Ueber den Unterschied von Reichsstädten und Landstädten.
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Gewalt richteten, zu durchbrechen. Das Stadtrecht von 1244
drückt den Rath in die Stellung herab, die er unter Leopold VI.
erhalten, und kennt bloss 24 gcschwornc Bürger, welche für
Markt- und Ortspolizei sorgen, wie dies in dem landesherrlichen
Privileg von 1221 auch bestimmt war. Aber die Erneuerung
der Reichsfreiheit und der Rathsrechte durch den Kaiser im
Jahre 1247 und die Anerkennung der gleichen Freiheiten durch
Ottokar von Böhmen machten es möglich, dass der von dem
Kaiser eingesetzte Rath eine gewisse Entwicklung zu nehmen
vermochte.
Es scheiut hier überflüssig zu sein, nach dem, was schon
anderer Orten über die Stellung Wiens unter der Regierung-Ottokars
bemerkt wurde, nochmals auf die Ursachen zurückzukommen,
welche bewirkten, dass die Städte in Oesterreich
der böhmischen Herrschaft besonders zugethan blieben, auch
nachdem die Reichsgewalt durch König Rudolf wiederhergestellt
wurde. Doch mag es gestattet sein, einiges davon zu wiederholen.
Dr. Winter (Urk. Beitr., S. XII) berührt zwar nicht mit
Rücksicht auf Wien, aber in Bezug auf den ganz analogen
Fall der Neustädter Privilegien den Umstand, dass durch
Ottokar von Böhmen in derselben Urkunde, in deren Prooemium
die Unterwerfung unter die Landeshoheit ausdrücklich constatirt
ist, ein kaiserliches Privileg vollinhaltlich inserirt und
bestätigt wird, in welchem gleichzeitig die Reichsfreiheit zugesichert
wurde. Winter meint, dass eine solche Erscheinung
-wohl nur aus einer Nachlässigkeit der Kanzlei erklärt werden
könne. Iu der That lässt sich aber auch noch ein anderer
Grund dafür anführen. Die wesentlichen Punkte in dem kaiserlichen
Privilegium Friedrichs II. waren die Stellung des Raths
und der Antheil der Bürger an der Einsetzung des Richters.
In dieser Beziehung konnte auch der König von Böhmen oder
der Landesherzog den Wünschen der Bürgerschaft entgegenkommen,
wenn er sich auf den Standpunkt des kaiserlichen Verleihers
des Privilegiums stellte und auf diejenigen Rechte als
Landesherr verzichtete, welche aus den babenbergischen Stadtrechten
der Landeshoheit zufielen. Gewiss ist Dr. Winter in vollem
Rechte, wenn er auf den Widerspruch zwischen der Landeshoheit
und der Reichsunmittelbarkeit aufmerksam macht, der
Sitzuugßber. d. phil.-hiut. CI. LXXXIX. Bd. I. Hft. 5