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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Ueber  den  Unterschied  von  Reichsstädten  und  Landstädten.

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Gewalt  richteten,  zu  durchbrechen.  Das  Stadtrecht  von  1244
drückt  den  Rath  in  die  Stellung  herab,  die  er  unter  Leopold  VI.
erhalten,  und  kennt  bloss  24  gcschwornc  Bürger,  welche  für
Markt-  und  Ortspolizei  sorgen,  wie  dies  in  dem  landesherrlichen
Privileg  von  1221  auch  bestimmt  war.  Aber  die  Erneuerung
der  Reichsfreiheit  und  der  Rathsrechte  durch  den  Kaiser  im
Jahre  1247  und  die  Anerkennung  der  gleichen  Freiheiten  durch
Ottokar  von  Böhmen  machten  es  möglich,  dass  der  von  dem
Kaiser  eingesetzte  Rath  eine  gewisse  Entwicklung  zu  nehmen
vermochte.
Es  scheiut  hier  überflüssig  zu  sein,  nach  dem,  was  schon
anderer  Orten  über  die  Stellung  Wiens  unter  der  Regierung-Ottokars
  bemerkt  wurde,  nochmals  auf  die  Ursachen  zurückzukommen, ­
  welche  bewirkten,  dass  die  Städte  in  Oesterreich
der  böhmischen  Herrschaft  besonders  zugethan  blieben,  auch
nachdem  die  Reichsgewalt  durch  König  Rudolf  wiederhergestellt
wurde.  Doch  mag  es  gestattet  sein,  einiges  davon  zu  wiederholen. ­

Dr.  Winter  (Urk.  Beitr.,  S.  XII)  berührt  zwar  nicht  mit
Rücksicht  auf  Wien,  aber  in  Bezug  auf  den  ganz  analogen
Fall  der  Neustädter  Privilegien  den  Umstand,  dass  durch
Ottokar  von  Böhmen  in  derselben  Urkunde,  in  deren  Prooemium
die  Unterwerfung  unter  die  Landeshoheit  ausdrücklich  constatirt
  ist,  ein  kaiserliches  Privileg  vollinhaltlich  inserirt  und
bestätigt  wird,  in  welchem  gleichzeitig  die  Reichsfreiheit  zugesichert ­
  wurde.  Winter  meint,  dass  eine  solche  Erscheinung
-wohl  nur  aus  einer  Nachlässigkeit  der  Kanzlei  erklärt  werden
könne.  Iu  der  That  lässt  sich  aber  auch  noch  ein  anderer
Grund  dafür  anführen.  Die  wesentlichen  Punkte  in  dem  kaiserlichen ­
  Privilegium  Friedrichs  II.  waren  die  Stellung  des  Raths
und  der  Antheil  der  Bürger  an  der  Einsetzung  des  Richters.
In  dieser  Beziehung  konnte  auch  der  König  von  Böhmen  oder
der  Landesherzog  den  Wünschen  der  Bürgerschaft  entgegenkommen,
  wenn  er  sich  auf  den  Standpunkt  des  kaiserlichen  Verleihers ­
  des  Privilegiums  stellte  und  auf  diejenigen  Rechte  als
Landesherr  verzichtete,  welche  aus  den  babenbergischen  Stadtrechten ­
  der  Landeshoheit  zufielen.  Gewiss  ist  Dr.  Winter  in  vollem
Rechte,  wenn  er  auf  den  Widerspruch  zwischen  der  Landeshoheit ­
  und  der  Reichsunmittelbarkeit  aufmerksam  macht,  der
Sitzuugßber.  d.  phil.-hiut.  CI.  LXXXIX.  Bd.  I.  Hft.  5
            
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