs  absehen  zu  sollen.  Wie  es
scheint  hält  er  den  Text  des  Wiener  Codex  352  als  den
authentischen,  ohne  jedoch  die  Gründe  dafür  anzugeben,  denn
dass  die  Abschrift  noch  dem  13.  Jahrhundert  angehört,  ist
durchaus  unsicher  und  könnte  auch  nicht  als  entscheidendes
Moment  dafür  gelten,  dass  ihr  Text  der  richtigste  und  sicherste
sein  müsste.  Vielmehr  wird  der  Schluss  gestattet  sein,  dass
alle  jene  Abschriften,  welche  rubricirt  und  mit  mannigfachen
Ueberschriften  versehen  sind,  bereits  eine  abgeleitete  Quelle
voraussetzen  lassen.  Keiner  von  den  Abschreibern,  die  uns  die
angebliche  Urkunde  Rudolfs  überliefern,  hat  das  Original  vor
sich  gehabt,  sondern  sie  setzen  alle  eine  Arbeit  voraus,  bei
welcher  das  Original  schon  eine  mannigfaltige  Umgestaltung
erfahren  hatte.  Dadurch  erklärt  sich  nun  auch,  dass  die  Form
der  vorliegenden  Urkunde  mehr  als  mangelhaft  erscheint  und
in  einigen  Punkten  Zweifel  erregt,  welche  zur  Zeit  keineswegs ­
  als  behoben  betrachtet  werden  dürften.
Das  von  dem  Könige  Rudolf  angeblich  gegebene  Versprechen, ­
  er  wolle  nach  stattgehabter  Kaiserkrönung  die  Urkunde
neu  und  unter  kaiserlichem  Insiegel  ausfertigen  lassen,  hat  in
den  diplomatischen  Gebräuchen  der  Rudoltinischen  Kanzlei  kein
Beispiel  für  sich;  denn  wenn  zur  Rechtfertigung  der  Formel
auf  jenes  Schreiben  Rudolfs  I.  vom  25.  April  1278  hingewiesen
wurde,  worin  der  König  sagt,  er  wolle  seinen  Sohn  Hartmann
zum  römischen  Könige  wählen  lassen,  wenn  er  selbst  werde
mit  dem  kaiserlichen  Diadem  geschmückt  sein,  so  kann  man
hierin  wohl  nur  scherzweise  eine  Analogie  erblicken.  Dass
hingegen  von  Rudolfs  Kanzlei  auch  ohne  Kaiserkrönung  Goldbullen ­
  ausgegeben  wurden,  ist  nicht  nur  durch  einen  Fall  wie
etwa  (Böhmer,  Reg.  109),  sondern  mehrfach  sicher  zu  stellen.
Wie  die  Zeugenunterschriften  auf  eine  bis  jetzt  nicht  ermittelte
Weise  fälschlich  unter  die  Urkunde  vom  24.  Juni  1278  gerathen
            
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